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Dokument 32022D0997

Beschluss (EU) 2022/997 des Rates vom 7. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Anlage A jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

ST/7009/2022/INIT

ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/997/oj

27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/63


BESCHLUSS (EU) 2022/997 DES RATES

vom 7. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Anlage A jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 17. Mai 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufnehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festlegen.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich einen Beschluss zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens annehmen.

(5)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die entsprechenden Anlagen des Übereinkommens zu unterstützen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderungen der Anlage A des Übereinkommens festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertreten ist, besteht darin, die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens, unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe, ohne spezifische Ausnahmen zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).


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