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Document 32020R0039

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2020/79

    ABl. L 13 vom 17.1.2020, p. 18–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/04/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/39/oj

    17.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/39 DER KOMMISSION

    vom 16. Januar 2020

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates (2) wurde im Oktober 2007 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Zwei Unternehmen wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) gewährt; für eines der beiden Unternehmen wurde ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 24,5 % eingeführt. Für das andere Unternehmen wurde kein Dumping festgestellt, sodass dieses Unternehmen von den Maßnahmen ausgenommen wurde. Für alle übrigen Unternehmen gilt ein Zollsatz von 71,8 %. Im Dezember 2013 wurden die Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates (3) ausgeweitet (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

    1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (2)

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen (4) stellten die RheinPerChemie GmbH und die United Initiators GmbH (im Folgenden „Antragsteller“), auf die 100 % der Gesamtproduktion von Peroxosulfaten in der Union entfallen, einen Antrag auf Auslaufüberprüfung. Sie brachten vor, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    (3)

    Am 17. Dezember 2018 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    (4)

    Am 26. September 2019 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch das Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd — ein Unternehmen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war — ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der überprüften Ware. (6) Das Ergebnis dieser Auslaufüberprüfung greift dem Ergebnis der Umgehungsuntersuchung in keiner Weise vor.

    1.3.   Untersuchung

    1.3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (5)

    Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.3.2.   Interessierte Parteien

    (6)

    In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Insbesondere kontaktierte sie die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten unabhängigen Einführer in der Union und die Behörden der VR China.

    (7)

    Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

    1.3.3.   Stichprobenverfahren

    (8)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie bei den ausführenden Herstellern in der VR China und den unabhängigen Einführern möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe bilden werde. Nur ein ausführender Hersteller, United Initiators (Hefei) Co. Ltd, und dessen Muttergesellschaft United Initiators (Shanghai) Co., Ltd., meldeten sich und übermittelten die erbetenen Angaben. Daher war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden.

    (9)

    Mehrere Einführer meldeten sich bei der Einleitung der Untersuchung, aber keiner von ihnen führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Mengen der überprüften Ware ein. Daher bildete die Kommission keine Stichprobe der Einführer.

    1.3.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

    (10)

    Die Kommission hat allen Ausführern Fragebogen zur Verfügung gestellt und auch den Unionsherstellern und Verwendern Fragebogen übermittelt. Außerdem übermittelte die Kommission der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen. Antworten gingen von zwei Unionsherstellern und einem ausführenden Hersteller in der VR China ein.

    (11)

    Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte. Bei folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Chinesischer ausführender Hersteller:

    United Initiators (Hefei) Co., Ltd. und das mit ihm verbundene Handelsunternehmen United Initiators (Shanghai) Co., Ltd.

    b)

    Unionshersteller:

    RheinPerChemie GmbH & Co. KG, Deutschland,

    United Initiators GmbH & Co. KG, Deutschland.

    1.3.5.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

    (12)

    Angesichts der im Überprüfungsantrag enthaltenen ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Überprüfung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

    (13)

    Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ihr bekannten Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Bekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Der einzige Hersteller, der das ausgefüllte Stichprobenformular übermittelt hatte, lieferte auch die in Anhang III erbetenen Angaben.

    (14)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In diesem Fragebogen wurde die chinesische Regierung aufgefordert, zu den von den Antragstellern erbrachten Nachweisen, zu allen anderen im Dossier enthaltenen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, einschließlich der in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (7) (im Folgenden „Bericht“) dargelegten Beweise, sowie zur Angemessenheit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Bei der Kommission ging keine Antwort der chinesischen Regierung ein.

    (15)

    Die Kommission bat darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb einer in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

    (16)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

    (17)

    Am 15. Januar 2019 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien durch einen ersten Vermerk (8) (im Folgenden „Vermerk vom 15. Januar“) über die relevanten Quellen, die sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. Auf der Grundlage der Antworten auf Anhang III der Einleitungsbekanntmachung stellte die Kommission eine Liste aller Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung von Peroxosulfaten verwendet wurden, zur Verfügung. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu diesem Zeitpunkt die Türkei als das am besten geeignete repräsentative Land.

    (18)

    Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen der Antragsteller.

    (19)

    Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen im zweiten Vermerk (9) vom 6. Mai 2019 zu den für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 6. Mai“). In dem Vermerk vom 6. Mai führte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren näher aus und wiederholte die Schlussfolgerung, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Überprüfte Ware

    (20)

    Gegenstand dieser Überprüfung sind Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

    (21)

    Peroxosulfate werden in einer Reihe von Verfahren als Initiator oder als Oxidationsmittel eingesetzt. Einige Beispiele sind ihre Verwendung als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten oder als Bleichmittel in Haarkosmetika.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (22)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, weisen die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union verkauften Peroxosulfate und die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Peroxosulfate sowie die aus der VR China in die Union eingeführten Peroxosulfate dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen auf. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (23)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

    3.1.   Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    3.1.1.   Normalwert

    (24)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (25)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung sowie angesichts des Nichtvorliegens von Einwänden der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    3.1.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    3.1.2.1.   Vorbemerkung

    (26)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

    Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

    staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

    staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

    Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

    verzerrte Lohnkosten;

    Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

    (27)

    Daher werden gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Aufzählung nicht kumulativ ist, müssen jedoch nicht alle genannten Sachverhalte geprüft werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden.

    (28)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

    (29)

    Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission den Bericht (vgl. Erwägungsgrund 14) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie dem Peroxosulfat-Sektor) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

    (30)

    Der Antrag auf Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Antrag“) enthielt zusätzliche Nachweise für nennenswerte Verzerrungen im Peroxosulfat-Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass Herstellung und Verkauf der überprüften Ware (zumindest potenziell) von den im Bericht genannten Verzerrungen betroffen sind, insbesondere von starken staatlichen Eingriffen im Peroxosulfat-Sektor.

    3.1.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

    (31)

    Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (10) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (11)

    (32)

    Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

    (33)

    Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen präsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten. (13)

    (34)

    Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.9). (14) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (15)

    (35)

    Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (16) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (17)

    (36)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (18)

    3.1.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

    (37)

    Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

    (38)

    Der einzige chinesische Hersteller von Peroxosulfaten, der bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete, steht in Privateigentum. Der Kommission liegen keine genauen Informationen über die Eigentumsstruktur anderer im Peroxosulfat-Sektor in der VR China tätiger Unternehmen vor.

