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Document 32022R1636

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren

C/2022/4494

ABl. L 247 vom 23.9.2022, p. 2–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1636/oj

23.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1636 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2022

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 gilt der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während der Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Um eine unionsweit einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte für Tabakwaren ein gemeinsamer Schwellenwert für den Teilverlust festgelegt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschaffenheit der Waren, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und der bestehenden nationalen Schwellenwerte sollte der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust für Tabakwaren auf 0 % festgesetzt werden.

(2)

Nach der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung elektronischer Verwaltungsdokumente, die über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte EDV-gestützte System ausgetauscht werden, erforderlich, damit eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt. Vorgeschrieben ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

(3)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung vereinfachter elektronischer Verwaltungsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgeschrieben, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Gemäß dieser Richtlinie ist auch in bestimmten Fällen die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

(4)

Um sicherzustellen, dass die gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 über das EDV-gestützte System ausgetauschten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und vom EDV-gestützten System verarbeitet werden können, sollten die Struktur und der Inhalt der Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festgelegt werden.

(5)

Die Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und über den Schwellenwert für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren werden in vielen Fällen sowohl von den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren innerhalb der EU durchführen, als auch von den Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten überwachen, gemeinsam anzuwenden sein. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(6)

Da die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission (3) die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (5) ersetzen, sollten die ersetzten Verordnungen aufgehoben werden.

(7)

Gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2023 gestatten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ist daher bis zu diesem Tag für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzuwenden, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden.

(8)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6, den Artikeln 20 bis 22, 25 bis 29, 36 bis 40 sowie Artikel 45 der genannten Richtlinie nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren

Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (7) fallen, beträgt 0 %.

Artikel 2

Anforderungen an die über das EDV-gestützte System ausgetauschten Meldungen

Die gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten Meldungen entsprechen Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sind beim Ausfüllen von Feldern zur Angabe von Datenelementen in diesen Meldungen Codes nach Anhang I einzugeben, so werden die in Anhang II aufgeführten Codes verwendet.

Artikel 3

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

Der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

Die Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts nach Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung

Die Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Meldungen über die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Ausfalldokumente

(1)   Die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente enthalten die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung. Die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(2)   Die Angaben über die Änderung des Bestimmungsorts der Waren und die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen, die der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu übermitteln hat, erfolgen in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B gekennzeichnet.

(3)   Die Ausfalldokumente nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung „Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ bzw. „Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B gekennzeichnet.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3649/92 und (EG) Nr. 684/2009 werden mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen von Waren fort, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sowie zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (siehe Seite 57 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(6)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(7)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).


ANHANG I

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen (1) sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 6 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 6 müssen folgende Informationen enthalten:

a)

Spalte A: den numerischen Code (Nummer), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird. Dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat.);

b)

Spalte B: den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C: die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D: einen Kennbuchstaben für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

„required“ („R“), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ („optional“), oder „C“ („conditional“), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R“ besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser (Unter)Gruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

„optional“ („O“) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

iii)

„conditional“ („C“) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

iv)

„dependent“ („D“) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („C“), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die optional („O“) und abhängig von einer Bedingung („D“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;

g)

Spalte G enthält

i)

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

ii)

für jedes Datenelement – außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben – die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind „a“ für alphabetisch, „n“ für numerisch und „an“ für alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

iii)

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2.

In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:

a)

„e-VD“: elektronisches Verwaltungsdokument;

b)

„v-e-VD“: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;

c)

„ARC“: administrativer Referenzcode;

d)

„SEED“: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (2);

e)

„Einheitspapier Einfuhr“: Einheitspapier für die Einfuhr;

f)

„KN-Code“: Code der Kombinierten Nomenklatur.

Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument


A

B

C

D

E

F

G

 

 

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen von Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren),

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren für Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung,

3

=

Vorlage für verzollte Waren (zu verwenden bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren).

