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Document 32022R2120
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2120 of 13 July 2022 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) 2020/1503 of the European Parliament and of the Council with regard to data standards and formats, templates and procedures for reporting information on projects funded through crowdfunding platforms (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/4837
ABl. L 287 vom 8.11.2022, p. 76–85
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/76 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2120 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Damit die zuständigen Behörden Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte wirksam aggregieren und vergleichen können, sollten die Standards und Formate, die Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Übermittlung dieser Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden, einheitlich sein. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben beinhaltet. |
(2) |
Damit die zuständigen Behörden die Angaben rechtzeitig erheben und anschließend an die ESMA übermitteln können, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister den zuständigen Behörden die Angaben für ein Kalenderjahr spätestens bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Damit die zuständigen Behörden und die ESMA umfassende Angaben erhalten, die die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Beaufsichtigung der jeweiligen Unternehmen verbessern und die ESMA in die Lage versetzen, vollständige Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union auszuarbeiten und zu veröffentlichen, sollten die von Schwarmfinanzierungsdienstleistern übermittelten Angaben Informationen über alle Projekte umfassen, die mithilfe der Plattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters finanziert wurden, einschließlich Projekten, über die in dem betreffenden Jahr keine Mittel beschafft wurden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Angaben vollständig und genau sind. |
(3) |
Angesichts der Sensibilität der von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu übermittelnden Angaben sollten die Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewährleisten. |
(4) |
Um eine sichere und effiziente Identifizierung der Projektträger zu gewährleisten, sollten die marktüblichen Kennungen übermittelt werden. Handelt es sich bei dem Projektträger um eine juristische Person, sollte die Rechtsträgerkennung (LEI) des Projektträgers nach ISO 17442 angegeben werden. Da es keinen gemeinsamen internationalen Standard für die Identifizierung natürlicher Personen gibt und es wichtig ist, eine klare Identifizierung von Projektträgern sicherzustellen, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollte für diese Projektträger die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2) gebildet und übermittelt werden. Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und die Ergänzung der übermittelten Angaben durch Daten zu ermöglichen, die im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthalten sind, sollte außerdem die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission (3) festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots übermittelt werden. |
(5) |
Damit die ESMA Angaben wirksam grenzüberschreitend aggregieren und vergleichen und Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union erstellen kann, sollten die zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte an die ESMA einheitliche Standards und Formate verwenden. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben umfasst. Die zuständigen Behörden sollten der ESMA vollständige und genaue Angaben zur Verfügung stellen, wobei die Identität des Projektträgers anhand einer gemeinsamen Methode zu anonymisieren ist. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden. |
(7) |
Die ESMA hat zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 2 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage oder ein anderes Format zu verwenden, das die Behörde akzeptiert, an die die Angaben zu übermitteln sind.
(2) Die Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß diesem Artikel umfassen Mechanismen, die die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben sicherstellen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für jedes Kalenderjahr bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
(4) Die in Absatz 1 genannten Angaben umfassen Folgendes:
a) |
für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, |
b) |
für den Projektträger:
|
c) |
für jedes einzelne Projekt die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots. |
Artikel 2
Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 3 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage zu verwenden.
(2) Die Angaben, die die Identifizierung des Projektträgers ermöglichen, werden mithilfe eines gemeinsamen kryptografischen Hash-Algorithmus anonymisiert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
Tabelle 1
Glossar für die Tabellen 2 und 3
ZEICHEN |
DATENTYP |
DEFINITION |
||||||||
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld. |
||||||||
{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
||||||||
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
||||||||
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
|
||||||||
{INTEGER-n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.
|
||||||||
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442 |
||||||||
{NATIONAL_ID} |
35 alphanumerische Zeichen |
Die Kennung wird gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildet. |
Tabelle 2
An die zuständigen Behörden zu übermittelnde Angaben
N |
FELD |
ZU ÜBERMITTELNDER INHALT |
FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG |
||||||||
1 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters |
Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist. |
{LEI} |
||||||||
2 |
Berichtszeitraum |
Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird. |
JJJJ |
||||||||
Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat. Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
3 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots |
Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119. |
{ALPHANUM-28} |
||||||||
4 |
Sektor |
Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
{ALPHANUM-1} |
||||||||
5 |
Beschaffter Betrag |
Der für das Projekt beschaffte Betrag. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen. |
{DECIMAL-18/5} |
||||||||
6 |
Währung des beschafften Betrags |
Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
||||||||
Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts. Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen. |
|||||||||||
7 |
Kennung des/der Projektträger(s) |
Kennung zur Identifizierung des Projektträgers:
|
{LEI} {NATIONAL_ID} |
||||||||
Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente. Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
8 |
Art der Instrumente |
Art der ausgegebenen Instrumente. |
LOAN — Kredite ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten |
||||||||
9 |
Art der Anleger |
Art oder Arten der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger
Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen. |
PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren RETL — nicht kundiger Anleger OTHR — Projektträger |
||||||||
10 |
Land der Anleger |
Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben. |
{COUNTRYCODE_2} |
||||||||
11 |
Anzahl der Anleger |
Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger. |
{INTEGER-9} |
||||||||
12 |
Angelegter Betrag |
Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung. |
{DECIMAL-18/5} |
||||||||
13 |
Währung des angelegten Betrags |
Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
Tabelle 3
An die ESMA zu übermittelnde Angaben
N |
FELD |
ZU ÜBERMITTELNDER INHALT |
FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG |
||||||||
1 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters |
Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist. |
{LEI} |
||||||||
2 |
Berichtszeitraum |
Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird. |
JJJJ |
||||||||
Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat. Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
3 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots |
Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119. |
{ALPHANUM-28} |
||||||||
4 |
Sektor |
Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. |
{ALPHANUM-1} |
||||||||
5 |
Beschaffter Betrag |
Der für das Projekt beschaffte Betrag. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen. |
{DECIMAL-18/5} |
||||||||
6 |
Währung des beschafften Betrags |
Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
||||||||
Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts. Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen. |
|||||||||||
7 |
Anonymisierte Kennung des/der Projektträger(s) |
Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 anonymisierte Kennung des Projektträgers. |
{ALPHANUM} |
||||||||
Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente. Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
8 |
Art der Instrumente |
Art der ausgegebenen Instrumente. |
LOAN — Kredite ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten |
||||||||
9 |
Art der Anleger |
Art der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger
Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen. |
PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren RETL — nicht kundiger Anleger OTHR — Projektträger |
||||||||
10 |
Land der Anleger |
Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben. |
{COUNTRYCODE_2} |
||||||||
11 |
Anzahl der Anleger |
Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger. |
{INTEGER-9} |
||||||||
12 |
Angelegter Betrag |
Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung. |
{DECIMAL-18/5} |
||||||||
13 |
Währung des angelegten Betrags |
Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).