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Document 32021R0279
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/279 of 22 February 2021 laying down detailed rules for the implementation of Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council on controls and other measures ensuring traceability and compliance in organic production and the labelling of organic products (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/939
ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 6–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32021R0279R(01) | (DA, FR) | |||
Corrected by | 32021R0279R(02) | (DA) | |||
Corrected by | 32021R0279R(03) | (ES) |
23.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/279 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2021
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 9, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für Unternehmer, einschließlich der Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe sowie der zu ergreifenden Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. |
(2) |
Angesichts der Wichtigkeit der Vorsorgemaßnahmen, die Unternehmer ergreifen müssen, um das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welche Verfahrensschritte einzuhalten und welche relevanten Unterlagen vorzulegen sind, wenn ein Unternehmer aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe den Verdacht hat, dass ein Erzeugnis, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht. |
(3) |
Um dafür zu sorgen, dass bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 im Falle des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen unionsweit einheitlich vorgegangen wird, sollten weitere Vorschriften für die im Rahmen der amtlichen Untersuchung zu ermittelnden Sachverhalte, die erwarteten Ergebnisse der amtlichen Untersuchung sowie Mindestberichterstattungspflichten festgelegt werden. |
(4) |
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten zusätzliche Vorschriften darüber festgelegt werden, wo und in welcher Form bestimmte Angaben auf dem Etikett erscheinen müssen. |
(5) |
Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für die Zertifizierung von Unternehmern und Unternehmergruppen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften für die Zertifizierung einer Unternehmergruppe festgelegt werden. |
(6) |
Um Effizienz zu gewährleisten und die Betriebskosten für das System für interne Kontrollen (IKS) in einem tragbaren Rahmen zu halten, sollte die maximale Größe einer Unternehmergruppe festgelegt werden. Die Festlegung einer solchen Obergrenze soll bewirken, dass das IKS für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch alle Mitglieder der Gruppe sorgen kann, indem interne Kontrollen und notwendige Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Gruppe zertifiziert, bei einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern eine Nachinspektion durchführen. Die Größenbegrenzung bietet auch zusätzliche Garantien dafür, dass die Mitgliederliste aktuell gehalten wird, ein rascher und regelmäßiger Informationsaustausch mit Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stattfindet und die Umsetzung geeigneter Maßnahmen gewährleistet wird. Bei der maximalen Größe sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Unternehmergruppe in der Lage sein sollte, ausreichende Ressourcen zu entwickeln, um ein effizientes IKS mit qualifiziertem Personal einzurichten. |
(7) |
Um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen und den Austausch von Informationen und Wissen zu ermöglichen, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen und Aufzeichnungen eine Unternehmergruppe für die Zwecke des IKS vorhalten muss. |
(8) |
Das IKS sollte die Grundlage für die Zertifizierung einer Unternehmergruppe bilden. Daher sollten die IKS-Verwalter verpflichtet sein, die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die das Zertifikat ausstellt, über die wichtigsten Belange zu informieren, wie z. B. bei Verdacht auf Verstöße, Aussetzung oder Entziehung von Mitgliedschaften und jedes Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse. |
(9) |
Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. |
(10) |
Um die Kontinuität der derzeitigen nationalen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es Vorschriften für die Mindestprozentsätze amtlicher Kontrollen und Probenahmen geben. |
(11) |
Zur Beseitigung der erheblichen Unterschiede bei der derzeitigen Anwendung nationaler Maßnahmenkataloge in den Mitgliedstaaten sollten ein gemeinsames Muster für einen Maßnahmenkatalog festgelegt und weitere Leitlinien für die Einstufung von Verstößen und geeignete Maßnahmen bereitgestellt werden. |
(12) |
Informationen über jeglichen Verdacht eines Verstoßes oder jeglichen festgestellten Verstoß, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt, sollten unmittelbar und bestmöglich zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, damit insbesondere alle betroffenen zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen durchführen und die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 ergreifen können. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten und Verfahren für den Austausch dieser Informationen festgelegt werden, einschließlich der Funktionalitäten des Informationssystems für den ökologischen/biologischen Landbau. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung auch klargestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt und der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wird, oder im Falle des Verdachts eines solchen Verstoßes die entsprechenden Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden übermittelt werden sollten. Schließlich sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Informationen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen mindestens an andere Kontrollbehörden und Kontrollstellen und deren zuständige Behörden weitergeben sollten, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dokumentierte Verfahren festzulegen, die einen solchen Informationsaustausch auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen. |
(13) |