Die Meldungsart darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

„R“, wenn ein e-VD/v-e-VD für eine Beförderung, die mit dem Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird.

Mögliche Kennziffern:

0

=

falsch,

1

=

richtig.

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist „falsch“.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),

4

=

Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie (EU) 2020/262),

6

=

Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2020/262),

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262),

9

=

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger (Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),

10

=

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),

11

=

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders.

n..2

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H“ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D“ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

andere.

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

 

f

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf „1“ gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD/v-e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Versenders, des zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

ORT DER VERSENDUNG

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „1“ oder „3“ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „1“ lautet

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

C

Für Feld 3b, 3c, 3e und 3f:

„R“, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „3“ lautet

 

an..182

 

c

Straße

C

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „2“ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 4.

an8

5

EMPFÄNGER

C

„R“, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.

6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

6

ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Ländercodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

„R“, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT DER LIEFERUNG

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

ist die Datengruppe im e-VD „O“, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;

entfällt die Datengruppe im Entwurf des e-VD.

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.

2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4.

an8

9

e-VD/v-e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD/v-e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1

=

Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)

2

=

Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)

3

=

Ausgangspunkt — Versteuert (in den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD/v-e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 oder Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d „2“ (Einfuhr) lautet

 

9X

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des SAD ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

„R“, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

„O“, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R“

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ oder „Beförderung auf dem Seeweg“ sein.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn der Code für die Beförderungsart „Sonstiger“ lautet

Andernfalls „O“

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

„R“, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c „3“ oder „4“ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 7.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

POSITIONSDATEN DES E-VD/V-E-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.

Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG nur für v-e-VD.

an4

 

c

CN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 und an einen zertifizierten Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der registrierte bzw. zertifizierte Empfänger berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

 

e

Rohmasse

R

 

Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

n..16,6

 

f

Eigenmasse

R

 

Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

n..16,6

 

g

Alkoholgehalt in % vol

C

„R“, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

„R“, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codelisten 10 und 13.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

„R“, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist „1“, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist „0“, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden.

1.

Bei bestimmten Weinen ist in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g. U. oder g. g. A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte gemäß den Artikeln 24 und 31 der Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (3) die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis gemäß dem Wortlaut in Anhang VII Teil I Feld Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu formulieren. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g. U. oder g. g. A., sind danach die Bezeichnung(en) der g. U. oder g. g. A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments des Rates (4) anzugeben.

2.

Bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe und/oder die Reifezeit/Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, ist gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 6, Kapitel III und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 (5)) die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 vermarktet und etikettiert wurde.

3.

Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche Inhaber einer Bescheinigung sind, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe der laut Bescheinigung zugelassenen Art des alkoholischen Getränks gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission (6) hinzuzufügen.

4.

Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe betreffend den Status des Erzeugers gemäß Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen.

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15

 

o

Dichte

C

„R“, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Für jede Spirituose muss die Handelsbezeichnung ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/787 enthalten.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden braucht, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

t

Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse

O

 

Bei Spirituosen muss die Reifezeit oder Alterungsdauer den Angaben in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 entsprechen.

an..350

 

u

Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

Ist die „Anzahl“ mit „0“ angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen „Versandzeichen“ existieren, bei dem die „Anzahl“ größer als „0“ ist.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Versandzeichen

C

„R“, wenn Anzahl der Packstücke „0“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

„R“ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

1

=

Wein ohne g. U./g. g. A.

2

=

Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A.,

3

=

Wein mit g. U./g. g. A.,

4

=

Eingeführter Wein,

5

=

andere.