    (39)

    Was die Kontrolle, die politische Aufsicht oder die Festlegung der Ausrichtung durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen der Unternehmen. Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Peroxosulfat-Sektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.1.2.4 genauer eingegangen. Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und erheblichen staatlichen Eingriffe im Chemiesektor, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller von Peroxosulfaten nicht unter Marktbedingungen agieren.

    3.1.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

    (40)

    Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Wie in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehen, kann der Staat aber noch über einen anderen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (19)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (20) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (21) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie auch für die Hersteller von Peroxosulfaten und für die Lieferanten ihrer Inputs gelten.

    (41)

    Konkret wurde in der Ausgangsuntersuchung zu Peroxosulfaten für ein Unternehmen festgestellt, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, einschließlich deren Vorsitzenden, der einen erheblichen Anteil an dem Unternehmen hielt, nach der Privatisierung gleich geblieben ist und vom Staat ernannt worden war. Außerdem wurde festgestellt, dass sie Mitglieder der Kommunistischen Partei sind. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass für die Geschäftsanteile im Zuge des Privatisierungsprozesses bezahlt wurde. (22)

    (42)

    Bei einem anderen Unternehmen, das als staatseigenes Unternehmen gegründet und im Jahr 2000 privatisiert wurde, stellte sich in der Ausgangsuntersuchung heraus, dass drei Mitglieder des Managements, die bereits vor der Privatisierung diese Funktion innehatten, auch die Privatisierung durchführten und noch immer die wichtigsten Entscheidungsgremien des Unternehmens kontrollierten. Es wurde festgestellt, dass diese drei Personen Mitglieder der Kommunistischen Partei sind. (23) In Bezug auf ein drittes in der Ausgangsuntersuchung untersuchtes Unternehmen wurde festgestellt, dass das für die Unternehmensgründung verwendete Kapital von den Unternehmen in Kollektiveigentum bezogen wurde, die vom derzeitigen Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens geleitet werden. (24)

    (43)

    Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes. (25)

    (44)

    Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung von Informationen, die den vorstehenden Erwägungen widersprechen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen des Peroxosulfat-Sektors sowie im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Verbindung mit den in Abschnitt 3.3.2.3 und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen es der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen.

    3.1.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

    (45)

    Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (26)

    (46)

    Das umfassendste und detaillierteste Strategiepapier zum chinesischen Chemiesektor ist der 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“). So wird etwa in Bezug auf Ammoniak, den wichtigsten Rohstoff für Peroxosulfate, im Plan gefordert, den Schwerpunkt auf die Förderung des Baus der zweiten Phase der Ammoniak-Produktionsanlage mit einer Kapazität von 600 000 Tonnen in Cangzhou Zhengyuan zu legen. (27) Der Plan sieht grundsätzlich vor, dass keine neue Anlage zur synthetischen Ammoniakherstellung gebaut werden darf, in der rauchlose Feinkohle und Erdgas als Rohstoffe verwendet werden. Stattdessen sollte auf die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils der Industrie gesetzt werden, um neue Verbindungen in der Industriekette zu schaffen, wie etwa die Kohlenstoff-Chemieindustrie. (28) Der Plan fördert auch Technologie- und Ausrüstungspakete, mit denen eine jährliche Produktion von mehr als einer Million Tonnen synthetischem Ammoniak und synthetischem Methanol gewährleistet wird. (29)

    (47)

    In Bezug auf einen weiteren wichtigen Rohstoff — Schwefelsäure — bietet der 13. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für die petrochemische Industrie ein Beispiel dafür, wie die staatlichen Ziele von der nationalen Ebene auf die nächste Verwaltungsebene übertragen werden. Nach einer Überprüfung der im Rahmen des 12. Fünfjahresplans erzielten Ergebnisse werden in dem Plan die wesentlichen Herausforderungen für den kommenden Fünfjahreszeitraum genannt, wie etwa die Notwendigkeit, die Warenstruktur zu verbessern. (30)

    (48)

    Bei einem anderen Rohstoff — Kaliumhydroxid — werden im 13. Fünfjahresplan für mineralische Rohstoffe Kalisalze genannt. Der Plan nennt eine Reihe von Problemen im Bergbau: Es gibt immer noch zahlreiche staatliche Eingriffe in die Ressourcenallokation, die geltenden Marktgrundsätze im Bergbaurecht sind unzureichend und die Schaffung eines modernen Bergbaumarktsystems ist noch nicht abgeschlossen. (31) Kalisalz gehört zu den als „strategisch“ eingestuften Mineralien. Zu den ausdrücklichen Zielen des Plans gehört die Konsolidierung der Kalisalzbasen in Qinghai Chaerhan und Xinjiang Lopnur, die Beibehaltung des heimischen Selbstversorgungsgrads von 55 % bis 60 % sowie die Kontrolle der Intensität des Kalisalzbergbaus und neuer Erhöhungen der Produktionskapazitäten. (32)

    (49)

    Darüber hinaus wirken sich diverse andere staatliche Eingriffe auf die gesamte chinesische Lieferkette für die wichtigsten Rohstoffe und für Energie aus. Es gibt ein hohes Maß an staatlichen Eingriffen im Elektrizitätssektor, Überkapazitäten sowie Preisdifferenzierungs- und Präferenzpreispraktiken, um die Stromkosten für den Peroxosulfat-Sektor in China zu senken. (33) Für Ammoniumsulfat bestehen Subventionsregelungen, insbesondere Steuerprogramme, die Bereitstellung von Land, Darlehensprogramme, Zuschüsse und andere Regelungen. (34) Im Falle von Natriumhydroxid (Ätznatron) wird Strom zu günstigeren Preisen bereitgestellt. (35)

    (50)

    Daher wird festgestellt, dass die chinesische Regierung, was die Herstellung der im Peroxosulfat-Sektor verwendeten Rohstoffe anbelangt, auf eine Reihe staatlicher Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

    3.1.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

    (51)

    Den Informationen im Dossier zufolge erscheint das chinesische Insolvenzsystem nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern, zu erfüllen. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (36)

    (52)

    Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (37) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (38) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (39)

    (53)

    Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für den Peroxosulfat-Sektor und seine Rohstofflieferanten. In Bezug auf zwei Hersteller von Peroxosulfaten stellte die Kommission fest, dass Verzerrungen von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren, insbesondere was die Kosten der erworbenen Landnutzungsrechte angeht. (40) Jüngste Untersuchungen in anderen Sektoren bestätigten ebenfalls die Gewährung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. (41)

    (54)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der fehlenden Mitarbeit in diesem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Peroxosulfat-Sektor diskriminierend angewandt oder unzureichend durchgesetzt werden.

