Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R2565

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2565 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens

C/2022/5976

ABl. L 330 vom 23.12.2022, p. 130–133 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2565/oj

23.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/130


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2565 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf das in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/444 genannte allgemeine und spezifische Ziel sind in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Während der Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ (2) stellte die Kommission fest, dass der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm angepasst und gestrafft werden muss. Die Kommission hat daher den Leistungsansatz des Programms überarbeitet, um die Relevanz aller für die Leistungsüberwachung und -evaluierung für das Programm ausgewählten Indikatoren zu gewährleisten.

(3)

Die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, für eine umfassende Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten des Programms und der Fortschritte im Hinblick auf dessen allgemeines und spezifisches Ziel jedoch nicht ausreichend. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren für den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen festgelegt werden. Mit diesen zusätzlichen Indikatoren sollten die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms gemessen werden.

(4)

Damit die Daten für die Überwachung und Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt werden, durch die eine doppelte Berichterstattung vermieden und der Verwaltungsaufwand minimiert wird.

(5)

Um die Angleichung an den Beginn des Berichtszeitraums in Verbindung mit dem Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm zu gewährleisten, sollte die vorliegende delegierte Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Indikatoren des Rahmens für Überwachung und Evaluierung und Berichterstattungsanforderungen

(1)   Zur Überwachung und Evaluierung des Programms gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/444 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Evaluierungsrahmen verwendet:

a)

die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444,

b)

die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/444 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussevaluierung gemessen werden.

(3)   Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1.

(2)  Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Mid-term evaluation of the Customs 2020 programme – Final report (Halbzeitevaluierung des Programms „Zoll 2020“ – Abschlussbericht), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2778/923910


ANHANG

Liste der zusätzlichen Indikatoren im Hinblick auf den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Programm „Zoll“ gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/444

A.   Outputindikatoren

(1)

Entwicklung der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme (EES):

a)

Zahl der Informationstechnologie (IT)-Projekte in der Anfangsphase,

b)

Zahl der IT-Projekte in der Durchführungsphase,

c)

Anteil der IT-Projekte, bei denen die tatsächlichen Kosten der Planung entsprechen,

d)

Anteil der IT-Projekte mit „grünem“ Status im Einklang mit den Anforderungen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich (Multi-Annual Strategic Plan for Customs, MASP-C).

(2)

Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES:

a)

Zahl der IT-Projekte, die gemäß dem Unionsrecht zur Produktion freigegeben wurden,

b)

Anteil der gemeinsamen Komponenten der EES, die gemäß dem Zeitplan des MASP-C bereitgestellt werden,

c)

Zahl der Überarbeitungen der Fristen für die Bereitstellung der gemeinsamen Komponenten der EES.

(3)

Zuverlässigkeit der EES (Kapazität des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes).

(4)

Zuverlässigkeit der IT-Unterstützungsdienste:

a)

Anteil der fristgerecht gelösten Störungstickets,

b)

Zufriedenheit der Nutzer mit den angebotenen Unterstützungsdiensten.

(5)

Umfang der Unterstützung beim Kapazitätsaufbau durch Kooperationsmaßnahmen (Qualität der Kooperationsmaßnahmen).

(6)

Grad der Bekanntheit des Programms.

B.   Ergebnisindikatoren

(1)

Grad der Kohärenz des Zollrechts und der Zollpolitik und deren Umsetzung (Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik).

(2)

Grad der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Erleichterung der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden,

b)

Zahl der aktiven Nutzer auf der Online-Kooperationsplattform,

c)

Zahl der Interaktionen auf der Kooperationsplattform,

d)

Zufriedenheit der Nutzer mit der Online-Kooperationsplattform.

(3)

Vereinfachte elektronische Verfahren für Wirtschaftsteilnehmer:

a)

Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer,

b)

Zahl der Anträge.

(4)

Operative Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden,

b)

Beitrag der Ergebnisse von Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen zur Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit der nationalen Behörden.

(5)

Zoll – Innovationen im Bereich der Zollpolitik:

a)

Beitrag der neuen gemeinsamen Komponenten der EES zu Innovationen im Bereich der Zollpolitik,

b)

Beitrag der Ergebnisse von Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen zu Innovationen im Bereich der Zollpolitik.

C.   Wirkungsindikatoren

(1)

Entwicklung des Schutzes der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten:

a)

Betrag der nicht entrichteten Abgaben, einschließlich Zöllen, Ausgleichs- und Antidumpingzöllen auf Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit aufgedeckten Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten stehen und einzuziehen sind,

b)

aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Abgaben.

(2)

Entwicklung des Schutzes und der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner (Beschlagnahmung von Waren und Stoffen, die eine Bedrohung für den Schutz und die Sicherheit darstellen).

(3)

Entwicklung der Erleichterung legaler Wirtschaftstätigkeiten:

a)

Effizienz der Zoll- und Grenzabfertigung (in Bezug auf die Abfertigungszeit),

b)

Beitrag zum Übergang zu einer papierlosen Zollunion.


Top