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

„R“, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a „4“ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein „Ländercode“ gemäß Anhang II Codeliste 3, der kein Ländercode eines EU-Mitgliedstaats oder eines Gebiets ist, in dem die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar ist.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES

D

„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang V Teil B Abschnitt 2.1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273.

n..2

18

DOKUMENT — ZERTIFIKAT

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

„R“, wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

„R“, wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

e

Dokumentenart

C

„R“, wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wird

Die Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2016 der Kommission (7) anzugeben.

an..4

 

f

Dokumentenreferenz

C

„R“, wenn Dokumentenart in Feld 18e verwendet wird

 

an..35

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (entfällt bei v-e-VD)


A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird.

an21

3

ANNULLIERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Annullierungsgrund

R

 

Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn der Code für den Annullierungsgrund „0“ lautet

„O“, wenn der Code für den Annullierungsgrund „1“, „2“, „3“ oder „4“ lautet

(Siehe Feld 3.a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts


A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

2

e-VD/v-e-VD: AKTUALISIERUNG

R

 

 

 

 

a

Ordnungsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf „1“ gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H“ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D“ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung

der Beförderung

D

„R“, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

Sonstiger.

n1

 

e

Rechnungsnummer

D

„R“, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

F

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

g

Code Beförderungsart

C

„R“, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

„R“, wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262“ lautet

„O“ in anderen Fällen

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung „Änderung des Bestimmungsorts“ (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ oder „Beförderung auf dem Seeweg“ sein.

n..2

 

h

Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn der Code für die Beförderungsart „Sonstiger“ lautet

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

i

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),

4

=

Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),

6

=

Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),

9

=

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger (Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),

10

=

Bestimmungsort — Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),

11

=

Bestimmungsort — Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders.

n..2

4

NEUER EMPFÄNGER

D

„R“, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.

„6“: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

„11“: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

5

ORT DER LIEFERUNG

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

ist die Datengruppe nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts „O“, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;

entfällt die Datengruppe im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.

2, 3, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (8) abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

7

 

SICHERHEITSLEISTUNG

D

„O“ für Beförderungen unter Steueraussetzung.

Diese Datengruppe entfällt bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren.

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten „Eingangs-/Ausfuhrmeldung“ (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein.

n..4

7.1

SICHERHEITSLEISTENDER

C

„R“, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft:

2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in

Anhang II Codeliste 5)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Name

C

Bei 7c, d, f und g:

„O“, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R“

 

an..182

 

d

Straße

C

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

 

an..10

 

g

Ort

C

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

„R“, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d „3“ oder „4“ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

9

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

10

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

„R“, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container, siehe Anhang II Codeliste 7.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet

(Siehe Feld 10a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Anzugeben ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilung der Beförderung


A

B

C

D

E

F

G

1

 

VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Art der Mitteilung

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:

1

=

Änderung des Bestimmungsorts

2

=

Aufteilung

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Mitteilung

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

 

c

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des e-VD bzw. des v-e-VD (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts), für die die Meldung erfolgt.

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD bzw. des v-e-VD an (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts).

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD bzw. des v-e-VD ((letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts) auf „1“ gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

2

 

NACHFOLGENDER ARC

C

„R“, wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a„2“ lautet

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

9x

 

a

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben

 

an21

Aufteilung der Sendung (entfällt bei v-e-VD)


A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für „H“ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für „D“ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

„R“, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

andere.

n1

3.1

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),

4

=

Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),

6

=

Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262).

n..2

3.2

NEUER EMPFÄNGER

C

„O“, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als „8“ lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4 und 6: „R“, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

3.3

ORT DER LIEFERUNG

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.

2 und 3: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

„R“ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (9) abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 4.

an8

3.5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

„R“, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c„3“ oder „4“ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

„R“, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 7.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet

(Siehe Feld 3,7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als „5“ lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.

an..4

 

c

CN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der Empfänger berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

 

e

Rohmasse

R

 

Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

n..16,6

 

f

Eigenmasse

R

 

Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.

n..16,6

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

„R“, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist „1“, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist „0“, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

„R“, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

Ist die „Anzahl“ mit „0“ angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen „Versandzeichen“ existieren, bei dem die „Anzahl“ größer als „0“ ist.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Versandzeichen

C

„R“, wenn Anzahl der Packstücke „0“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

Eingangsmeldung/Ausfuhrmeldung


A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung

C

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD.

