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Document 32019R2105

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2105 der Kommission vom 9. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/8849

ABl. L 318 vom 10.12.2019, p. 79–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2105/oj

10.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/79


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2105 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (2) der Kommission wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten sowie die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „EASA“) der Kommission Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 (3) der Kommission hat die Kommission dem Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Äquatorialguinea, Armenien, Belarus, Dominikanische Republik, Gabun, Indonesien, Republik Moldau und Russland. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Angola, der Republik Kongo (Brazzaville), Irak, der Kirgisischen Republik, Malaysia, Nepal, Turkmenistan und Venezuela vorgelegt.

(6)

Die EASA unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandsbetreiber (TCO) durchgeführt wurden.

(7)

Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Die EASA unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Die EASA machte Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsnormen der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Instrument der Partnerschaft zur Unterstützung bei der Umsetzung von Sicherheit im Luftverkehr (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der Alarmfunktion im Zusammenhang mit SAFA sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Bulgarien unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die es in Bezug auf die in Bulgarien zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergriffen hat.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(12)

Luftfahrtunternehmen aus Armenien wurden noch nie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(13)

Im Juli 2019 führte die EASA im Rahmen ihres TCO-Genehmigungsverfahrens eine Sicherheitsbewertung vor Ort beim Zivilluftfahrt-Ausschuss Armeniens („CAC“) und zwei Luftfahrtunternehmen (Taron Avia LLC und Atlantis European Airways) durch.

(14)

Im Anschluss daran stellte die EASA fest, dass der CAC bei der Aktualisierung der Betriebsspezifikationen dieser Luftfahrtunternehmen den etablierten Zertifizierungsprozess nicht systematisch befolgt hat. Außerdem konnte der CAC keine Gewähr dafür bieten, dass er die Sicherheitsmanagementsysteme, die Systeme zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Instandhaltungsorganisationen der Luftfahrtunternehmen, die er zertifiziert hat, systematisch bewertet. Darüber hinaus war der CAC mangels ausreichender Kapazität nicht in der Lage, erhebliche Verstöße der Luftfahrtunternehmen gegen die internationalen Sicherheitsnormen festzustellen.

(15)

Angesichts der Beanstandungen der EASA im Rahmen ihres TCO-Genehmigungsverfahrens unterrichtete die Kommission den CAC mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 über eine Reihe von Sicherheitsbedenken in Bezug auf die in Armenien registrierten Luftfahrtunternehmen und gab der CAC und dem Luftfahrtunternehmen Taron Avia LLC Gelegenheit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden.

(16)

Am 7. November 2019 kamen die Kommission, die EASA und der CAC in Brüssel zu einer technischen Sitzung zusammen. Bei der Sitzung legte der CAC Informationen zu seinen Überwachungstätigkeiten vor, u. a. seine Pläne bezüglich der Umstrukturierung, der Einstellung und Weiterbildung des technischen Personals und der Verbesserung seiner Überwachungskapazitäten. Der CAC teilte der Kommission mit, dass er aufgrund der Taron AVIA LLC betreffenden TCO-Beanstandungen der EASA im Juli 2019 am 7. November 2019 beschlossen hatte, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) dieses Luftfahrtunternehmens zu widerrufen. Da Taron Avia LLC daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, war es nicht länger erforderlich, dem Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit zu einer Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss zu geben.

(17)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, darunter die Ergebnisse der TCO-Sicherheitsbewertung der EASA, die Vorfeldinspektionen der Mitgliedstaaten im Rahmen des SAFA-Programms sowie die Angaben des CAC, ist die Kommission der Auffassung, dass der CAC seine Kapazitäten zur Inspektion der Luftfahrtunternehmen, für die er Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben wahrnimmt, weiter ausbauen sollte.

