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Document 32023R0919

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/919 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2023/2920

    ABl. L 119 vom 5.5.2023, p. 166–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/919/oj

    5.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/166


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/919 DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) (2) eingeführt wurde.

    (2)

    Für die Unternehmen Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. und Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. gelten endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,4 % (TARIC (3)-Zusatzcode C204) bzw. 54,9 % (TARIC-Zusatzcode C172).

    (3)

    Am 23. August 2019 wurde das Unternehmen Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. von Daye Special Steel Company Ltd. (4) übernommen, das auch Anteilseigner von Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. ist. Durch diese Übernahme wurden Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. und Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. zu verbundenen Unternehmen.

    (4)

    Am 12. September 2019 änderte das Unternehmen Daye Special Steel Company Ltd. seinen Namen in CITIC Pacific Special Steel Group Co., Ltd (im Folgenden „CITIC Pacific Group“), Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Daye Special Steel Co., Ltd (5) und Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd (6).

    (5)

    Die Kommission bestätigte, dass die von den Unternehmen vorgelegten Informationen und Nachweise zu den Umfirmierungen korrekt waren.

    (6)

    Angesichts der in den Erwägungsgründen 3 und 4 beschriebenen Änderungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unternehmensspezifischen Zollsätze für jeden der beiden ausführenden Hersteller durch einen einzigen Zollsatz für die neu gegründete CITIC Pacific Group ersetzt werden mussten.

    (7)

    Die Änderungen bestanden ausschließlich in der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd und in Umfirmierungen, die keine Auswirkungen auf Produktion und Geschäftstätigkeit der Unternehmen oder sonstige Umstände im Zusammenhang mit Dumping und Schädigung hatten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Festlegung eines neuen Antidumpingzolls auf der Grundlage neuer Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt war. Stattdessen hielt es die Kommission für angemessen, einen Zollsatz für die Gruppe auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der von beiden ausführenden Herstellern vorgelegten und in der Ausgangsuntersuchung überprüften Daten festzulegen.

    (8)

    Auf der Grundlage dieser Daten ermittelte die Kommission eine einzige Schadens- und Dumpingspanne für die CITIC Pacific Group:

    Unternehmen

    Schadensspanne (in %)

    Dumpingspanne (in %)

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    CITIC Pacific Group:

    Daye Special Steel Co., Ltd.

    Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

    51,8

    92,1

    51,8

    (9)

    Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Nach der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte die Höhe der Zölle in Höhe der Dumpingspanne oder in Höhe der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Auf dieser Grundlage beträgt die neue Zollspanne für die beiden Unternehmen der CITIC Pacific Group 51,8 %.

    (10)

    Diese Feststellungen wurden den interessierten Parteien mitgeteilt, und sie erhielten Zeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 wird wie folgt geändert:

    Die nachfolgenden Einträge in der Tabelle werden gelöscht:

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd.

    54,9

    C172

    Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd

    41,4

    C204

    Die folgenden Einträge sollten in die Tabelle aufgenommen werden:

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    CITIC Pacific Group:

    Daye Special Steel Co., Ltd.

    Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

    51,8

    899H

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3).

    (3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

    (4)  Daye Special Steel Company Ltd. (chinesischer Name: 大冶特殊钢股份有限公司) ist der frühere Name von CITIC Pacific Special Steel Group Co., Ltd., nicht des Ausführers Daye Special Steel Co., Ltd. (chinesischer Name: 大冶特殊钢有限公司).

    (5)  Die Umfirmierung wurde am 4. September 2019 vom Marktaufsichts- und Verwaltungsbüro der Stadt Huangshi genehmigt.

    (6)  Die Umfirmierung wurde am 27. August 2019 vom Marktaufsichts- und Verwaltungsbüro des Bezirks Shangyu genehmigt.


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