This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32020B1966
Decision (EU, Euratom) 2020/1966 of the European Parliament of 13 May 2020 on discharge in respect of the implementation of the budget of the Research Executive Agency (REA) for the financial year 2018
Beschluss (EU, Euratom) 2020/1966 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (REA) für das Haushaltsjahr 2018
Beschluss (EU, Euratom) 2020/1966 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (REA) für das Haushaltsjahr 2018
ABl. L 417 vom 11.12.2020, p. 375–376
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 417/375 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/1966 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 13. Mai 2020
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (REA) für das Haushaltsjahr 2018
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019) 316 — C9-0050/2019) (2), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2018 (3), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2019) 334), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2019) 350) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2019) 300), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2018 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2020 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilenden Entlastung (05762/2020 — C9-0019/2020), |
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (7), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (10), |
— |
gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0069/2020), |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
1.
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2018;
2.
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
David Maria SASSOLI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. L 57 vom 28.2.2018, S. 1.
(2) ABl. C 327 vom 30.9.2019, S. 1.
(3) ABl. C 376 vom 6.11.2019, S. 47.
(4) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 1.
(5) ABl. C 417 vom 11.12.2019, S. 34.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(8) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.