    3.1.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

    (55)

    Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (42) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (43) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (44) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.

    (56)

    Keine der im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen hat ergeben, dass der Peroxosulfat-Sektor nicht den Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterliegt. Vielmehr scheint dieser Sektor mit Blick auf die Lohnkosten gleichermaßen von Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten) betroffen zu sein.

    (57)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten im Peroxosulfat-Sektor verzerrt waren, auch bei der überprüften Ware.

    3.1.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

    (58)

    Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

    (59)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (45), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (46); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (47) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (48)

    (60)

    Auch wenn es verschiedene Rechtsinstrumente geben mag, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, legen die einschlägigen Beweise den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. (49) Frühere Handelsschutzuntersuchungen gelangten zu derselben Schlussfolgerung. (50)

    (61)

    Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (51)

    (62)

    Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

    (63)

    Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

    (64)

    Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. (52) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

    (65)

    Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. (53)

    (66)

    Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

    (67)

    Keine der im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen hat ergeben, dass die Hersteller von Peroxosulfaten und/oder die Lieferanten von Rohstoffen und sonstigen Inputs nicht von diesem Finanzsystem profitieren.

    (68)

    Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von Peroxosulfaten Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

    3.1.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

    (69)

    Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf irgendeinen bestimmten Industriesektor beschränkt sind. Vielmehr zeugen die verfügbaren Beweise davon, dass die in den Abschnitten 3.1.2.1 bis 3.1.2.8 sowie in den Teilen A und B des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen.

    (70)

    Für die Herstellung von Peroxosulfaten werden wichtige Rohstoffe benötigt. Wenn die Hersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

    (71)

    Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für Peroxosulfate nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung, wie bereits erläutert, durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt.

    3.1.2.10.   Schlussfolgerung

    (72)

    Die in den Abschnitten 3.1.2.2 bis 3.1.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Peroxosulfat-Sektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung sowie der begrenzten Informationen, die diesbezüglich von den ausführenden Herstellern in der VR China vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

    (73)

    Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgebracht wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien.

    3.1.3.   Repräsentatives Land

    (74)

    Die Kommission stützte sich bei ihrer Wahl des repräsentativen Landes auf folgende Kriterien:

    a)

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend prüfte die Kommission Länder, die laut Datenbank der Weltbank (54) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China;

    b)

    Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land;

    c)

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land.

    d)

    Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (75)

    Den der Kommission vorliegenden Daten zufolge wird die überprüfte Ware in einer begrenzten Zahl von Ländern und von einer begrenzten Zahl von Herstellern hergestellt. Die Hauptproduktionsstätten befanden sich in der Volksrepublik China, Indien, der EU, der Türkei, Japan und den USA.

    (76)

    Von den Ländern, in denen hergestellt wird, weist nur die Türkei gemäß dem Weltbank-Index einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand auf wie die Volksrepublik China.

    Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien wurde daher die Türkei als das einzig mögliche repräsentative Land ermittelt.

    (77)

    Die Antragsteller, die sich als einzige Partei dazu geäußert haben, unterstützten diese Entscheidung. Da keine Stellungnahmen eingingen, die der Wahl der Türkei als repräsentatives Land widersprächen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf das repräsentative Land und die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus der Türkei.

    3.1.4.   Berechnungsmethode

    (78)

    Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor: Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellkosten. Dann multiplizierte sie den für den Produktionsprozess des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelten Faktoreinsatz für Werkstoffe, Arbeit und Strom mit den für das repräsentative Land, also die Türkei, ermittelten unverzerrten Stückkosten.

    (79)

    Im zweiten Schritt addierte die Kommission zu den zuvor ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn des türkischen Unternehmens Ak-Kim Kimya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi‘s (im Folgenden „Ak-kim“) hinzu. Ak-kim war das einzige Unternehmen im repräsentativen Land, das Peroxosulfate herstellte, für das nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung öffentlich zugängliche Daten vorlagen. Da keine Stellungnahmen von interessierten Parteien eingingen, wurde Ak-kim als geeignetes Unternehmen angesehen, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten und den Gewinn für die Berechnung des Normalwerts zu ermitteln.

    (80)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

    3.1.4.1.   Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Daten

    (81)

    In den Vermerken vom 15. Januar und 6. Mai wies die Kommission darauf hin, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beabsichtigte, folgende Quellen heranzuziehen:

    a)

    den Global Trade Atlas (55) (im Folgenden „GTA“) für Rohstoffe;

    b)

    das Statistikinstitut der Türkei (Turkstat) (56) für Arbeit und Strom;

    c)

    Orbis (57) für die Finanzdaten eines türkischen Unternehmens (Ak-Kim Kimya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi) in Bezug auf VVG-Kosten und Gewinn.

    (82)

    In der folgenden Tabelle sind die in den Berechnungen verwendeten Produktionsfaktoren mit ihren entsprechenden HS-Codes und Preisen je Einheit aus dem GTA oder den türkischen Datenbanken, einschließlich Einfuhrzöllen und Transportkosten, zusammengefasst.

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren

    Produktionsfaktor

    HS-Code (58)

    Preis in RMB/Einheit

    Rohstoffe

    Schwefelsäure; Oleum

    2807 00

    371,86/Tonne

    Ammoniak, wasserfrei

    2814 10

    2 099,05/Tonne

    Ammoniumsulfat

    3102 21

    1 079,46/Tonne

    Natriumhydroxid (Ätznatron)

    2815 12

    2 601,91/Tonne

    Kaliumhydroxid

    2815 20

    4 063,65/Tonne

    Arbeit

    Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

    nicht zutreffend

    43,96/h

    Energie

    Strom

    nicht zutreffend

    0,485/kWh

    3.1.4.2.   Rohstoffe

    (83)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Die Einfuhren aus der VR China wurden angesichts der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen nennenswerten Verzerrungen in diesem Land nicht berücksichtigt. Auch nach Ausschluss der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ, da auf sie zwischen 48 und 100 % der Gesamteinfuhren in die Türkei entfielen.

