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Document 32020D0895
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2020/895 of 25 June 2020 on the appointment of the EU Force Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta) and repealing Decision (CFSP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)
Beschluss (GASP) 2020/895 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Juni 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)
Beschluss (GASP) 2020/895 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Juni 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)
ST/8452/2020/INIT
ABl. L 206 vom 30.6.2020, p. 63–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2020; Aufgehoben durch 32020D1826
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32020D0401 | 26/08/2020 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020D1826 | 03/12/2020 |
30.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/63 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/895 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 25. Juni 2020
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen. |
(2) |
Das PSK hat am 12. März 2020 den Beschluss (GASP) 2020/401 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Ignacio VILLANUEVA SERRANO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ mit Wirkung vom 26. August 2020 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen. |
(4) |
Am 20. Mai 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2020/401 sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ wird mit Wirkung vom 26. August 2020 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2020/401 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. August 2020 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss (GASP) 2020/401 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. März 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1988 (ATALANTA/1/2020) (ABl. L 79 vom 16.3.2020, S. 2).