Bei Unternehmergruppen in Drittländern, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) und den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 (3) und (EG) Nr. 1235/2008 (4) der Kommission tätig sind, kann es vorkommen, dass sie deutlich mehr Mitglieder haben als die in dieser Verordnung festgelegte maximale Anzahl. Zur Bildung neuer Unternehmergruppen, die diese neue Anforderung erfüllen, können erhebliche Anpassungen bei der Einrichtung der entsprechenden juristischen Person, eines IKS und der erforderlichen Elemente für die Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erforderlich werden. Daher sollte für diese Unternehmergruppen eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen maximalen Größe erforderlichen Anpassungen vornehmen können. |
(14) |
Die Anforderung im Zusammenhang mit dem nationalen Maßnahmenkatalog kann dazu führen, dass bereits bestehende nationale Maßnahmenkataloge geändert werden müssen, die in den Mitgliedstaaten bislang im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erstellt wurden. Daher sollte für alle Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von höchstens einem Jahr ab dem 1. Januar 2022 für diese bestehenden nationalen Maßnahmenkataloge vorgesehen werden, damit sie die erforderlichen Verbesserungen vornehmen oder ihre nationalen Maßnahmenkataloge ersetzen können, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. |
(15) |
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom Unternehmer zu befolgende Verfahrensschritte bei Verdacht eines Verstoßes aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe
(1) Um zu prüfen, ob der Verdacht gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 begründet ist, berücksichtigt der Unternehmer folgende Elemente:
a) |
Betrifft der Verdacht eines Verstoßes ein eingehendes ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, so überprüft der Unternehmer, ob
|
b) |
besteht der Verdacht, dass die Ursache des Vorhandenseins der nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe im Einflussbereich des Unternehmers liegt, so prüft der Unternehmer alle möglichen Ursachen für das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe. |
(2) Informiert der Unternehmer die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 über einen begründeten Verdacht oder kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, so legt er — falls zutreffend und soweit verfügbar — Folgendes vor:
a) |
Angaben und Unterlagen zum Lieferanten (Lieferschein, Rechnung, Zertifikat des Lieferanten, Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse); |
b) |
Angaben zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses mit der Kennzeichnung der Partie/des Loses, der Lagermenge und der verkauften Menge des Erzeugnisses; |
c) |
Laborergebnisse — falls relevant und verfügbar Ergebnisse eines akkreditierten Labors; |
d) |
das Probenahmeprotokoll mit detaillierten Angaben zum Zeitpunkt und Ort sowie zu dem für die Probenahme genutzten Verfahren; |
e) |
alle Informationen über etwaige frühere Verdachtsfälle in Bezug auf das betreffende nicht zugelassene Erzeugnis oder den betreffenden nicht zugelassenen Stoff; |
f) |
alle anderen für die Klärung des Falls relevanten Unterlagen. |
Artikel 2
Methodik für amtliche Untersuchungen
(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ermitteln die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden bei der Durchführung einer amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung mindestens Folgendes:
a) |
Name, Kennzeichnung der Partie/des Loses, Eigentumsverhältnisse und Lagerort der betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse; |
b) |
ob die betreffenden Erzeugnisse noch als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht oder in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden; |
c) |
Art, Bezeichnung und Menge der vorhandenen nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe sowie sonstige relevante Informationen über diese Erzeugnisse oder Stoffe; |
d) |
auf welcher Stufe der Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder des Vertriebs und wo genau das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe festgestellt wurde und speziell bei der Pflanzenproduktion, ob die Probe vor oder nach der Ernte entnommen wurde; |
e) |
ob andere Unternehmer in der Lieferkette betroffen sind; |
f) |
die Ergebnisse früherer amtlicher Untersuchungen zu den betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen und Unternehmern. |
(2) Die amtliche Untersuchung wird mit geeigneten Methoden und Techniken durchgeführt, einschließlich der in Artikel 14 und Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Methoden und Techniken.
(3) Die amtliche Untersuchung muss mindestens zu Folgendem zu einem Schluss kommen:
a) |
die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen; |
b) |
Ursprung und Ursache des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe; |
c) |
die Sachverhalte gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/848. |
(4) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen erstellen bei jeder amtlichen Untersuchung einen Abschlussbericht. Dieser Abschlussbericht muss Folgendes enthalten:
a) |
die Aufzeichnungen über die gemäß diesem Artikel erforderlichen spezifischen Elemente; |
b) |
die Aufzeichnungen über die Informationen, die mit der zuständigen Behörde, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Kommission im Zusammenhang mit dieser amtlichen Untersuchung ausgetauscht wurden. |
Artikel 3
Bedingungen für die Verwendung bestimmter Angaben
(1) Die Angabe für Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848
a) |
muss in einer Farbe, Größe und Schrifttype erscheinen, die nicht auffälliger ist als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, und für die gesamte Angabe muss dieselbe Schriftgröße verwendet werden; |
b) |
muss im selben Sichtfeld wie die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erscheinen. |
(2) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 muss im selben Sichtfeld erscheinen wie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion, sofern es bei der Kennzeichnung verwendet wird.