    (84)

    In Bezug auf die Einfuhrzölle stellte die Kommission fest, dass die Türkei die betreffenden Rohstoffe aus mehr als 70 Ländern zu unterschiedlichen Einfuhrzollsätzen und in sehr unterschiedlichen Mengen einführte. Daher und weil es bei einer Auslaufüberprüfung nicht darauf ankommt, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern es vielmehr darum geht, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu ermitteln, berechnete die Kommission die Einfuhrzölle für jeden einzelnen Rohstoff auf der Grundlage repräsentativer Einfuhrmengen aus einer begrenzten Anzahl von Ländern, auf die bei den meisten Rohstoffen fast die Gesamtheit aller Einfuhren und in keinem Fall weniger als 90 % der Gesamteinfuhren entfielen.

    (85)

    Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

    3.1.4.3.   Arbeit

    (86)

    Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die im verarbeitenden Gewerbe für 2016 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.20 („Herstellung von chemischen Erzeugnissen“) (59) nach der Systematik NACE Rev. 2 (60). Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (61) zurückgegriffen.

    3.1.4.4.   Strom

    (87)

    Der Strompreis für gewerbliche Verwender in der Türkei wird vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die am 26. März 2019 veröffentlichten (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden) Daten (62) zu den Industriestrompreisen im entsprechenden Verbrauchsband in Kuruș/kWh (63).

    3.1.4.5.   Dampf und andere direkte Kosten

    (88)

    Dampf wird nicht grenzüberschreitend gehandelt und hat keinen HS-Code. Um den unverzerrten Wert von Dampf zu ermitteln, berechnete die Kommission daher zunächst den Prozentsatz, den Dampf an der Gesamtheit der übrigen Produktionsfaktoren ausmacht, und wandte diesen Prozentsatz anschließend auf die unverzerrten Gesamtkosten dieser übrigen Produktionsfaktoren an.

    (89)

    Auch bei anderen direkten Kosten, die zusammen rund 2 % des vom ausführenden Hersteller angegebenen Gesamtwerts der Produktionsfaktoren ausmachten, wandte die Kommission diese Methode an.

    3.1.4.6.   Herstellgemeinkosten

    (90)

    Um einen unverzerrten Wert für die Herstellgemeinkosten zu ermitteln, legte die Kommission den Anteil der Herstellkosten zugrunde, den die Herstellgemeinkosten in der Kostenstruktur des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ausmachen. Genauer gesagt bestimmte sie zunächst den Prozentanteil der tatsächlichen Herstellgemeinkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an seinen tatsächlichen Gesamtherstellkosten. Dann wandte sie den entsprechenden Prozentsatz auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten an, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission hielt diesen Ansatz in diesem Fall für angemessen, da keine öffentlich zugänglichen Daten zu den Herstellgemeinkosten, die von dem für VVG-Kosten und Gewinne ausgewählten türkischen Hersteller (siehe Erwägungsgrund (91)) getragen wurden, verfügbar waren und der so berechnete Betrag die von den einzelnen ausführenden Herstellern tatsächlich verwendeten Produktionsfaktoren widerspiegelt, allerdings mit den unter Verwendung des geeigneten repräsentativen Landes ermittelten unverzerrten Herstellkosten multipliziert.

    3.1.4.7.   VVG-Kosten und Gewinne

    (91)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 4 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

    (92)

    Um einen unverzerrten Wert für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, verwendete die Kommission die Finanzdaten des einzigen türkischen Unternehmens, das die überprüfte Ware herstellt — Ak-Kim Kimya Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi — wie in der Datenbank Orbis angegeben. (64) Den verfügbaren Informationen über das Unternehmen zufolge entfiel der Großteil der Geschäftstätigkeit auf die überprüfte Ware; den Angaben im Jahresabschluss zufolge gab es in diesem Zeitraum außerdem keine außergewöhnlichen Ereignisse, die eine Berichtigung der gemeldeten Daten erforderlich gemacht hätten.

    (93)

    Somit wurde zu den unverzerrten Herstellkosten Folgendes hinzugerechnet:

    a)

    VVG-Kosten von 19,34 %, ausgedrückt als Anteil an den Umsatzkosten, angewandt auf die Summe der Herstellkosten;

    b)

    ein Gewinn von 27,81 %, ausgedrückt als Anteil an den Umsatzkosten, angewandt auf die Herstellkosten.

    3.2.   Ausfuhrpreis und Dumpingspanne

    (94)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verkaufte der mitarbeitende ausführende Hersteller nur unerhebliche Mengen in der Union. Aus diesem Grund wurden die Preise als nicht repräsentativ befunden. Daher betrachtete die Kommission diese Verkäufe nicht als verlässliche Grundlage für die Ermittlung eines Ausfuhrpreises für die Zwecke der Dumpingberechnung.

    3.3.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

    (95)

    Den COMEXT-Daten zufolge stammten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung praktisch alle Einfuhren aus der VR China in die Union von dem Ausführer, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (65) und der nicht von dieser Überprüfung betroffen ist.

    (96)

    Daher verglich die Kommission im Einklang mit der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendeten Methode den Preis der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Drittländer (66) mit dem Normalwert, um so die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln.

    3.3.1.   Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der Ausfuhren in die übrige Welt

    (97)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Preisen für Ausfuhren in die übrige Welt nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Sie berichtigte die FOB-Ausfuhrverkaufspreise zur Berücksichtigung von Inlandsfracht-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Verpackungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten, während die CIF-Verkaufspreise zusätzlich zur Berücksichtigung von Seefracht- und Seeversicherungskosten berichtigt wurden.

    (98)

    Da der ausführende Hersteller die volle Mehrwertsteuer auf seine Ausfuhrverkäufe entrichtete, berichtigte die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert um die volle Mehrwertsteuer.

    (99)

    Die Kommission stellte somit fest, dass der mitarbeitende Hersteller in alle Drittländer zu Preisen verkaufte, die mehr als 20 % unter dem Normalwert lagen.

    3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (100)

    In der VR China gibt es 15 Hersteller der überprüften Ware. Im Überprüfungsantrag schätzten die Antragsteller auf der Grundlage eigener Recherchen (67)‚ dass China über erhebliche Überkapazitäten von mindestens 75 000 Tonnen pro Jahr verfügt. (68) Eine Produktionskapazität dieser Größenordnung bedeutet, dass China allein den gesamten Unionsverbrauch decken könnte, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schätzungsweise zwischen 35 000 und 45 000 Tonnen lag.

    (101)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass China zu den größten Herstellern von Peroxosulfaten weltweit gehört und über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen leicht für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten.