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf „1“ gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

3

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn das Datenelement „Meldungsart“ im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf „2 — Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ gesetzt ist

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.

6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

„11“: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.

an..17

4

ORT DER LIEFERUNG

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 5, 9 und 10

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.

2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 4c, 4e und 4f:

„R“ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10

„O“ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

5

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER

C

„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4.

an8

6

EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

R

 

 

 

 

a

Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

R

 

Datum des Endes der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262

Datum

 

b

Empfangsergebnis

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,

3

=

Empfang der Waren verweigert,

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert,

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,

23

=

Ausgang der Waren verweigert.

n..2

 

c

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

d

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

7

POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

C

„R“, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet

(Siehe Feld 6b)

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD/v-e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

D

„R“, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge (Shortage),

E

=

Mehrmenge (Excess),

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“ bei Anzeige in Feld 7b

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs ‚4‘ lautet

(Siehe Feld 6b)

Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 10 und 11) anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15,3

7.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

D

„R“ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs „2“, „3“, „4“, „22“ oder „23“ lautet

(Siehe Feld 6b)

 

9X

 

a

Code für die Beanstandung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges,

1

=

Mehrmenge,

2

=

Fehlmenge,

3

=

Waren beschädigt,

4

=

Verschluss aufgebrochen,

5

=

Meldung durch ECS (Ausfuhrkontrollsystem),

7

=

Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten bzw. zertifizierten Empfängers im Einzelfall genannt.

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung „0“ lautet

„O“, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ oder „7“ lautet

(Siehe Feld 7.1a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2.


(1)  Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 38 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(5)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 26).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


ANHANG II

Codelisten

1.   SPRACHENCODES

Code

Beschreibung

bg

Bulgarisch

bt

Bulgarisch (lateinische Schrift)

hr

Kroatisch

cs

Tschechisch

da

Dänisch

nl

Niederländisch

de

Englisch

et

Estnisch

fi

Finnisch

fr

Französisch

ga

Irisch

gr

Griechisch (lateinische Schrift)

de

Deutsch

el

Griechisch

hu

Ungarisch

it

Italienisch

lv

Lettisch

lt

Litauisch

mt

Maltesisch

pl

Polnisch

pt

Portugiesisch

ro

Rumänisch

sk

Slowakisch

sl

Slowenisch

es

Spanisch

sv

Schwedisch

2.   ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Jahr

Numerisch 2

05

2

Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

3

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben)

7R19YTE17UIC8J4

4

Art der Beförderung

Alphanumerisch 1

P

5

Prüfziffer

Numerisch 1

9

In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde.

In Feld 2 wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben.

In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.

In Feld 4 wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert „P“; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben.

In Feld 5 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.

3.   LÄNDERCODES

Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission (1) mit Ausnahme

Griechenlands, für das „EL“ anstatt „GR“ zu verwenden ist.

4.   DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)

Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.

5.   CODE SICHERHEITSLEISTENDER

Code

Beschreibung

1

Versender

2

Beförderer

3

Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

4

Empfänger

5

Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262

12

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer

13

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

14

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger

23

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

24

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger

34

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

123

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

124

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger

134

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

234

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

1234

Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

6.   CODE BEFÖRDERUNGSART

Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Beförderung auf dem Seeweg

2

Beförderung auf der Schiene

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendungen

7

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

Beförderung auf Binnenwasserstraßen

7.   CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER

Code

Beschreibung

1

Container

2

Fahrzeug

3

Anhänger

4

Zugmaschine

5

Festinstallierte Transporteinrichtung

8.   CODE PACKSTÜCKE

Es sind die Codes gemäß Anhang VI der vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (2) (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse) angenommenen Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.