(3) Die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgeschriebene Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, muss unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 2 dieses Artikels stehen.
Artikel 4
Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe
Ein Unternehmer darf sich für ein bestimmtes Erzeugnis bei nur einer Unternehmergruppe registrieren lassen, auch wenn dieser Unternehmer an verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis beteiligt ist.
Die maximale Größe einer Unternehmergruppe beträgt 2 000 Mitglieder.
Artikel 5
Unterlagen und Aufzeichnungen einer Unternehmergruppe
Die Unternehmergruppe bewahrt für die Zwecke des internen Kontrollsystems (IKS) folgende Unterlagen und Aufzeichnungen auf:
a) |
die Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe, die auf der Registrierung der einzelnen Mitglieder beruht und für jedes Mitglied der Unternehmergruppe folgende Angaben enthalten muss:
|
b) |
die unterzeichneten Mitgliedsvereinbarungen zwischen dem Mitglied und der Unternehmergruppe als juristischer Person, in denen die Rechte und Pflichten des Mitglieds festgelegt sind; |
c) |
die vom IKS-Inspektor und dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe unterzeichneten Berichte über die interne Inspektion, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
|
d) |
Aufzeichnungen über die von den IKS-Inspektoren absolvierten Schulungen, die Folgendes enthalten müssen:
|
e) |
Aufzeichnungen über die von den Mitgliedern der Unternehmergruppe absolvierten Schulungen; |
f) |
Aufzeichnungen über die vom IKS-Verwalter im Falle von Verstößen ergriffenen Maßnahmen, die Folgendes enthalten müssen:
|
g) |
Aufzeichnungen über die Rückverfolgbarkeit zu folgenden Tätigkeiten, einschließlich Angaben zu den jeweiligen Mengen, sofern zutreffend:
|
h) |
die schriftlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen der Unternehmergruppe und Unterauftragnehmern, einschließlich Angaben zur Art der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten; |
i) |
Dokument zur Ernennung des IKS-Verwalters; |
j) |
Dokumente zur Ernennung der IKS-Inspektoren und Liste der IKS-Inspektoren. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste der Mitglieder wird vom IKS-Verwalter aktualisiert, sobald sich eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis viii aufgeführten Elemente ändert; dabei ist auch anzugeben, ob aufgrund von Maßnahmen bei Verstößen, die infolge einer internen Inspektion oder amtlichen Kontrolle festgestellt wurden, Mitgliedschaften ausgesetzt oder zurückgezogen wurden.
Artikel 6
Mitteilungen des IKS-Verwalters
Der IKS-Verwalter teilt der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich Folgendes mit:
a) |
jeglichen Verdacht eines erheblichen oder kritischen Verstoßes; |
b) |
jede Aussetzung der Mitgliedschaft oder jeden Ausschluss eines Mitglieds, einer Produktionseinheit oder von Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, aus der Gruppe; |
c) |
jedes Verbot des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, einschließlich des Namens des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder, der betreffenden Mengen und der Kennzeichnung der Partie/des Loses. |
Artikel 7
Mindestprozentsätze für Kontrollen und Probenahme
Für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848, die von jeder zuständigen Behörde oder gegebenenfalls Kontrollbehörde oder Kontrollstelle je nach Höhe des Verstoßrisikos durchzuführen sind, gelten folgende Vorschriften über die Mindestprozentsätze:
a) |
jedes Jahr werden mindestens 10 % aller amtlichen Kontrollen bei Unternehmern oder Unternehmergruppen ohne Vorankündigung durchgeführt; |
b) |
jedes Jahr werden mindestens 10 % zusätzliche Kontrollen, die über die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hinausgehen, durchgeführt; |
c) |
jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer, ausgenommen Unternehmer, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgenommen sind, einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen; |
d) |
jedes Jahr werden mindestens 2 % der Mitglieder jeder Unternehmergruppe einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen; |
e) |
jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer einer Unternehmergruppe, jedoch nicht weniger als zehn Mitglieder, einer Nachinspektion unterzogen. Hat eine Unternehmergruppe bis zu zehn Mitglieder, so werden alle Mitglieder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert. |
Artikel 8
Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
Die zuständigen Behörden können die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen verwenden, um einen nationalen Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen.