(18)

Bei einer Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 20. November 2019 legte der CAC einen Überblick über seine Organisation und Struktur vor, der u. a. Angaben zu den Mitarbeitern enthielt, die seinen Abteilungen für Lufttüchtigkeit bzw. Flugbetrieb zugewiesen sind. Der CAC teilte Einzelheiten mit zu den Maßnahmen, die in Bezug auf eine Reihe in Armenien registrierter Luftfahrtunternehmen ergriffen worden waren, zur Ausbildung der Inspektoren und den weiteren Entwicklungen in diesem Bereich, einschließlich der geplanten Einstellung neuer Inspektoren. Die Kommission betonte, dass ihrer Ansicht nach der CAC — wie dies bei allen Zivilluftfahrtbehörden der Fall ist — nur dann Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilen und Luftfahrzeuge in sein Register aufnehmen sollte, wenn er in der Lage ist, sie umfassend zu überwachen.

(19)

Außerdem hob der CAC die geplante Konvergenz mit dem Rechtsrahmen der Union im Zuge des Abschlusses und der Umsetzung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Armenien hervor.

(20)

Während der Anhörung verpflichtete sich der CAC, die Kommission ständig über seine Aufsichtstätigkeiten und Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Flugsicherheit der Zivilluftfahrt in Armenien, insbesondere die weitere Entwicklung und Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms Armeniens, auf dem Laufenden zu halten.

(21)

Die Kommission beabsichtigt, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten in Armenien eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Zertifizierung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen durch den CAC mit den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen im Einklang stehen. Diese Sicherheitsbewertung vor Ort wird vorrangig auf den CAC und ausgewählte armenische Luftfahrtunternehmen ausgerichtet sein.

(22)

Auch wenn die verschiedenen festgestellten Mängel behoben werden müssen, rechtfertigen sie ihrem Wesen nach nicht die Aufnahme aller Luftfahrtunternehmen aus Armenien in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

(23)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien zu ändern.

(24)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in Armenien zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(25)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Belarus

(26)

Luftfahrtunternehmen aus Belarus wurden noch nie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(27)

Nachdem die EASA im Rahmen des TCO-Genehmigungsverfahrens Sicherheitsmängel festgestellt hatte, leitete die Kommission am 17. September 2018 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde von Belarus („AD-BLR“) ein.

(28)

Im Anschluss an die Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss am 3. April 2019 erkannte der Flugsicherheitsausschuss die Fortschritte der AD-BLR bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen an, stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die AD-BLR ihre Fähigkeit zur Sicherheitsaufsicht weiter verbessern sollte.

(29)

Am 5. November 2019 kamen die Kommission, die EASA und Vertreter der AD-BLR zu einer technischen Sitzung zusammen. Zweck dieser Sitzung war es, den von der AD-BLR umgesetzten Plan zur Mängelbehebung sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen der AD-BLR zur Sicherstellung einer wirksamen Konformität ihres Sicherheitsaufsichtssystems mit den internationalen Sicherheitsnormen zu überprüfen. Wie die Sitzung ergab, musste die AD-BLR der Kommission weitere Erläuterungen zu bestimmten Maßnahmen geben. Am 14. November 2019 erhielt die Kommission die zusätzlichen Informationen.

(30)

Außerdem ersuchte die Kommission die AD-BLR, den Plan zur Mängelbehebung zu überarbeiten, indem sie die Ursachenanalyse der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im März 2019 festgestellten Sicherheitsmängel weiterentwickelt, damit sie im ersten Quartal 2020 bei einer nächsten technischen Sitzung in Brüssel erörtert werden kann.

(31)

Am 20. November 2019 berichtete die Kommission dem Flugsicherheitsausschuss über die von der AD-BLR bereitgestellten Informationen, d. h. über die Fortschritte bei der eigens eingerichteten Inspektionsstelle für den Luftfahrtsektor, die Schaffung der Abteilung für Qualitätssicherung, den Stand des Programms für die erneute Zulassung der von der AD-BLR zugelassenen Luftfahrtunternehmen und die zur Verbesserung des Überwachungsprogramms ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss ferner darüber, dass die Lage der Zivilluftfahrt in Belarus weiterhin aufmerksam verfolgt wird.