    (102)

    Außerdem bleibt der Unionsmarkt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs (vgl. Abschnitt 5.2) für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv.

    3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

    (103)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe der in China ermittelten Normalwerte, die Höhe der Preise der Ausfuhren des mitarbeitenden Herstellers auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

    4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

    (104)

    Peroxosulfate werden von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Auf sie entfallen 100 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Beide Hersteller unterstützten den Überprüfungsantrag und arbeiteten bei der Untersuchung mit.

    (105)

    Diese beiden Unternehmen bilden somit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

    4.2.   Vorbemerkung

    (106)

    Zum Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung werden die sich auf die beiden Unionshersteller beziehenden Daten in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben.

    (107)

    Die Angaben zu den Einfuhren wurden für die drei Haupttypen der gleichartigen Ware — Ammoniumpersulfat, Natriumpersulfat und Kaliumpersulfat — auf KN-Code-Ebene und für den vierten Typ — Kalium-Peroxymonosulfat — auf TARIC-Code-Ebene analysiert. Die Analyse der Einfuhren wurde durch nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasste Angaben ergänzt.

    4.3.   Unionsverbrauch

    (108)

    Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene ermittelt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den überprüften Angaben der Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert.

    (109)

    Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

    Tabelle 2

    Verbrauch

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Verbrauch (in Tonnen)

    37 000-43 000

    37 000-43 000

    37 000-43 000

    37 000-43 000

    Index (2009 = 100)

    100

    100

    106

    108

    Quellen: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

    (110)

    Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 8 %.

    4.4.   Einfuhren aus der VR China in die Union

    4.4.1.   Menge und Marktanteil

    (111)

    Wie in Erwägungsgrund (95) erwähnt, stammen fast alle Einfuhren aus der VR China von einem Unternehmen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Da die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren unerheblich sind (weniger als 1 % Marktanteil), stellte die Kommission fest, dass die Preise nicht repräsentativ waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren nicht analysiert werden kann. Aus demselben Grund war es nicht möglich, die Preisunterbietung durch diese Einfuhren zu berechnen.

    4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (112)

    Die Menge, die Preise und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern sowie der nicht gedumpten Einfuhren aus China im Bezugszeitraum sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Aus Gründen der Vertraulichkeit (vgl. Erwägungsgrund (106)) werden die Marktanteile und die Mengen der nicht gedumpten Einfuhren aus China in indexierter Form angegeben.

    Tabelle 3

    Einfuhren aus anderen Drittländern und nicht gedumpte Einfuhren aus China

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    China

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    3 000-3 500

    2 500-3 000

    3 500-4 000

    4 000-4 500

    Menge der nicht gedumpten Einfuhren

    Index (2015 = 100)

    100

    84

    114

    135

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 100-1 300

    1 100-1 200

    1 000-1 100

    1 000-1 100

    Marktanteil

    Index (2015 = 100)

    100

    84

    108

    125

    Türkei

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    2 328

    2 522

    2 008

    2 303

    Index (2015 = 100)

    100

    108

    86

    99

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 177

    1 216

    1 240

    1 344

    Index (2015 = 100)

    100

    103

    105

    114

    Marktanteil

    Index

    100

    108

    82

    92

    USA

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    4 520

    4 828

    5 019

    5 364

    Index (2015 = 100)

    100

    107

    111

    119

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 104

    1 588

    1 204

    1 275

    Index (2015 = 100)

    100

    144

    109

    116

    Marktanteil

    Index

    100

    107

    105

    110

    Indien

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    934

    956

    1 299

    1 668

    Index (2015 = 100)

    100

    102

    139

    179

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 537

    1 514

    1 487

    1 545

    Index (2015 = 100)

    100

    99

    97

    101

    Marktanteil

    Index

    100

    102

    132

    165

    Andere Drittländer

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    819

    1 042

    1 223

    1 088

    Index (2009 = 100)

    100

    127

    149

    133

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 148

    1 397

    1 305

    1 411

    Index (2009 = 100)

    100

    122

    114

    123

    Marktanteil

    Index

    100

    127

    141

    123

    Drittländer insgesamt

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    9 000-12 000

    10 000-13 000

    11 000-14 000

    12 000-15 000

    Index (2009 = 100)

    100

    102

    112

    125

    Preis (in EUR/Tonne)

    1 000-1 200

    1 200-1 400

    1 200-1 400

    1 200-1 400

    Index (2009 = 100)

    100

    117

    102

    106

    Marktanteil

    Index

    100

    102

    106

    116

    Quellen: Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

    (113)

    Die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern (einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren aus China) auf den Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um rund 25 %, und der Durchschnittspreis stieg im selben Zeitraum um rund 6 %. Der Marktanteil anderer Drittländer (einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren aus China) stieg im selben Zeitraum ebenfalls um rund 16 %. Gleichzeitig erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um durchschnittlich 5 %, wie in Erwägungsgrund (124) angegeben.

    4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

    (114)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    4.6.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (115)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

    Tabelle 4

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    30 000-40 000

    30 000-40 000

    30 000-40 000

    30 000-40 000

    Index (2015 = 100)

    100

    100

    104

    101

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    40 000-45 000

    40 000-45 000

    40 000-45 000

    40 000-45 000

    Index (2015 = 100)

    100

    104

    103

    103

    Kapazitätsauslastung (in %)

    80-90

    80-90

    80-90

    80-90

    Index (2015 = 100)

    100

    96

    101

    99

    Quelle: Fragebogenantworten

    (116)

    Daraus folgt, dass die Produktionskapazität geringfügig anstieg (um 2-4 %), die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung vom Niveau her jedoch gleich blieben.

    4.6.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

    (117)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union wie folgt:

    Tabelle 5

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

    20 000-30 000

    20 000-30 000

    20 000-30 000

    20 000-30 000

    Index (2015 = 100)

    100

    99

    103

    101

    Marktanteil

    Index (2015 = 100)

    100

    99

    98

    93

    Quellen: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

    (118)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieben im Bezugszeitraum konstant. Der Wirtschaftszweig der Union verlor jedoch im selben Zeitraum schrittweise Marktanteile von 7 %, während der Unionsverbrauch um 8 % zunahm.

