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Document 32023D0201

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird

C/2023/775

ABl. L 27 vom 31.1.2023, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/201/oj

31.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/201 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2023

zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die neuen Vorschriften für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems festgelegt. Sie erhöhen die Wirksamkeit und verbessern die technische und operative Effizienz des Schengener Informationssystems und erweitern seine Nutzung durch die Einführung neuer Ausschreibungskategorien und Funktionen. Zudem wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine neue Art von Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf Drittstaatsangehörige eingeführt.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/1861 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 2 des Vertrags fallen, und die Verordnung (EU) 2018/1862 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags fallen. Die Tatsache, dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem dienen, lässt den Grundsatz unberührt, dass das Schengener Informationssystem ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte.

(3)

Seit Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene abgeschlossen, um gemäß den neuen Vorschriften Daten verarbeiten und Zusatzinformationen austauschen zu können.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sollen die neuen Vorschriften in aufeinanderfolgenden Phasen gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen rechtlichen, operativen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Daher gelten verschiedene Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 seit dem 28. Dezember 2018, dem 28. Dezember 2019 beziehungsweise dem 28. Dezember 2020. Was den Beginn der Anwendung der Bestimmungen betrifft, die die komplexesten Änderungen vorsehen, die sich auf die technische Umsetzung und den Betrieb des Schengener Informationssystems insgesamt auswirken, so sehen die genannten Verordnungen einen speziellen Mechanismus für einen späteren Anwendungsbeginn vor, um sicherzustellen, dass diese Elemente erst anwendbar werden, nachdem die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen getroffen wurden, die den kontinuierlichen und ununterbrochenen Betrieb des Systems ermöglichen.

(5)

Gemäß dem genannten Mechanismus legt die Kommission den Zeitpunkt, zu dem das Schengener Informationssystem in Betrieb genommen wird, fest, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die rechtlichen, technischen und operativen Voraussetzungen der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erfüllt sind.

(6)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass die für die Anwendung der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen wurden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von Daten des Schengener Informationssystems und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß den genannten Verordnungen getroffen haben und dass eu-LISA der Kommission den erfolgreichen Abschluss aller Tests in Bezug auf das zentrale SIS und die Interaktion zwischen der technischen Unterstützungseinheit des zentralen SIS (CS-SIS) und den nationalen Systemen (N.SIS) mitgeteilt hat. Es ist daher angezeigt, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 aufgenommen wird.

(7)

Gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 79 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die genannten Verordnungen ab dem im vorliegenden Beschluss festgelegten Datum. Darüber hinaus sollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates die Bestimmungen der genannten Verordnung zur Einführung einer neuen Art von Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Schengener Informationssystem ab dem im vorliegenden Beschluss festgelegten Datum gelten.

(8)

Da die Kommission ein künftiges Datum für den Beginn des Betriebs des Schengener Informationssystems festlegen muss, ist zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem des Inkrafttretens dieses Beschlusses kein Zwischenzeitraum erforderlich. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, sodass diese Verordnungen für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar sind. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzen, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(10)

Irland beteiligt sich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (4) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates (5) an dem vorliegenden Beschluss, soweit er sich auf die Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht.

(11)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(14)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (14) und (EU) 2018/934 des Rates (15) dar.

(15)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 wird am 7. März 2023 aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(2)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3).

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(13)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(14)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(15)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).


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