Dieser nationale Maßnahmenkatalog muss mindestens Folgendes enthalten:
a) |
eine Liste der Verstöße mit einem Verweis auf die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder des auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts; |
b) |
die Einteilung der Verstöße in drei Kategorien: geringfügig, erheblich und kritisch, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
|
c) |
die Maßnahmen, die bei Verstößen der verschiedenen Kategorien ergriffen werden. |
Artikel 9
Informationsaustausch
(1) Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwenden die zuständigen Behörden das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und die Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung für den Informationsaustausch mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten und beachten dabei folgende Vorschriften:
a) |
ein Mitgliedstaat (meldender Mitgliedstaat) unterrichtet die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten (benachrichtigter Mitgliedstaat bzw. benachrichtigte Mitgliedstaaten) mindestens in folgenden Fällen:
|
b) |
in den unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Fällen antwortet der benachrichtigte Mitgliedstaat/antworten die benachrichtigten Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, informiert/informieren über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der amtlichen Untersuchung, und übermittelt/übermitteln alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat angeforderten Informationen; |
c) |
der meldende Mitgliedstaat kann den benachrichtigten Mitgliedstaat bzw. die benachrichtigten Mitgliedstaaten um alle erforderlichen zusätzlichen Informationen ersuchen; |
d) |
der meldende Mitgliedstaat nimmt so schnell wie möglich die erforderlichen Einträge und Aktualisierungen in OFIS vor, einschließlich der Aktualisierungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen seiner eigenen amtlichen Untersuchungen; |
e) |
in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall und bei Benachrichtigung der Kommission durch einen Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Drittlands. |
(2) Zusätzlich zur Informationspflicht gemäß Artikel 32 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde, die ihr gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 31 der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen hat, über jeden festgestellten Verstoß, der sich auf die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen auswirkt, sowie über jeden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Ferner übermittelt sie alle weiteren Informationen, die von dieser zuständigen Behörde angefordert werden.
(3) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Unterauftragnehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen diese für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen aus.
(4) Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Unterauftragnehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so melden diese Unternehmer und/oder die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 diese Änderung unverzüglich an die zuständige Behörde.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fordert die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe, einschließlich der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848, des Status der Zertifizierung, der Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer in den Aufzeichnungen der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Verstöße behoben hat bzw. beheben wird.
(5) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung unterzogen, so tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen aus, mit deren Hilfe diese Prüfungen abgeschlossen werden können.
(6) Die zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen ihnen und den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen, denen sie bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, sowie zwischen diesen Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen zu ermöglichen.
Artikel 10
Übergangsbestimmungen
(1) Unternehmergruppen in Drittländern, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 tätig sind und bei denen aufgrund der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Größe von Unternehmergruppen umfangreiche administrative, rechtliche und strukturelle Änderungen erforderlich sind, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.
(2) Der gemäß Artikel 8 zu erstellende nationale Maßnahmenkatalog gilt spätestens ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(5) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
ANHANG I
Einheitliche Regelungen für die Erstellung und Anwendung eines nationalen Maßnahmenkatalogs gemäß Artikel 8
1.
Die zuständigen Behörden können Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 8 als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:
a) |
Der Verstoß ist geringfügig, wenn
|
b) |
der Verstoß ist erheblich, wenn
|
c) |
der Verstoß ist kritisch, wenn
|
2.
Maßnahmen
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die genannten Kategorien von Verstößen anwenden:
Kategorie des Verstoßes |
Maßnahme |
Geringfügig |
Fristgerechte Vorlage eines Aktionsplans durch den Unternehmer zur Behebung des Verstoßes |
Erheblich |
Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen und der Überprüfungen, die der Unternehmer vorgesehen hat, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten |
Kritisch |
Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für einen bestimmten Zeitraum Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Aussetzung des Zertifikats Entzug des Zertifikats |
ANHANG II
OFIS-Muster (Artikel 9)
1. |
Muster für eine Standardmeldung über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß
|
2. |
Muster für eine Standardantwort auf eine Standardmeldung über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß
|
3. |
Muster für eine Warnmeldung
|
4. |
Muster für eine internationale Standardmeldung über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß
|
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(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(2) Maßnahme gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 bis 4 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848.
(3) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).