    4.6.3.   Beschäftigung und Produktivität

    (119)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich das Beschäftigungsniveau und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

    Tabelle 6

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Index der Beschäftigten (2015 = 100)

    100

    103

    102

    103

    Produktivitätsindex (2015 = 100)

    100

    97

    102

    99

    Quelle: Fragebogenantworten

    (120)

    Die Beschäftigung nahm im Bezugszeitraum zu, und zwar um 3 %. Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies ist zum Teil den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union in den vorangegangenen Jahren geschuldet, auf den Druck zu reagieren, der damals von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausging, wodurch die Produktivität bereits vor dem Bezugszeitraum auf ein hohes Niveau gesteigert wurde.

    4.6.4.   Wachstum

    (121)

    Der Verbrauch in der Union stieg im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch nicht von diesem bescheidenen Anstieg des Verbrauchs profitieren, da er im Bezugszeitraum weiterhin Marktanteile verlor.

    4.6.5.   Lagerbestände

    (122)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

    Tabelle 7

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Lagerbestände (in Tonnen)

    2 000-3 000

    2 000-3 000

    2 000-3 000

    2 000-3 000

    Index (2015 = 100)

    100

    113

    101

    108

    Quelle: Fragebogenantworten

    (123)

    Obwohl sich die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2015 und dem UZÜ erhöhten, blieb ihr Niveau gemessen an der Produktionsmenge relativ niedrig.

    4.6.6.   Durchschnittliche Stückverkaufspreise in der Union und Herstellkosten

    (124)

    Im Bezugszeitraum entwickelten sich die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückverkaufspreise und die durchschnittlichen Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wie folgt:

    Tabelle 8

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union

    Index (2015 = 100)

    100

    101

    101

    105

    Herstellstückkosten

    Index (2015 = 100)

    100

    102

    99

    104

    Quelle: Fragebogenantworten

    (125)

    Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 3-5 %. Gleichzeitig stiegen seine Preise um 4-6 %, sodass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, den Kostenanstieg durch Preiserhöhungen zu decken.

    4.6.7.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne

    Tabelle 9

     

    2015

    2016

    2017

    UZÜ

    Rentabilität

    Index (2015 = 100)

    100

    86

    123

    110

    Cashflow

    Index (2015 = 100)

    100

    79

    117

    103

    Investitionen

    Index (2015 = 100)

    100

    60

    91

    99

    Kapitalrendite (ROI)

    Index (2015 = 100)

    100

    88

    128

    110

    Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten

    Index (2015 = 100)

    100

    97

    102

    103

    Quelle: Fragebogenantworten

    (126)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum schwankte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem niedrigsten Wert von 6-8 % im Jahr 2016 und ihrem höchsten Wert von 8-10 % im Jahr 2017 und blieb damit unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 12,0 %.

    (127)

    Über den Bezugszeitraum hinweg stieg der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union um 3 %, während die Investitionen am Ende dieses Zeitraums dasselbe Niveau aufwiesen wie am Anfang.

    (128)

    Zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg die Kapitalrendite, definiert als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, um 10 %. Im selben Zeitraum stiegen die durchschnittlichen Lohnkosten leicht an, wobei sie in etwa die gleiche Entwicklung aufwiesen wie die Herstellstückkosten.

    4.6.8.   Ausmaß des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

    (129)

    Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum keine gedumpten Einfuhren aus der VR China, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte.

    (130)

    Im Bezugszeitraum zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Unionsproduktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe und Investitionen blieben stabil, während sich Cashflow und Kapitalrendite positiv entwickelten. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte im Bezugszeitraum sogar geringfügig die Beschäftigung. Auch wenn sich die Entwicklung bei den Verkaufsmengen nicht mit dem Anstieg der Nachfrage auf dem Unionsmarkt deckte, da die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum auf demselben Niveau verharrten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von dem früheren Dumping erholte.

    4.7.   Schlussfolgerung

    (131)

    Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum verbessert. Die meisten Schadensindikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf oder blieben vom Niveau her gleich. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich unter anderem an der hohen Kapazitätsauslastung und dem Anstieg des Cashflows und der Kapitalrendite. Die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt stammen von dem einzigen chinesischen Hersteller, bei dem während der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war. Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (132)

    Im nächsten Schritt untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob eine bedeutende Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wahrscheinlich erneut auftreten würde.

    (133)

    Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes unter Berücksichtigung geltender Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Peroxosulfaten in anderen Drittländern, das Preisverhalten chinesischer ausführender Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten und die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (134)

    Die VR China ist weltweit der bei Weitem größte Ausführer der überprüften Ware. Ausgehend vom Gesamtwert der Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die EU der drittwichtigste Ausfuhrmarkt der VR China. (69)

    (135)

    Wie in den Erwägungsgründen (100) bis (101) dargelegt, verfügen die Hersteller in der VR China über erhebliche Produktionskapazitäten und Schätzungen zufolge über beträchtliche Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich übersteigen.

    5.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

    (136)

    Der Unionsmarkt ist der weltweit größte Markt für Einfuhren der überprüften Ware. (70) Darüber hinaus stieg der Unionsverbrauch der betroffenen Ware, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, zwischen 2015 und dem UZÜ um 8 %. Dies zeigt, dass der Unionsverbrauch nach wie vor hoch ist und zunimmt. Der Unionsmarkt bleibt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv.

    (137)

    Darüber hinaus gelten in anderen Drittländern wie den USA und Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren der überprüften Ware, wodurch es für chinesische ausführende Hersteller schwieriger wird, auf diese Märkte auszuführen, und wodurch die Attraktivität des Unionsmarktes, auf den diese Ausfuhren umgeleitet werden können, weiter gesteigert wird.

    5.3.   Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller

    (138)

    Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes ist die Preisstrategie der chinesischen ausführenden Hersteller. In diesem Zusammenhang wurde eine Analyse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller und den Drittländern in Rechnung gestellten Ab-Werk-Preisen des mitarbeitenden chinesischen Herstellers vorgenommen, die unter Hinzufügung der Kosten für Versicherung und Transport in die Union auf CIF-Stufe gebracht und um nach der Einfuhr angefallene Kosten und Regelzölle berichtigt wurden. Diese Berechnungen zeigten, dass die chinesischen Ausfuhrpreise 26 % unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen, wenn die Preise auf derselben Stufe miteinander verglichen wurden. Dieselbe Analyse wurde auf der Grundlage der Preise aller chinesischen Ausfuhren in Drittländer (ohne Union) durchgeführt, die dem Global Trade Atlas entnommen wurden. Diese Berechnungen zeigten, dass die chinesischen Ausfuhrpreise 18 % unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen, wenn die Preise auf derselben Stufe miteinander verglichen wurden. Daher kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen werden, die unter den vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen liegen.

