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Document 32020D0287
Council Decision (EU) 2020/287 of 27 February 2020 on the position to be taken on behalf of the European Union in the relevant Committees of the United Nations Economic Commission for Europe as regards the proposals for modifications to UN Regulations Nos 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 and 152, as regards the proposals for modifications to Global Technical Regulations Nos 3, 6 and 16, as regards the proposal for amendments to Consolidated Resolution R.E.5, and as regards the proposals for authorisations to develop an amendment to GTR No 6 and to develop a new GTR on the Determination of Electrified Vehicle Power
Beschluss (EU) 2020/287 des Rates vom 27. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2020/287 des Rates vom 27. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist
ST/5804/2020/INIT
ABl. L 62 vom 2.3.2020, p. 26–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/26 |
BESCHLUSS (EU) 2020/287 DES RATES
vom 27. Februar 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen ist am 15. Februar 2000 in Kraft getreten. |
(3) |
Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) die Vorschläge für Anpassungen der nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassenen UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, die Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen (GTR) Nr. 3, 6 und 16, den Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und die Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb annehmen. |
(4) |
Es ist vorgesehen, dass die WP.29 auf der 180. Tagung des Weltforums vom 10. bis 12. März 2020 die vorstehend genannten Akte über Verwaltungsbestimmungen und einheitliche technische Vorschriften für die Genehmigung harmonisierter technischer UN-Regelungen und GTR für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, annimmt. |
(5) |
Es ist daher angebracht, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Vorschläge für UN-Regelungen festzulegen, da diese Regelungen für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen. |
(6) |
Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen. |
(7) |
Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der GTR Nr. 3, 6 und 16 angepasst werden. Schließlich müssen die Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und die Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb angenommen werden. |
(8) |
Die Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/25 der WP.29 betrifft einen Vorschlag für die Ergänzung 2 der UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen), welcher für eine Abstimmung in der WP.29 noch nicht reif ist. |
(9) |
Die Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/2 der WP.29 betrifft einen Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 08 zur UN-Regelung Nr. 9 (Geräusch von dreirädrigen Fahrzeugen). Da die EU die einheitlichen Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 9 nicht anwendet, ist es nicht erforderlich, einen Standpunkt der Union zum Vorschlag ECE/TRANS/WP.29/2020/2 festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 180. Sitzung der WP.29 vom 10. bis 12. März 2020 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 180. Sitzung der WP.29 vom 10. bis 12. März 2020 zu vertreten ist, besteht darin, gegen den Vorschlag für die Ergänzung 2 der UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen, Arbeitsunterlage ECE/TRANS/WP.29/2020/25) zu stimmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. HORVAT
(1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2) Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
Regelung Nr. |
Titel Tagesordnungspunkt |
Dokumentennummer (1) |
10 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/30 |
26 |
Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 26 (vorstehende Außenkanten von Kraftfahrzeugen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/26 |
26 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 26 (vorstehende Außenkanten von Kraftfahrzeugen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/15 |
28 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 28 (Vorrichtungen für Schallzeichen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/3 |
46 |
Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/16 |
46 |
Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/17 |
48 |
Vorschlag für eine neue Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/36, WP.29-180-07 |
51 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/4 |
55 |
Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/27 |
58 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 58 (hinterer Unterfahrschutz) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/19 |
59 |
Vorschlag für eine neue Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 59 (Austauschschalldämpferanlagen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/7 |
62 |
Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 62 (Diebstahlsicherung (Kleinkrafträder/Motorräder)) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/28 |
79 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/11 |
90 |
Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/8 |
106 |
Vorschlag für die Ergänzung 18 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 106 (Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/5 |
107 |
Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/12 |
107 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/13 |
107 |
Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/14 |
110 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/20 |
110 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 110 (CNG- und LNG-Fahrzeuge) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/21 |
117 |
Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Reifen — Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/6 |
121 |
Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/22 |
122 |
Vorschlag für die Ergänzung 6 zu UN-Regelung Nr. 122 (Heizungssysteme) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/23 |
128 |
Vorschlag für die Ergänzung 10 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 128 |
ECE/TRANS/WP.29/2020/31 |
144 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/24 |
144 |
Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 144 (Notrufsysteme bei Unfällen) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/29 |
148 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 148 über Lichtsignaleinrichtungen |
ECE/TRANS/WP.29/2020/32 |
149 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 149 über Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
ECE/TRANS/WP.29/2020/33 |
150 |
Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 150 über retroreflektierende Einrichtungen |
ECE/TRANS/WP.29/2020/34 |
151 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 151 (Totwinkel-Assistenten) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/18, WP.29-180-05 |
152 |
Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/9 |
152 |
Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/10 |
GTR Nr. |
Titel Tagesordnungspunkt |
Dokumentennummer |
3 |
Vorschlag für Änderung 4 der globalen technischen Regelung der GTR Nr. 3 (Kraftradbremsen) Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 4 der GTR Nr. 3 (Kraftradbremsen) Genehmigung zur Ausarbeitung von Änderungen der GTR Nr. 3 |
ECE/TRANS/WP.29/2020/47 ECE/TRANS/WP.29/2020/48 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/47 |
6 |
Vorschlag für Änderung 2 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung) Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 2 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung) Genehmigung zur Ausarbeitung der Änderungen der globalen technischen Regelung der GTR Nr. 6 |
ECE/TRANS/WP.29/2020/43 ECE/TRANS/WP.29/2020/44 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/52 |
6 |
Vorschlag für Änderung 3 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung) Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 3 der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung) Genehmigung zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 |
ECE/TRANS/WP.29/2020/45 ECE/TRANS/WP.29/2020/46 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/52 |
16 |
Vorschlag für Änderung 2 der GTR Nr. 16 (Reifen) Vorschlag für technischen Bericht über Änderung 2 der GTR Nr. 16 (Reifen) Genehmigung zur Ausarbeitung von Änderungen der GTR Nr. 16 |
ECE/TRANS/WP.29/2020/41 ECE/TRANS/WP.29/2020/42 ECE/TRANS/WP.29/AC.3/48/Rev.1 |
Resolution Nr. |
Titel Tagesordnungspunkt |
Dokumentennummer |
R.E.5 |
Vorschlag für die Änderung 5 der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien (R.E.5) |
ECE/TRANS/WP.29/2020/37 |
Verschiedenes |
Titel Tagesordnungspunkt |
Dokumentennummer |
|
Genehmigung zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 (Sicherheitsverglasung) |
ECE/TRANS/WP.29/AC.3/55 |
|
Überarbeitete Genehmigung zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb |
ECE/TRANS/WP.29/AC.3/53/Rev.1 |
(1) Alle in der Tabelle genannten Unterlagen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/gen2020.html.