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Document 32023R1201
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1201 of 21 June 2023 on detailed arrangements for the conduct of certain proceedings by the Commission pursuant to Regulation (EU) 2022/2065 of the European Parliament and of the Council (‘Digital Services Act’)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)
C/2023/3946
ABl. L 159 vom 22.6.2023, p. 51–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/51 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1201 DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2023
zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,
nach Anhörung des Ausschusses für digitale Dienste,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte bezüglich der praktischen Regelungen für bestimmte Verfahrensaspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften in Bezug auf die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 und zur Ergreifung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 72 dieser Verordnung zu erlassen. Ferner ist es erforderlich, Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission und für das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2022/2065 festzulegen. |
(2) |
Gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 sind die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen befugt, Vertreter oder Bedienstete des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls die betreffenden anderen in Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen zur Abgabe von Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit den Nachprüfungen sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen befugt, Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung an diese Vertreter oder Bediensteten zu richten und die Antworten aufzuzeichnen. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 können die betreffenden Anbieter oder Personen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Bediensteten im Rahmen der Nachprüfung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen. Es ist daher erforderlich, diesen Anbietern und Personen Aufzeichnungen über alle Erklärungen zur Verfügung zu stellen und ein Verfahren festzulegen, das es ihnen ermöglicht, Erklärungen zu berichtigen, zu ändern oder zu ergänzen, auch jene, die ein Vertreter oder Bediensteter ohne Befugnis abgegeben hat. Von einem Vertreter oder Bediensteten abgegebene Erklärungen sollten so, wie sie bei der Nachprüfung aufgezeichnet wurden, in den Akten der Kommission verbleiben. |
(3) |
Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der genannten Verordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in der Lage sein, Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen anzuweisen, ihr Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren und gegebenenfalls Erklärungen dazu abzugeben, um die wirksame Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen. Der Zugang zu solchen Datenbanken könnte dadurch erfolgen, dass der Kommission ermöglicht wird, solche Datenbanken mithilfe von Abfragen zu durchsuchen, soweit dies nötig ist, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu überwachen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff Datenbank so ausgelegt werden, dass er sich auf alle relevanten Datenbestände bezieht, die dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese in einer zentralen Datenbank zugänglich sind. Wenn sie einen solchen Zugang zu Überwachungszwecken verlangt, sollte die Kommission auch technische Schnittstellen festlegen können, die den Zugang zu Datenbanken und Algorithmen erleichtern, wie z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) oder andere Mittel des technischen Zugriffs, einschließlich des Echtzeit-Zugriffs und/oder der Mittel für den Zugriff auf große Datenmengen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission von diesen Anbietern die Aufbewahrung erforderlicher Unterlagen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen verlangen können. Damit die Kommission über das erforderliche Wissen und die Fachkenntnisse verfügt, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrzunehmen, sollte die Kommission externe Sachverständige und Prüfer bestellen können, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen. Solche Sachverständigen und Prüfer sollten von dem betreffenden Anbieter unabhängig sein und über das zur Unterstützung der Kommission erforderliche Wissen und entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Fachkenntnisse solcher Sachverständigen und Prüfer festgelegt werden. |
(4) |
Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission vor dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 der genannten Verordnung einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Person, der sie eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, Gelegenheit geben, zu dieser Beurteilung und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung zu ergreifen beabsichtigt, gehört zu werden. Diese Anbieter und Personen sollten innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen, um einerseits die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens und andererseits die Möglichkeit, den Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, miteinander in Einklang zu bringen. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und unterstützende Beweise zu liefern. Um faire und effiziente Verfahren, die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Rechtssicherheit für alle betroffenen Personen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorschriften für das Format und die maximale Länge der schriftlichen Stellungnahmen sowie für die Verwendung von Sprachen festzulegen. |
