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Document 32022R2528

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

    C/2022/7227

    ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 70–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2528/oj

    22.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/70


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2528 DER KOMMISSION

    vom 17. Oktober 2022

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30, Artikel 37 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und vi, Buchstaben b, c und d und Buchstabe e Ziffer i, Artikel 53, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 106 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

    (2)

    In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

    (3)

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (5) zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014 (6), (EU) 2015/1366 (7), (EU) 2016/1149 (8) und (EU) 2017/891 der Kommission (9) festgelegten Vorschriften.

    (4)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1366, (EU) 2016/1149 und (EU) 2017/891 enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen oder die Spezifizierung des maßgeblichen Tatbestands in Bezug auf Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.

    (5)

    Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf. Im Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Konzept für die Umsetzung der Ziele der Union wird den Mitgliedstaaten mit der genannten Verordnung auch mehr Flexibilität eingeräumt, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Überprüfungen und Kontrollen und die zu verhängenden Sanktionen.

    (6)

    Folglich sollten die einschlägigen Artikel und Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und im Einklang mit Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten sie jedoch weiterhin für im Rahmen der Beihilferegelung im Sektor Obst und Gemüse getätigte Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 durchgeführte Vorhaben und für operationelle Programme gelten, die bis zu ihrem Ende weitergeführt werden, einschließlich der operationellen Programme, die die Mitgliedstaaten 2022 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vor dem 1. Januar 2023 genehmigt haben.

    (7)

    Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014 und (EU) 2015/1366 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollten sie jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelungen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven bzw. im Bienenzuchtsektor umgesetzte Vorhaben gelten.

    (8)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben werden und weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor durchgeführte Vorhaben und für Ausgaben und Zahlungen für gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 durchgeführte Vorhaben gelten, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 erfüllt sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und Übergangsbestimmungen

    Artikel 2 Buchstaben f bis m, die Artikel 22 bis 54, die Artikel 56, 57 und 58, Artikel 59 Absätze 7 und 8, die Artikel 60 bis 67, Artikel 76, Artikel 77 Buchstabe a, die Artikel 78, 79 und 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 sowie die Anhänge I, II, III, IV und V der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen.

    Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin

    a)

    für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und

    b)

    für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weitergeführt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.

    Artikel 2

    Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 sowie Übergangsbestimmungen

    (1)   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

    (2)   Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

    (3)   Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für

    a)

    Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und

    b)

    Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).

    (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

    (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

    (10)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).


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