9.   CODE ANNULLIERUNGSGRUND

Code

Beschreibung

0

Sonstiger

1

Tippfehler

2

Unterbrochenes Handelsgeschäft

3

Doppeltes e-VD

4

Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen

10.   VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)

EPC

CAT

UNIT

Beschreibung

A

P

D

T200

T

4

Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates  (3) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie

N

N

N

T300

T

4

Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU

N

N

N

T400

T

1

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU

N

N

N

T500

T

1

Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie

N

N

N

B000

B

3

Bier gemäß Artikel 2 der

Richtlinie 92/83/EWG

Y

Y

N

W200

W

3

Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG

Y

N

N

W300

W

3

Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG

Y

N

N

I000

I

3

Zwischenerzeugnisse gemäß

Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG

Y

N

N

S200

S

3

Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG

Y

N

N

S300

S

3

Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken

(S200)

Y

N

N

S400

S

3

Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)

Y

N

N

S500

S

3

Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208

Y

N

N

S600

S

3

Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt

Y

N

N

E200

E

2

Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (4))

N

N

Y

E300

E

2

Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes

2707 10 , 2707 20 , 2707 30 ,und

2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der

Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E410

E

2

Verbleites Benzin der KN-Codes

2710 12 31 , 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E420

E

2

Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 12 31 , 2710 20 41 , 2710 20 45 und 2710 20 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E430

E

2

Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E440

E

2

Markiertes Gasöl der KN-Codes

2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E450

E

2

Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E460

E

2

Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E470

E

1

Schweres Heizöl der KN-Codes

2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E480

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes

2710 12 21 , 2710 12 25 , 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E490

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes

2710 12 11 , 2710 12 15 , 2710 12 70 ,

2710 12 90 , 2710 19 11 , 2710 19 15 ,

2710 19 31 , 2710 19 35 , 2710 19 51

und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E500

E

1

Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E600

E

1

Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

N

E700

E

2

Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20 , 2902 30 , 2902 41 ,

2902 42 , 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E800

E

2

Erzeugnisse des KN-Codes

2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind

und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E910

E

2

Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den

KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E920

E

2

Erzeugnisse der KN-Codes

3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen

zubereitete Rostschutzmittel, Amine

als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische

Löse- und Verdünnungsmittel für

Lacke und ähnliche Erzeugnisse)

3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen

zubereitete Rostschutzmittel, Amine

als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische

Löse- und Verdünnungsmittel für

Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und

3826 00 90 , die

als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)

N

N

Y

E930

E

2

Additive der KN-Codes

3811 11 , 3811 19 00 und 3811 90 00

N

N

N

Anmerkung zur Tabelle: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) festgelegt sind.

Spaltenbeschriftung:

EPC

Verbrauchsteuer-Produktcode

CAT

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category)

UNIT

Maßeinheit (aus Liste 11)

A:

Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)

P:

Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)

D:

Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)

11.   CODE MAẞEINHEIT

Code Maßeinheit

Beschreibung

1

Kilogramm

2

Liter (bei 15 °C)

3

Liter (bei 20 °C)

4

1 000 Stück

12.   MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART

Code Beförderungsart

Maximale Beförderungsdauer

0

D45

1

D45

2

D35

3

D35

4

D20

5

D30

7

D15

8

D35

Anmerkung 1:

Der Wert „0“ bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab.

Anmerkung 2:

Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union.

Anmerkung 3:

Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet.

13.   Nationale Verwaltung — Grad Plato

Land

Steuersätze für Bier nach Grad Plato

AT — Österreich

Ja

BE — Belgien

Ja

BG — Bulgarien

Ja

CZ — Tschechien

Ja

DE — Deutschland

Ja

EL — Griechenland

Ja

ES — Spanien

Ja

IT — Italien

Ja

LU — Luxemburg

Ja

MT — Malta

Ja

NL — Niederlande

Ja

PL — Polen

Ja

PT — Portugal

Ja

RO — Rumänien

Ja


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).

(2)  Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. EMPFEHLUNG Nr. 21, vierte überarbeitete Ausgabe, angenommen vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäfte, UN/CEFACT). ECE/TRADE/309. Genf, Mai 2002.

(3)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(4)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).


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