(5) |
Nach Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission den von ihren Verfahren betroffenen Parteien Einsicht in ihre Akten gewähren. Während der Adressat der vorläufigen Beurteilung stets von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen erhalten sollte, sollte die Kommission von Fall zu Fall über das geeignete Verfahren für den Zugang zu weiteren Informationen in den Akten entscheiden. Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte Personen, die im Laufe des Verfahrens Informationen oder Unterlagen vorlegen oder übermittelt haben, auffordern können, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Information zur Verfügung stellt, sollte sie für jede einzelne Unterlage prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für die Person, welche die Informationen oder Unterlagen übermittelt hat, aus der Offenlegung ergeben könnte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Vorschriften über praktische Regelungen für Folgendes festgelegt:
a) |
Nachprüfungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung; |
b) |
die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Offenlegungsbedingungen nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2022/2065. |
KAPITEL II
NACHPRÜFUNGEN UND ÜBERWACHUNGSMAẞNAHMEN DER KOMMISSION
Artikel 2
Erklärungen während der Nachprüfungen
(1) Erklärungen, die von der Kommission oder Begleitpersonen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 verlangt werden, sollten nur von Bevollmächtigten oder Bediensteten eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, eines Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung genannter Personen abgegeben werden. Die Erklärungen können von Bediensteten der Kommission oder Begleitpersonen in jeder Form aufgezeichnet werden.
(2) Nach der Nachprüfung wird dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, dem Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen von der Nachprüfung betroffenen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Kopie aller gemäß Absatz 1 gemachten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.
(3) In Fällen, in denen ein Vertreter oder ein in Absatz 1 genannter Bediensteter um Erklärungen gebeten wurde und diese abgegeben hat, diese Person jedoch nicht befugt war, im Namen des Anbieters oder der betreffenden Person Erklärungen abzugeben, wird von der Kommission eine Frist gesetzt, innerhalb derer der betreffende Anbieter oder die betreffende Person der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erklärungen des Vertreters oder des Bediensteten mitteilen kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgezeichneten Erklärungen beigefügt.
(4) Die Möglichkeit des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, des Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder zusätzliche Informationen zu den Erklärungen gemäß Absatz 3 zu übermitteln, berührt nicht die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 74 bzw. 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.
Artikel 3
Überwachungsmaßnahmen
(1) Fordert die Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Zugang zu deren Datenbanken oder Algorithmen, so kann sie die technischen Mittel oder Schnittstellen festlegen, über die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen diesen Zugang gewähren müssen.
(2) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen dies zeitnah und wirksam tun, damit die Kommission auf alle Informationen in den betreffenden Datenbanken und auf alle Informationen in Bezug auf den betreffenden Algorithmus zugreifen kann, die für die Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den betreffenden Anbieter erforderlich sind.
(3) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Erlegt die Kommission einem Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auf, alle notwendigen Unterlagen zur Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzubewahren, so legt die Kommission die Bedingungen für die Aufbewahrung fest, einschließlich der Dauer und des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen, für die diese Verpflichtung gilt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu bewerten.
(5) Bestellt die Kommission externe Sachverständige oder Prüfer, die sie bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung unterstützen, stellt sie sicher, dass diese Sachverständigen und Prüfer von dem betreffenden Anbieter unabhängig sind und nachweislich über Fachwissen und Kenntnisse in der Angelegenheit verfügen, in der sie die Kommission unterstützen.
(6) Um die Unabhängigkeit gemäß Absatz 5 zu gewährleisten, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung von Sachverständigen oder Prüfern gemäß jenem Absatz, ob in den 24 Monaten vor dem von der Kommission durchgeführten Verfahren Verbindungen bei Eigentumsverhältnissen, Führungsstrukturen, Management, Personal oder Ressourcen der betreffenden externen Sachverständigen oder Prüfer sowie vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine bestanden haben. Der bestellte Sachverständige oder Prüfer muss während der gesamten Dauer der Bestellung unabhängig bleiben.