(32)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Belarus zu ändern.

(33)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in Belarus zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in Belarus zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(34)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik

(35)

Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik wurden noch nie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(36)

Nachdem die EASA im Rahmen des TCO-Genehmigungsverfahrens Sicherheitsmängel festgestellt hatte und basierend auf der Analyse der im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführten Vorfeldinspektionen leitete die Kommission am 15. April 2019 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 Konsultationen mit dem Instituto Dominicano de Aviación Civil („IDAC“) ein.

(37)

Am 10. Oktober 2019 kamen die Kommission, die EASA, ein Vertreter eines Mitgliedstaats und Vertreter des IDAC zu einer technischen Sitzung zusammen. Bei dieser Sitzung legte das IDAC der Kommission allgemeine Informationen über den Luftfahrtsektor in der Dominikanischen Republik, das für die Aufsichtstätigkeiten verfügbare Personal und die Art und Weise der Durchführung dieser Tätigkeiten vor. Die Schwierigkeiten, die einige Luftfahrtunternehmen — meist aufgrund von Sicherheitsmängeln — beim Durchlaufen des TCO-Genehmigungsprozesses haben, sowie die Beanstandungen im Rahmen der SAFA-Vorfeldinspektionen wurden ebenfalls erörtert. Das IDAC teilte der Kommission mit, dass Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden, um die Ursachen der von der EASA festgestellten Sicherheitsmängel zu beseitigen, und unterrichtete sie insbesondere über die laufenden Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung des Personals.

(38)

Bei dieser Sitzung informierte das IDAC ferner über den Stand der Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms in der Dominikanischen Republik. Im Vertrauen darauf, dass seine Tätigkeiten mit den internationalen Sicherheitsnormen voll in Einklang stehen, forderte das IDAC die Union zu einer Sicherheitsbewertung vor Ort auf. Die Kommission hält es tatsächlich für erforderlich, vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchzuführen.

(39)

Die Kommission und die EASA haben zwar bei der Analyse der Informationen, die sie in Form von Unterlagen bzw. bei der technischen Sitzung erhielten, verschiedene Mängel festgestellt, diese rechtfertigen jedoch ihrem Wesen nach nicht die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

(40)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik zu ändern.

(41)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in der Dominikanischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in der Dominikanischen Republik zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(42)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(43)

Im Jahr 2006 wurden alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(44)

Im Oktober 2017 fand in Äquatorialguinea eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort statt, bei der die Arbeit der Luftfahrtbehörde, der Autoridad Aeronáutica de Guinea Ecuatorial (AAGE), bewertet wurde. Außerdem wurden zwei in Äquatorialguinea zugelassene und aktive Luftfahrtunternehmen, CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines, aufgesucht. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurde festgestellt, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, um das System der Sicherheitsaufsicht angesichts der jüngsten Änderungen der internationalen Sicherheitsnormen auf dem neuesten Stand zu halten. Zu diesem Zweck arbeitete die AAGE einen Plan zur Mängelbehebung aus.

(45)

Im Dezember 2018 bekundete die AAGE gegenüber der Kommission ihr Interesse an der Wiederaufnahme eines Dialogs über die Änderung des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 in Bezug auf alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ersuchte die Kommission die AAGE um einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung und um weitere sachdienliche Informationen über die Fortschritte der AAGE bei der Behebung ihrer Sicherheitsmängel. Die AAGE legte zwischen dem 11. Juli und dem 20. August 2019 unvollständige Informationen vor, weshalb die Kommission der AAGE am 10. September 2019 mitteilte, die übermittelten Informationen seien unvollständig. Am 17. September 2019 und am 28. Oktober 2019 übermittelte die AAGE weitere Informationen zu CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines sowie Informationen über die Organisation, das Personal und die Aufsichtstätigkeiten der AAGE.