    (139)

    In Anbetracht der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes und des Preisverhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller (wie in den Erwägungsgründen (134) bis (138) zusammengefasst) dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bereits kurzfristig erhebliche Mengen an niedrigpreisigen Peroxosulfaten zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen.

    (140)

    Infolgedessen wird der Wirtschaftszweig der Union, der derzeit in der Lage ist, die Nachfrage in der Union zu befriedigen, wahrscheinlich sowohl Verkaufsmengen als auch Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren.

    5.4.   Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (141)

    Um die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu bewerten, analysierte die Kommission, was mit den Verkaufspreisen, den Verkaufsmengen und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich passieren würde, wenn Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden.

    (142)

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, als die Maßnahmen zwischen 2002 und 2007 außer Kraft waren, von 200 Tonnen im Jahr 2001 auf fast 9000 Tonnen im Jahr 2006 anstiegen, was zu einem Rückgang der Preise, einem Verlust von Marktanteilen und einem erheblichen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte.

    (143)

    Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und der derzeitigen Wettbewerbssituation des Wirtschaftszweigs der Union prüfte die Kommission, wie sich die Schadensindikatoren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich entwickeln würden. Die Kommission hat daher eine Simulation auf der Grundlage folgender Annahmen durchgeführt:

    a)

    Bei der Schätzung der Entwicklung der Verkaufsmengen wurden der historische Anstieg der Mengen, als die Maßnahmen zum ersten Mal außer Kraft traten (d. h. als 2006 die gedumpten Einfuhren aus der VR China 9000 Tonnen erreichten), die derzeitige Wettbewerbssituation des Wirtschaftszweigs der Union bei den verschiedenen Warentypen unter Berücksichtigung der jeweiligen Wettbewerbsvorteile des Wirtschaftszweigs der Union (z. B. bessere Qualität oder kürzere Vorlaufzeiten) sowie die Tatsache, dass erhöhte Einfuhren nicht nur dem Wirtschaftszweig der Union, sondern auch anderen Drittländern Marktanteile nehmen würden, kombiniert.

    b)

    Die erwartete Preisentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union basiert auf den gemeldeten Preisen für im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigte Ausfuhren aus der VR China in die Union abzüglich eines Teils der in Erwägungsgrund 99 festgestellten Preisunterschiede, wobei unterschiedliche Warentypen berücksichtigt werden.

    c)

    Die daraus resultierenden geschätzten Einnahmen wurden dann auf die Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (wie vor Ort geprüft) angewandt, um die Rentabilitätszahlen neu zu berechnen.

    (144)

    Die Simulation ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union um rund 13 % nach 1 Jahr und um 20 % nach 2 Jahren sowie zu einem Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 15 % führen würde. Infolgedessen würden die Rentabilitätszahlen nach 1 Jahr vom derzeitigen Niveau in eine nahezu defizitäre Lage und nach 2 Jahren in eine defizitäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union umschlagen.

    5.5.   Schlussfolgerung

    (145)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

    6.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (146)

    In Erwägungsgrund (144) wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Verlängerung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen könnte dagegen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bedroht werden, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass in diesem Fall aus China stammende Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgelenkt würden, was zu einer erneuten Schädigung führen würde.

    7.   INTERESSE DER VERWENDER

    (147)

    Von den kontaktierten Verwendern übermittelte keiner einen ausgefüllten Fragebogen. Dennoch übermittelte eine Verwenderin, die Wacker Chemie AG, eine Stellungnahme, in der sie geltend machte, dass die Maßnahmen aus verschiedenen Gründen außer Kraft gesetzt werden sollten, auf die im Folgenden eingegangen wird.

    (148)

    Erstens behauptete die Verwenderin, dass sich der Wirtschaftszweig der Union trotz erheblicher Einfuhren aus der VR China und hoher Einfuhren anderen Ursprungs zu vergleichbaren Preisen/häufig sinkenden Preisen positiv entwickelt habe. Daher sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, einem weiteren Wettbewerb durch Einfuhren aus der VR China standzuhalten. Zweitens erklärte Wacker Chemie, dass die Unionshersteller in der Lage gewesen seien, die Preise auf dem EU-Markt unabhängig von sinkenden Herstellkosten anzuheben. Schließlich würde die Aufhebung der Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt stärken und die Chancen erhöhen, Peroxosulfate zu wettbewerbsfähigen Preisen aus allen Quellen zu beziehen.

    (149)

    Wie in Abschnitt 4.7 erwähnt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt und dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum erhöht hat. Dieser Anstieg der Verkaufspreise ging jedoch mit einem entsprechenden Anstieg der Herstellkosten einher (siehe Erwägungsgrund (125)). Hinsichtlich der Preise und Mengen der Einfuhren aus der VR China erinnerte die Kommission daran, dass praktisch alle Einfuhren aus der VR China in die Union von dem Ausführer stammten, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und der nicht von dieser Überprüfung betroffen ist. Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus anderen Drittländern zu Preisen, die mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar waren, und wiesen eher eine steigende als eine rückläufige Tendenz auf. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Marktteilnehmer aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln können. Die Kommission wies die Vorbringen der Verwenderin daher zurück.

    (150)

    Außerdem ergab die Ausgangsuntersuchung, dass der Einfluss der überprüften Ware auf die Kosten der nachgelagerten Waren eher gering und die Auswirkungen des Antidumpingzolls unerheblich waren. (71) Die Verwender legten keine Informationen vor, die die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen entkräften würden, wonach der Zoll nur geringfügige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätte.

    8.   INTERESSE DER EINFÜHRER

    (151)

    Keiner der kontaktierten Einführer führte die überprüfte Ware in erheblichen Mengen ein, weshalb keiner von ihnen verpflichtet war, den Fragebogen zu beantworten. Keiner der Einführer, die sich zu Beginn der Überprüfung bei der Kommission meldeten, gab eine Stellungnahme ab.

    (152)

    Die Untersuchung bestätigte, dass die Einführer ohne Probleme bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union, bei US-Ausführern und chinesischen Ausführern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass der Anteil der Einfuhren von Peroxosulfaten zwischen 0,03 % und 1,3 % des Gesamtumsatzes der Einführer ausmachte. (72) Da keine Beweise vorliegen, die diese Feststellung entkräften würden, und da die Einfuhren der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unbedeutend waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführer nicht unverhältnismäßig von den Maßnahmen betroffen wären.