(7) Um sicherzustellen, dass die Sachverständigen und Prüfer über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz 5 verfügen, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung eines Sachverständigen oder eines Prüfers gemäß dem genannten Absatz das nachgewiesene Fachwissen des Sachverständigen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt, oder die nachgewiesene fachliche Kompetenz des Prüfers bei der Durchführung von Prüfungen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt.
KAPITEL III
ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR UND RECHT AUF AKTENEINSICHT
Artikel 4
Schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung
(1) Der Adressat der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung kann innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist in knapper Form und im Einklang mit den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Format und Länge der Unterlagen gegenüber der Kommission zu diesen Feststellungen und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung gegebenenfalls zu ergreifen beabsichtigt, schriftlich Stellung nehmen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahmen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Nachweise sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen.
(4) Die schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 1 müssen dem Format und den Seitenbegrenzungen entsprechen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind. Die Kommission kann einem Adressaten einer vorläufigen Beurteilung auf begründeten Antrag hin gestatten, die maximal zulässige Seitenzahl zu überschreiten, wenn und soweit der Adressat nachweist, dass es objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die besonders komplexen rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Seitenzahl zu behandeln.
(5) Unterlagen, Datenbanken oder sonstige Informationen werden der Kommission gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelt.
(6) Den der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese Informationen übermitteln, befugt sind, im Namen des Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung zu handeln.
(7) Die Kommission bestätigt dem Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung oder seinen Vertretern unverzüglich schriftlich den Erhalt der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
Artikel 5
Akteneinsicht
(1) Auf Antrag gewährt die Kommission dem Adressaten der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung (im Folgenden „Adressat“) Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nicht vor Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung gewährt.
(2) Wenn die Kommission Akteneinsicht gewährt, legt sie dem Adressaten alle in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen vor, vorbehaltlich Unkenntlichmachungen nach Artikel 6 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 gewährt die Kommission darüber hinaus, gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Offenlegungsbedingungen, Einsicht in alle in ihren Akten befindlichen Unterlagen ohne jegliche Unkenntlichmachungen. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) |
Die Akteneinsicht wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Adressaten beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden. |
b) |
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden. |
c) |
Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Adressaten noch in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten des Adressaten vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Untersuchung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Adressaten oder zu anderen Unternehmen, die auf denselben Märkten wie der Adressat tätig sind, eintritt, unterrichten er und der Adressat die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige muss der Kommission ferner versichern, dass er keinen Zugang mehr zu den Informationen und Unterlagen der Akten hat, in die er nach Buchstabe a Einsicht erhalten hatte und die dem Adressaten von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem muss er der Kommission versichern, dass er die Anforderungen in Buchstabe d weiterhin erfüllen wird. |
d) |
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen dürfen die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weitergeben, welche die Offenlegungsbedingungen nicht unterzeichnet haben, und sie dürfen die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Artikel 5 Absatz 9 genannten Zwecke verwenden. |
e) |
Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen. |
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, keine Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren oder nach den in Absatz 3 genannten Offenlegungsbedingungen Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen durch eine solche Offenlegung wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt stärker ins Gewicht fällt als die Bedeutung der Offenlegung der vollständigen Unterlagen für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(5) Vom Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 interne Unterlagen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Behörden, einschließlich anderer Organe der EU oder Behörden von Drittländern, und andere Arten sensibler Unterlagen können ebenfalls einem ähnlichen Schutz unterliegen.
(6) Die in Absatz 3 genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stellen, die dem Adressaten nicht bereits nach Absatz 2 vorgelegt wurden und die sie dem Adressaten zugänglich machen wollen, oder auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige. Eine solche erweiterte Akteneinsicht kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Anspruchs des Adressaten auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.
(7) Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 4 bis 6 kann die Kommission den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen auffordern, nach Artikel 6 eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, damit der Adressat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam ausüben kann, so ersucht sie den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen entweder um seine Zustimmung zur Einsicht des Adressaten in eine nichtvertrauliche Fassung oder um seine Zustimmung zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf bestimmte Personen oder Unternehmen allein in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.
