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Document 32020D2022

Beschluss (EU) 2020/2022 des Rates vom 4. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 419 vom 11.12.2020, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2022/oj

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 419/12


BESCHLUSS (EU) 2020/2022 DES RATES

vom 4. Dezember 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine Änderung des Anhangs IV des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(4)  Siehe Dokument ST 12929/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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