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Document 32023D1209

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1209 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3937) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/3937

    ABl. L 159 vom 22.6.2023, p. 87–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1209/oj

    22.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/87


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1209 DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2023

    zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3937)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 9. Dezember 2020 stellte Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

    (2)

    Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Zwei der im Antrag aufgeführten Unterkombinationen, nämlich MON 89034 × MON 87411 und MON 89034 × DAS-40278-9, wurden bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/65 der Kommission (2) bzw. (EU) 2019/2086 der Kommission (3) zugelassen.

    (3)

    Der vorliegende Beschluss betrifft Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 sowie alle nicht zugelassenen Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die dieser Mais aufweist: DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114.

    (4)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

    (5)

    Am 9. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (5) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seinen Unterkombinationen aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

    (6)

    In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

    (7)

    Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

    (8)

    In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und der Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

    (9)

    Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte das Unternehmen Pioneer Hi-Bred International, Inc. die Kommission, seine Rechte und Pflichten in Bezug auf alle anhängigen Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Erzeugnisse auf Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten zu übertragen. Corteva Agriscience LLC bestätigte seine Zustimmung zu der von Pioneer Hi-Bred International, Inc. vorgeschlagenen Änderung des Zulassungsinhabers. Corteva Agriscience LLC wird in der Union durch Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien vertreten.

    (10)

    Genetisch verändertem Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und jeder seiner Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (6) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

    (11)

    Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

    (12)

    Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (8) vorgelegt werden.

    (13)

    Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

    (14)

    Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

    (15)

    Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

    (16)

    Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker

    Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

    a)

    der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9;

    b)

    der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411;

    c)

    der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114 × MON 87411;

    d)

    der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411;

    e)

    der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114;

    f)

    der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON 87411;

    g)

    der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × MON 87411;

    h)

    der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114;

    i)

    der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114.

    Artikel 2

    Zulassung

    Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

    a)

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

    b)

    Futtermittel, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

    c)

    Erzeugnisse, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

    Artikel 3

    Kennzeichnung

    (1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

    (2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

    Artikel 4

    Nachweisverfahren

    Für den Nachweis des genetisch veränderten Maises und seiner Unterkombinationen gemäß Artikel 1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

    Artikel 5

    Überwachung der Umweltauswirkungen

    (1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

    (2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

    Artikel 6

    Gemeinschaftsregister

    Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

    Artikel 7

    Zulassungsinhaber

    Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.

    Artikel 8

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

    Artikel 9

    Adressat

    Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

    Brüssel, den 21. Juni 2023

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/65 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 26.1.2021, S. 37).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2086 der Kommission vom 28. November 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 87).

    (4)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

    (5)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on assessment of genetically modified maize DP4114 × MON 89034 × MON 87411 × DAS-40278-9 and sub-combinations for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2020-171). EFSA Journal 2022; 20(11):7619, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7619

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

    (8)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


    ANHANG

    a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

    Name

    :

    Corteva Agriscience LLC

    Anschrift

    :

    9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten;

    in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

    b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

    (1)

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

    (2)

    Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

    (3)

    Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

    Der genetisch veränderte Mais DP-ØØ4114-3 exprimiert die Gene cry1F, cry34Ab1 und cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera- und Coleoptera-Schädlinge verleihen, sowie das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

    Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert die Gene cry1A.105 und cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleihen.

    Der genetisch veränderte Mais MON-87411-9 exprimiert das Gen dvSnf7 dsRNA, das Schutz gegen den Westlichen Maiswurzelbohrer verleiht, das Gen cry3Bb1, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge verleiht, und das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

    Der genetisch veränderte Mais DAS-4Ø278-9 exprimiert das Gen aad-1, das Toleranz gegenüber Herbiziden mit den Wirkstoffen 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und Aryloxyphenoxypropionat verleiht.

    c)   Kennzeichnung:

    (1)

    Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

    (2)

    Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

    d)   Nachweisverfahren:

    (1)

    Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten DP-ØØ4114-3, MON-89Ø34-3, MON-87411-9 und DAS-4Ø278-9 einzeln validierten und anschließend an der Maissorte DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9 verifizierten Verfahren.

    (2)

    Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

    (3)

    Referenzmaterial: AOCS 0906-E2 (für MON-89Ø34-3) und AOCS 0215-B (für MON-87411-9), erhältlich über die American Oil Chemists’ Society (AOCS) auf https://www.aocs.org/crm#maize; ERM®-BF439 a-e (für DP-ØØ4114-3) und ERM®-BF433 a-d (für DAS-4Ø278-9), erhältlich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission auf https://crm.jrc.ec.europa.eu/

    e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

     

    DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9;

     

    DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

     

    MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

     

    MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9;

     

    MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3;

     

    DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

     

    DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9;

     

    DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3;

     

    MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3.

    f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

    [Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

    g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

    nicht erforderlich.

    h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

    Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

    [Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

    i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

    nicht erforderlich.

    Hinweis:

    Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

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