(9) Wenn der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen dem nicht zustimmt, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Offenlegungsbedingungen für die betreffenden Unterlagen festgelegt werden.
(10) Unterlagen, die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke der betreffenden Verfahren, in denen die Einsicht gewährt wurde, oder für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden.
(11) Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 3 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 6 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.
KAPITEL IV
ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Sofern in der Verordnung (EU) 2022/2065 oder in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden von der Kommission erhobene oder erhaltene Informationen oder Unterlagen von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.
(2) Wenn die Kommission Dokumente sicherstellt oder bei Nachprüfungen freiwillige Einsicht in Dokumente gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält oder anderweitig Dokumente oder Zugang zu Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält, informiert sie die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 darüber, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann. Wenn sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen der Kommission freiwillig Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der vorliegenden Verordnung übermitteln, stimmen sie jedenfalls zu, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, von denen die in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stammen, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und jene natürlichen und juristischen Personen zu benennen, denen gegenüber diese Informationen als vertraulich gelten. Die Kommission kann die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 ferner dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(4) Die Kommission kann den betreffenden Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Frist setzen, um:
a) |
ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Informationen für jede einzelne Unterlage und jede einzelne Datenbank oder Teile von Unterlagen und Datenbanken zu begründen; |
b) |
der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen und Datenbanken zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich wird; |
c) |
eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben. |
(5) Kommen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen weder Geschäftsgeheimnisse noch andere vertrauliche Informationen enthalten.
(6) Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein überragendes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie den betreffenden Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, falls sie innerhalb einer Woche keine Einwände dagegen erhält. Erhebt der betreffende Anbieter oder die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen begründeten Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird den betroffenen Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen bekannt gegeben.
Artikel 7
Übermittlung und Eingang von Unterlagen
(1) Die Übermittlung von Unterlagen, Datenbanken oder sonstigen Informationen an die und von der Kommission gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen für die Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission herausgegeben oder veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
(2) Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht (2).
(3) Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.
(4) Für Echtzeit- oder echtzeitnahe Informationen, die beispielsweise über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere gleichwertige Lösungen ausgetauscht werden, legt die Kommission die Methode und die Dauer eines solchen Informationsaustauschs fest.
(5) Unterlagen, Datenbanken und sonstige Informationen, die der Kommission elektronisch übermittelt wurden, gelten als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
Das Dokument oder Teile davon sind beschädigt oder unbrauchbar. |
b) |
Das Dokument enthält Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen. |
c) |
Das Dokument enthält eine elektronische Signatur, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann. |
(6) Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 5 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.
(7) Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.
(8) Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Juni 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
ANHANG
Format und Länge der gemäß Artikel 4 übermittelten Stellungnahmen
Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt werden, sind in einem Format einzureichen, das der Kommission die elektronische Verarbeitung der Unterlagen und insbesondere die Digitalisierung und Zeichenerkennung ermöglicht.
Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:
a) |
Der Text (A4-Format) muss gut lesbar sein und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und Rückseite) beschrieben sein. |
b) |
Auf Papier vorgelegte Unterlagen sind so miteinander zu verbinden, dass die Verbindung leicht gelöst werden kann (sie dürfen also nicht gebunden oder in anderer Weise, z. B. mit Klebstoff, Heftklammern o. Ä., fest zusammengefügt werden). |
c) |
Es ist eine gängige Schriftart (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu den vier Seitenrändern (höchstens 4 700 Zeichen pro Seite). |
d) |
Die Seiten und Absätze jedes Dokuments sind fortlaufend zu nummerieren. |
Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt werden, dürfen nicht länger als 50 Seiten sein. Anhänge zu diesen Stellungnahmen werden nicht auf die geltende Obergrenze für Seitenzahlen angerechnet, sofern die Anhänge eine bloße Beweis- oder Hilfsfunktion haben und in Bezug auf Anzahl und Länge nicht unverhältnismäßig sind.