Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D2188

    Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

    ABl. L 435 vom 23.12.2020, p. 74–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2188/oj

    23.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 435/74


    BESCHLUSS (GASP) 2020/2188 DES RATES

    vom 22. Dezember 2020

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) über die Militäroperation der Europäischen Union Atalanta angenommen.

    (2)

    Am 30. Juli 2018 wurde die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP durch den Beschluss (GASP) 2018/1083 (2) geändert und Atalanta bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

    (3)

    Das am 20. Dezember 1988 unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sieht vor, dass die Vertragsparteien so weitgehend wie möglich zusammenarbeiten, um den unerlaubten Verkehr auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.

    (4)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 15. November 2019 in seiner Resolution 2498 (2019) bekräftigt, dass alle Staaten zum Zweck der Herstellung von Frieden und Stabilität in Somalia ein Embargo für Waffen und militärisches Gerät gegen Somalia verhängen werden, wie zuerst mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) verhängt.

    (5)

    In seiner Resolution 2498 (2019) verurteilt der VN-Sicherheitsrat auch jede Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia unter Verstoß gegen das vollständige Verbot der Ausfuhr von Holzkohle und bekräftigt seinen Beschluss hinsichtlich des in Ziffer 22 der Resolution 2036 (2012) und den Ziffern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) verhängten Verbots der Einfuhr und Ausfuhr somalischer Holzkohle.

    (6)

    Am 4. Dezember 2019 hat der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2500 (2019) die Staaten und Regionalorganisationen, die dazu in der Lage sind, erneut aufgefordert, sich am Kampf gegen die Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zu beteiligen, und alle Staaten aufgefordert, bei den Ermittlungen gegen Personen, die für solche Handlungen verantwortlich sind oder damit in Verbindung stehen, und bei der Strafverfolgung dieser Personen zusammenzuarbeiten, und von der erfolgreichen Strafverfolgung von Fällen von Seeräuberei durch die Seychellen mit Anerkennung Kenntnis genommen.

    (7)

    In seiner Resolution 2500 (2019) hat der VN-Sicherheitsrat auch seine ernste Besorgnis angesichts der Berichte über illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Somalias zum Ausdruck gebracht und festgestellt, dass die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei dazu beitragen kann, an der Küste lebende Gemeinschaften zu destabilisieren.

    (8)

    Die Operation Agénor, die militärische Komponente der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormus (EMASOH), hat am 25. Februar 2020 volle Einsatzfähigkeit erreicht.

    (9)

    Am 12. November 2020 verlängerte der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2551 (2020) die in seiner Resolution 2182 (2014) erteilten Ermächtigungen, um die strikte Anwendung des Waffenembargos gegen Somalia und des Verbots der Einfuhr und Ausfuhr somalischer Holzkohle sicherzustellen, und ermutigte die Operation Atalanta zu einer stärkeren Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen unerlaubte Verkehrsströme auf See und der Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit legalen und illegalen Gütern, der zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten in Somalia dienen könnte.

    (10)

    Die strategische Überprüfung von Atalanta im Jahr 2020 ergab, dass das Mandat der Operation bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und dahingehend geändert werden sollte, dass eine sekundäre nicht-exekutive Aufgabe eingeführt wird, nämlich die Überwachung des Handels mit Suchtstoffen und des Waffenhandels, der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei sowie des illegalen Handels mit Holzkohle vor der Küste Somalias.

    (11)

    Die strategische Überprüfung von Atalanta im Jahr 2020 ergab auch, dass die sekundären exekutiven Aufgaben der Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen und des Waffenhandels im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen, sobald dieser festgelegt ist, in das Mandat von Atalanta aufgenommen werden sollten. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ist am 1. Dezember 2020 übereingekommen, dass Atalanta diese Aufgaben wahrnehmen wird und dass in den Planungsdokumenten für die Operation die erforderlichen Vereinbarungen festgelegt werden müssen.

    (12)

    Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (13)

    Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung der Operation Atalanta —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Darüber hinaus trägt die Operation Atalanta im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia gemäß der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrats und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bei.

    (4)   Außerdem überwacht Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.

    (5)   Atalanta kann als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten und auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihres Netzes unterstützen.

    (6)   Der Militärstab der EU unterstützt Atalanta durch Ermittlung von Bedrohungen und durch Vorausplanung in Bezug auf entscheidende Faktoren, die die Operation beeinträchtigen könnten, damit das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hinsichtlich solcher Bedrohungen und Faktoren auf dem aktuellen Stand ist.“

    2.

    Der Titel von Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias und Schutz gefährdeter Schiffe“.

    3.

    Der folgende Artikel wird eingefügt, dessen Text wortgleich mit dem gemäß dem vorliegenden Beschluss gestrichenen Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP ist:

    „Artikel 2a

    Überstellung der aufgegriffenen und festgehaltenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten

    (1)   Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits

    an die zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder

    sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt.

