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Document 32020R0559

Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19

PE/8/2020/REV/1

ABl. L 130 vom 24.4.2020, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/559/oj

24.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/7


VERORDNUNG (EU) 2020/559 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Bestimmungen zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt (im Folgenden „Fonds“).

(2)

Der Ausbruch von COVID-19 hat die Mitgliedstaaten in einer noch nicht da gewesenen Art und Weise getroffen. Für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, wie etwa die am stärksten gefährdeten Personen, birgt die Krise höhere Risiken; insbesondere birgt sie die Gefahr, dass die Unterstützung durch den Fonds unterbrochen wird.

(3)

Um unverzüglich auf die Auswirkungen reagieren zu können, die die Krise auf die am stärksten gefährdeten Personen hat, sollten Ausgaben für Vorhaben, mit denen Krisenreaktionskapazitäten zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gestärkt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig sein.

(4)

Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen — gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Nach einer Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission dessen Verlängerung vorschlagen.

(5)

Um sicherzustellen, dass die am stärksten benachteiligten Personen weiterhin Unterstützung aus dem Fonds in einem sicheren Umfeld erhalten können, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität einzuräumen, sodass sie die Unterstützungsprogramme auf der Grundlage von Konsultationen mit Partnerorganisationen an den derzeitigen Kontext anpassen können, unter anderem indem alternative Liefermodalitäten etwa mittels Gutscheinen oder Karten in elekronischer oder einer anderen Form erlaubt werden und indem den Mitgliedstaaten gestattet wird, bestimmte Elemente des operationellen Programms zu ändern, ohne dass dazu die Annahme eines Kommissionsbeschlusses erforderlich wäre. Um eine sichere Unterstützung für die am stärksten gefährdeten Personen zu gewährleisten, sollte es auch möglich sein, den Partnerorganisationen außerhalb des Budgets für technische Hilfe die erforderlichen Schutzmaterialien und -ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

(6)

Für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 verzögert, ausgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt werden, sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung der Förderungsfähigkeit von Kosten festgelegt werden, die von den Empfängereinrichtungen zu tragen sind.

(7)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich auf die Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 zu konzentrieren, und um zu vermeiden, dass es infolge von Ansteckungsrisiken zu einer Unterbrechung bei der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen kommt, sollten besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die den Verwaltungsaufwand für die Behörden verringern und Flexibilität bei der Einhaltung bestimmter rechtlicher Anforderungen, insbesondere an Begleitungs-, Kontroll- und Prüfverfahren, einräumen.

(8)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Fonds während des Ausbruchs von COVID-19, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(9)

Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs von COVID-19 ergibt, der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen, oder von Aspekten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g, wenn sie aufgrund der Krisenreaktion auf den Ausbruch von COVID-19 geändert werden.“

2.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 endet die Frist für die Übermittlung des jährlichen Durchführungsberichts für das Jahr 2019 am 30. September 2020.“

3.

In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung operationeller Programme gemäß Artikel 9 eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die Kommission die entsprechende Änderung des operationellen Programms vor der Übermittlung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 45 Absatz 2 genehmigt hat.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle gemäß Abschnitt 5.1 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm, in der der Kofinanzierungssatz bestätigt wird, der in dem am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahr galt.“

4.

In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionsfähigkeit zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig.“

5.

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können an die am stärksten benachteiligten Personen direkt abgegeben werden oder indirekt, etwa durch Gutscheine oder Karten, in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt, diese Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden.“

6.

Artikel 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung sowie Kosten für den Kauf persönlicher Schutzmaterialien und -ausrüstungen für Partnerorganisationen;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Vorbereitungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;“.

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 26a

Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP I unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung infolge des Ausbruchs von COVID-19

Verzögerungen bei der Lieferung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung infolge des Ausbruchs von COVID-19 führen nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten, die von der Beschaffungsstelle oder den Partnerorganisationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 getragen werden. DieseKosten können bei der Kommission vollumfänglich gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor der Lieferung der Nahrungsmittel und/oder materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen geltend gemacht werden, sofern die Lieferung nach dem Ende der Krise im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 wieder aufgenommen wird.

Verderben Nahrungsmittel infolge der Aussetzung der Lieferung wegen des Ausbruchs von COVID-19, so werden die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten nicht gesenkt.

Artikel 26b

Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II oder technischer Hilfe unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung infolge des Ausbruchs von COVID-19

(1)   Wenn die Durchführung von Vorhaben infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt ist, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben während der Aussetzung auch dann als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn keine Dienstleistungen erbracht werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;

b)

die Aussetzung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;

c)

die Ausgaben sind angefallen und wurden bezahlt;

d)

die Ausgaben stellen für die Empfängereinrichtung echte Kosten dar und können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Erklärung der Empfängereinrichtung diese Bedingung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von den Ausgaben abgezogen;

e)

die Ausgaben sind auf den Zeitraum der Aussetzung des Vorhabens begrenzt.

(2)   Für Vorhaben, bei denen die Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt wird und die Durchführung der Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung die Erstattung auf der Grundlage der für den Aussetzungszeitraum geplanten Outputs gewähren, selbst wenn keine Maßnahmen durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;

b)

die Aussetzung der Maßnahmen ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;

c)

die vereinfachten Kostenoptionen entsprechen den von der Empfängereinrichtung tatsächlich getragenen Kosten, die von ihr nachgewiesen werden müssen; diese Kosten können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat diese Bedingung aufgrund einer Erklärung der Empfängereinrichtung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von dem Betrag abgezogen, der der vereinfachten Kostenoption entspricht;

d)

die Erstattung an die Empfängereinrichtung ist auf den Zeitraum der Aussetzung der Maßnahmen begrenzt.

Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage von Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.

Artikel 26c

Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II unterstützte Vorhaben oder für technische Hilfe, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Durchführung der Vorhaben endet nach dem 31. Januar 2020;

b)

die Einstellung der Durchführung des Vorhaben ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;

c)

die Ausgaben vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens sind der Empfängereinrichtung entstanden und wurden von ihr bezahlt.

(2)   Bei Vorhaben, die der Empfängereinrichtung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen erstattet werden, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Durchführung des Vorhabens endet nach dem 31. Januar 2020;

b)

die Einstellung der Duchführung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;

c)

die Maßnahmen, die unter die vereinfachten Kostenoptionen fallen, wurden zumindest teilweise vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens durchgeführt.

Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage der Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.“

8.

In Artikel 30 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Auf der Grundlage einer Analyse der potenziellen Risiken können die Mitgliedstaaten während des Ausbruchs von COVID-19 vereinfachte Kontroll- und Prüfpfadvorschriften für die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen festlegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2020.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).


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