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Document 32021D0886
Decision (EU) 2021/886 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2021 on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund following an application from Estonia – EGF/2020/002 EE/Estonia Tourism
Beschluss (EU) 2021/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands — EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
Beschluss (EU) 2021/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands — EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
ABl. L 194 vom 2.6.2021, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/43 |
BESCHLUSS (EU) 2021/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands — EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. |
(3) |
Am 12. November 2020 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen und der Aufgabe von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“) in der Tourismusbranche in Estland, die sich aus folgenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) zusammensetzt: Revision 2, Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), 50 (Schifffahrt), 51 (Luftfahrt), 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), 55 (Beherbergung), 56 (Gastronomie), 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen) und 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung). Die Republik Estland bildet eine Gebietseinheit der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“) (4). Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF. |
(4) |
Der Antrag Estlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die nationale Wirtschaft haben. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 474 480 EUR für den Antrag Estlands bereitgestellt werden kann. |
(6) |
Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 474 480 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Mai 2021.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 29.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).