    (2)   Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die von den Kräften von Atalanta in den Hoheitsgewässern, den inneren Gewässern oder den Archipelgewässern anderer Staaten in der Region im Einvernehmen mit diesen Staaten zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, können an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats oder mit Zustimmung des betreffenden Staats an die zuständigen Behörden eines anderen Staats überstellt werden.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat überstellt werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

    4.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 2b

    Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias

    (1)   Um nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2182 (2014), zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia beizutragen, führt Atalanta gemäß den einschlägigen Planungsdokumenten innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias Kontrollen von Schiffen durch, die Somalia anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Somalia verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern oder dass sie Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die von dem mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden. Atalanta beschlagnahmt, registriert und entsorgt diese Gegenstände und kann diese Schiffe und ihre Besatzungen in einen geeigneten Hafen umleiten, um diese Entsorgung zu ermöglichen — nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, einschließlich der Resolution 2182 (2014), und gemäß den im Operationsplan festgelegten Vereinbarungen.

    (2)   Um zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen, handelt Atalanta innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias gemäß den in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Vereinbarungen:

    a)

    Schiffe, die unter einer nationalen Flagge fahren, werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass ein solches Schiff für den Handel mit Suchtstoffen eingesetzt werden, von Atalanta mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats bestiegen und nach Suchtstoffen durchsucht, woraufhin Atalanta, wenn Beweise für illegalen Handel gefunden werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf dieses Schiff und die an Bord befindliche Fracht ergreift. Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, können am Handel mit Suchtstoffen beteiligte Personen in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts aufgreifen, festhalten, an einen Drittstaat überstellen oder strafrechtlich verfolgen;

    b)

    bei Schiffen ohne nationale Flagge ergreift Atalanta im Einklang mit dem für das Einsatzschiff geltenden nationalen Recht und dem Völkerrecht Maßnahmen wie die Besteigung und Durchsuchen nur unter Verwendung der von Mitgliedstaaten, die erklärtermaßen zur Durchführung dieser Maßnahmen in der Lage sind, bereitgestellten Mittel. Weitere Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Drogen und die Umleitung eines solchen Schiffs sowie das Aufgreifen, das Festhalten, die Überstellung in einen Drittstaat und die Strafverfolgung von am Handel mit Suchtstoffen beteiligten Personen, können von Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts ergriffen werden.

    (3)   Nach Billigung des Operationsplans mit den erforderlichen Vereinbarungen aktiviert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die sekundären exekutiven Aufgaben, sobald der Befehlshaber der EU-Operation meldet, dass Atalanta über die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel verfügt und — in Bezug auf das Waffenembargo der Vereinten Nationen — wenn der Europäische Auswärtige Dienst meldet, dass die nach Nummer 15 der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrates erforderlichen Notifizierungen vorgenommen wurden.

    (4)   Beweise für die Beförderung von nach dem Waffenembargo gegen Somalia verbotenen Gegenständen oder Suchtstoffen, die insbesondere im Rahmen von Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 gefunden werden, können im Fall, dass sie die Beförderung von Waffen betreffen, von Atalanta, und im Fall, dass sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, die dazu bereit und in der Lage sind, aufbewahrt werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zu Personen, die an der Beförderung solcher Waffen oder Suchstoffe beteiligt sind, nach geltendem Recht erhoben und gespeichert werden, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung dieser Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Nachname, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese Daten, Angaben zu den von diesen Personen genutzten Schiffen und Ausrüstungen sowie einschlägige im Zuge der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Artikel erlangte Informationen können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Sie können auch, wenn sie die Beförderung von Waffen betreffen, von Atalanta, und wenn sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, nach geltendem Recht an Drittstatten, die ihre Hoheitsbefugnisse über diese Personen und Gegenstände ausüben möchten, und an die zuständigen Stellen der Union übermittelt werden.

    (5)   Auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, können Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen sind Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

    5.

    In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

    „Atalanta stimmt sich eng mit der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) ab. Sie unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten die einschlägigen EU-Programme.

    Atalanta entwickelt im Rahmen ihrer Mittel und Kapazitäten eine spezifische Zusammenarbeit mit der Operation Agénor.“

    6.

    In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Atalanta unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Kapazitäten insbesondere durch den Aufbau von Kapazitäten und den Austausch von Informationen das regionale Zentrum zur Zusammenführung von maritimen Informationen (RMIFC) in Madagaskar und das regionale operative Koordinierungszentrum (ROCC) auf den Seychellen.“

    7.

    Artikel 12 wird gestrichen.

    8.

    In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 9 930 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.“

    9.

    Artikel 15 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(4)   Atalanta wird ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See mit der Sachverständigengruppe für Somalia, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, den CMF, dem RMIFC und dem ROCC auszutauschen.

    (5)   Atalanta wird ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben.“

    10.

    Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die EU-Operation endet am 31. Dezember 2022.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

    (2)  Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 142).


    Top