(46)

Am 6. November 2019 kam die EASA zu dem Schluss, dass alle angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden und dass daraus hervorging, dass die Überwachungstätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsaufsichtssystems der AAGE, einschließlich der verstärkten Aufsicht über die beiden gewerblichen Luftfahrtunternehmen CEIBA Intercontinental und Cronos Airlines, verbessert worden sind. Die EASA stellte allerdings auch fest, dass immer noch Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der AAGE zur dauerhaften Mängelbehebung bestehen.

(47)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea zu ändern.

(48)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in Äquatorialguinea zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Gabun

(49)

Im Jahr 2008 (6) wurden alle in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen, mit Ausnahme von Gabon Airlines und Afrijet, die in Anhang B der genannten Verordnung aufgenommen wurden.

(50)

Die Konsultationen zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde Gabuns, der Agence Nationale de l’Aviation Civile („ANAC Gabon“), wurden mit dem Ziel fortgesetzt, die von der ANAC Gabon erzielten Fortschritte bei der Gewährleistung, dass ihr Aufsichtssystem für die Flugsicherheit den internationalen Sicherheitsnormen entspricht, zu überwachen.

(51)

Das ICAO-Audit vom Januar 2019 kam zu dem Ergebnis, dass die ANAC Gabon 72,6 % der internationalen Sicherheitsnormen effektiv umgesetzt hat — eine Verbesserung gegenüber 26,1 % im Jahr 2016.

(52)

Vom 14. bis 18. Oktober 2019 wurde in Gabun in den Büroräumen der ANAC Gabon und bei den beiden derzeit zugelassenen Luftfahrtunternehmen Afrijet Business Service und Solenta Aviation Gabon eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchgeführt.

(53)

Bei der Bewertung hat die ANAC Gabon nachgewiesen, dass sie in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte erzielt hat und in der Lage ist, ein solides Regulierungssystem aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Die nationalen Vorschriften werden offenbar regelmäßig aktualisiert, wenn neue Änderungen an ICAO-Richtlinien und Empfehlungen angenommen werden. ANAC Gabon hat Nachweise dafür vorgelegt, dass ein solides Verfahren für die Einstellung und Ausbildung ihres Personals eingeführt wurde. Das Personal ist gut qualifiziert und motiviert, wenngleich umfassende Erfahrung noch erworben werden muss. Die ANAC Gabon sollte ein wirksames Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Kompetenzen sicherstellen. Die ANAC Gabon wies nach, dass die Zulassung von Luftfahrtunternehmen im Einklang mit dem ICAO-Prozess erfolgte und alle Tätigkeiten gut dokumentiert wurden. Ferner verfügte die ANAC Gabon nachweislich über die Fähigkeit, die Luftverkehrstätigkeiten in Gabun zu überwachen und die festgestellten Sicherheitsmängel zu beheben.

(54)

Die Besuche bei den beiden derzeit in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen führten zu dem Ergebnis, dass beide die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kontrollieren und ihren Betrieb im Einklang mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen durchführen. Bei der stichprobenartigen Bewertung anderer Tätigkeiten wurden jedoch einige kleinere Mängel festgestellt, von denen keiner unmittelbare Auswirkungen auf die Luftfahrtsicherheit hat.

(55)

Am 20. November 2019 haben die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die ANAC Gabon sowie die Luftfahrtunternehmen Afrijet Business Service und Solenta Aviation Gabon angehört.

