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Document 32022D2336

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2336 der Kommission vom 28. November 2022 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8428) (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/8428

    ABl. L 309 vom 30.11.2022, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2336/oj

    30.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2336 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2022

    über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2020

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8428)

    (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.

    (2)

    Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller entsprechend gemeldeten Daten stützen.

    (3)

    Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der entsprechend gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

    (4)

    Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der entsprechend gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden.

    (5)

    Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Daten basieren auf den der Kommission am 1. August 2022 vorliegenden Daten.

    (6)

    Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

    Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

    Artikel 2

    Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

    Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

    Artikel 3

    CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

    Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

    Artikel 4

    Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

    Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2020 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen: 52,46 g/tkm.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

    1.

    DAIMLER TRUCK AG

    Mercedesstr.120

    70372 Stuttgart

    Deutschland

    2.

    DAF NV

    P.O. box 90065

    5602 PT Eindhoven

    Niederlande

    3.

    Ford Otomotiv Sanayi AS

    Akpinar Mah. Hasan Basri Cad No 2

    34885 Sancaktepe Istanbul

    Türkei

    4.

    Iveco Magirus-AG

    Nicolaus-Otto-Straße 27

    89079 Ulm

    Deutschland

    5.

    IVECO SPA

    Via Puglia 35

    10156 Torino

    Italien

    6.

    MAN TRUCK AND BUS SE

    Dachauer Str. 667

    80995 München

    Deutschland

    7.

    RENAULT TRUCK SA

    99 Route de Lyon

    69802 Saint Priest

    Frankreich

    8.

    SCANIA CV AB

    Vagnmakarvagen 1

    15187 Södertälje

    Schweden

    9.

    VOLVO TRUCK CORPORATION

    Herkulesgatan 75

    40508 Göteborg

    Schweden.

    Brüssel, den 28. November 2022

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Exekutiv-Vizepräsident


    (1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).


    ANHANG

    Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2020 gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242.

    Hersteller

    Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

    Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242

    CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

    Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

    DAIMLER TRUCK AG

    52,65

    0,999

    51,35

    -

    DAF NV

    55,05

    1,000

    54,21

    -

    Iveco Magirus-AG

    54,81

    1,000

    52,01

    -

    IVECO SPA

    33,00

    0,998

    29,69

    -

    Ford Otomotiv Sanayi AS

    55,09

    1,000

    51,28

    -

    MAN TRUCK AND BUS SE

    50,79

    0,998

    50,83

    1 011

    RENAULT TRUCK SA

    50,61

    0,998

    48,67

    -

    SCANIA CV AB

    50,23

    1,000

    51,86

    49 534

    VOLVO TRUCK CORPORATION

    53,53

    0,999

    52,79

    -


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