    9.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (153)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung wägte die Kommission die verschiedenen konkurrierenden Interessen ab und berücksichtigte insbesondere die Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor einem wahrscheinlichen erneuten Auftreten der Schädigung zu schützen. Da keine Beweise vorliegen, die die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung entkräften würden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Einführer und Verwender nicht so stark betroffen sind, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen eindeutig unverhältnismäßig wäre. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    10.   WEITERES VERFAHREN

    (154)

    Am 8. November 2019 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“), und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen ein, in denen Einwände gegen die Feststellungen der Kommission erhoben wurden.

    (155)

    Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    11.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    (156)

    Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Peroxosulfaten mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

    (157)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (158)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, sollte diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element darstellen. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (159)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (160)

    Ändert ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt, später seinen Namen, so kann es die weitere Anwendung dieses Zollsatzes beantragen. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (73) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (161)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (74) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (162)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Zollsatz (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

    0,0

    A820

    United Initiators Shanghai Co., Ltd

    24,5

    A821

    Alle übrigen Unternehmen

    71,8

    A999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Januar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

    (2)  ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 11.

    (4)  ABl. C 110 vom 23.3.2018, S. 29.

    (5)  ABl. C 454 vom 17.12.2018, S. 7.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 der Kommission vom 25. September 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 19).

    (7)  Brüssel, 20.12.2017; SWD(2017) 483 final/2. abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

    (8)  Vermerk vom 15. Januar, Sherlock-Nr. t19.000129 (im offenen Dossier verfügbar).

    (9)  Vermerk vom 6. Mai, Sherlock-Nr. t19.002077 (im offenen Dossier verfügbar).

    (10)  Bericht, S. 6-7.

    (11)  Bericht, S. 10.

    (12)  Siehe http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law.

    (13)  Bericht, S. 41, 73-74.

    (14)  Bericht, S. 120-121.

    (15)  Bericht, S. 122-135.

    (16)  Bericht, S. 167-168.

    (17)  Bericht, S. 169-170, 200-201.

    (18)  Bericht, S. 15-16, 50, 84, 108-109.

    (19)  Bericht, S. 26.

    (20)  Bericht, S. 31-32.

    (21)  https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU.

    (22)  Bericht, S. 431.

    (23)  Bericht, S. 431.

    (24)  Bericht, S. 431.

    (25)  Bericht, S. 111-150.

    (26)  Bericht, S. 41-42, 83.

    (27)  Bericht, S. 69.

    (28)  Bericht, S. 409.

    (29)  Bericht, S. 411.

    (30)  Bericht, S. 66.

    (31)  Bericht, S. 267-268.

    (32)  Bericht, S. 271.

    (33)  Bericht, S. 217-234.

    (34)  Bericht, S. 431.

    (35)  Bericht, S. 223, 231, 408 und 412.

    (36)  Bericht, S. 138-149.

    (37)  Bericht, S. 216.

    (38)  Bericht, S. 213-215.

    (39)  Bericht, S. 209-211.

    (40)  Vgl. Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6).

    (41)  Vgl. Erwägungsgründe 478-493 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

    (42)  Bericht, S. 332-337.

    (43)  Bericht, S. 336.

    (44)  Bericht, S. 337-341.

    (45)  Bericht, S. 114-117.

    (46)  Bericht, S. 119.

    (47)  Bericht, S. 120.

    (48)  Bericht, S. 121-122, 126-128, 133-135.

    (49)  Bericht, S. 121-122, 126-128, 133-135.

    (50)  Bericht, S. 362-363.

    (51)  Bericht, S. 127.

    (52)  OECD Economic Surveys: China 2017, OECD Publishing, Paris, S. 22. Detaillierte Zahlen sind auch dem von der People’s Bank of China herausgegebenen Quartalsbericht über die Geldpolitik Chinas zu entnehmen. Bericht, S. 241.

    (53)  Bericht, S. 252-255.

    (54)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (abgerufen am 27. März 2019).

    (55)  https://connect.ihs.com/gta/standardreports

    (56)  Statistikinstitut der Türkei, http://www.turkstat.gov.tr.

    (57)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies

    (58)  Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass zwei Rohstoffen in der Türkei ein 12-stelliger Code zugewiesen wird, nämlich Schwefelsäure und Kaliumhydroxid. Fast alle Einfuhren in die Türkei wurden unter einem einzigen Code angemeldet, nämlich unter 28 07 00 00 00 19 im Fall von Schwefelsäure und unter 28 15 20 00 00 00 im Fall von Kaliumhydroxid. Wie im Vermerk vom 15. Januar 2019 angegeben, verwendete die Kommission den sechsstelligen HS-Code.

    (59)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019).

    (60)  Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/web/nace-rev2, zuletzt abgerufen am 12. August 2019).

    (61)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019).

    (62)  Die Daten sind jeweils für einen Halbjahreszeitraum verfügbar. Die Kommission berechnete den Durchschnittspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu 25 % aus dem 2. Halbjahr 2017, zu 50 % aus dem 1. Halbjahr 2018 und zu 25 % aus dem 2. Halbjahr 2018.

    (63)  http://www.turkstat.gov.tr/PreHaberBultenleri.do?id=30608 (zuletzt abgerufen am 12. August 2019). 100 Kuruș = 1 Türkische Lira.

    (64)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201988/orbis/1/Companies/report/Index?format=114678F1-A093-E711-8A1A-2C44FD99A5A0&BookSection=GLOBALSTANDARDFORMAT&seq=0

    (65)  Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, leitete die Kommission am 26. September 2019 eine Umgehungsuntersuchung in Bezug auf diese Einfuhren ein. Die Untersuchung betrifft das Unternehmen ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd.

    (66)  Der ausführende Hersteller verkaufte in 25 Länder in Asien, Amerika, Afrika und Länder in Europa, die nicht Mitglied der Union sind.

    (67)  In dem öffentlich zugänglichen Anhang 4.2.2 (b) des Antrags hatten die Antragsteller eine auf Unternehmenswebsites gestützte Liste chinesischer Produktionskapazitäten aufgestellt.

    (68)  Die Antragsteller gaben die Überkapazität in der öffentlich zugänglichen Fassung des Antrags an, Abschnitt 4.1.2, S. 18.

    (69)  Basierend auf GTA-Statistiken.

    (70)  Basierend auf GTA-Statistiken.

    (71)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.

    (72)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.

    (73)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (74)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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