(56)

Bei dieser Anhörung stellte die ANAC Gabon der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss das System vor, das eingerichtet wurde, um die Sicherheitsaufsicht über die in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten. Sie erläuterte, dass die Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen, wie das ICAO-Audit von 2019 gezeigt hat, das Ergebnis einer Reihe von Maßnahmen sind, die seit 2012 ergriffen wurden. Die ANAC Gabon bekräftigte ihr Engagement für eine weitere Verbesserung und unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung, der als Reaktion auf die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom Oktober 2019 ausgearbeitet wurde. Dazu gehören die für die Zukunft festgelegten strategischen Ziele, beispielsweise die Einrichtung eines staatlichen Sicherheitsprogramms, die Zertifizierung eines Qualitätssicherungssystems und die weitere Verbesserung der wirksamen Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen. All diese Entwicklungen sind positiv. Angesichts des erwarteten Wachstums der Zivilluftfahrt in Gabun wird es jedoch erforderlich sein, dass die ANAC Gabon spezifische Abhilfemaßnahmen ergreift, insbesondere in Bezug auf die Personalausstattung der Organisation und die erforderliche Fachkompetenz.

(57)

Während der Anhörung legte Afrijet Business Service einen Überblick über seine Organisation und Struktur, seine derzeitigen Pläne für den Flotten- und Streckenausbau sowie die wichtigsten Elemente des Sicherheitsmanagementsystems des Luftfahrtunternehmens einschließlich Gefahrenermittlung und Risikominderung vor.

(58)

Solenta Aviation Gabon legte einen Überblick über seine Organisation und Struktur, seine derzeitigen Pläne für den Flotten- und Streckenausbau sowie die wichtigsten Elemente des Sicherheitsmanagementsystems des Luftfahrtunternehmens einschließlich Gefahrenermittlung und Risikominderung vor. Das Unternehmen bekräftigte seine Zusage, seine Sicherheitsleistung kontinuierlich zu verbessern, und hob dies anhand einer Erläuterung über die Komplexität seines Betriebs und Besatzungsmanagements hervor, einschließlich der Verfahren für das Sicherheitsmanagement, mit denen ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet wird. Ferner wies das Unternehmen darauf hin, dass dieser Flugbetrieb von der ANAC Gabon eingehend überprüft wird.

(59)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(60)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in Gabun zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in Gabun zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(61)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(62)

Im Juni 2018 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus Indonesien aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission (7) geänderten Fassung gestrichen. Zur weiteren Überwachung des Sicherheitsaufsichtssystems in Indonesien setzten die Kommission und die indonesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt („DGCA Indonesia“) die Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fort. In diesem Zusammenhang übermittelte die DGCA Indonesia der Kommission mit Schreiben vom 27. September 2019 Informationen sowie aktuelle Angaben zu den Tätigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht im Zeitraum März 2019 bis September 2019. Zusätzlich zu der Aktualisierung des Plans zur Mängelbehebung im Anschluss an die Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom März 2018 umfassten die von der DGCA Indonesia vorgelegten Informationen auch eine aktualisierte Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) sowie aktualisierte Angaben zu den registrierten Luftfahrzeugen, Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen in der Luftfahrt und den von der DGCA Indonesia getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

(63)

Die DGCA Indonesia informierte die Kommission auch über den Stand der Abhilfemaßnahmen, die seit der koordinierten Validierungsmission der ICAO („ICVM“) im Jahr 2017 durchgeführt wurden, was auf eine kontinuierliche Verbesserung, vor allem auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit, hinweist.

(64)

Nach Prüfung der Informationen und Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass die meisten zu den Plänen zur Mängelbehebung, den schweren Störungen und den Durchsetzungsmaßnahmen gegebenen Erläuterungen angemessen sind. Einige Beanstandungen im Plan zur Mängelbehebung wurden damit geschlossen und der Vorschlag für neue Abschlusstermine wurde akzeptiert.

(65)

Am 29. Oktober 2019 wurde der Abschlussbericht zum Flugunfall des Lion Air-Fluges JT610 veröffentlicht. Im Rahmen ihrer fortlaufenden Überwachung Indonesiens wird die Kommission die DGCA Indonesia ersuchen, weiterhin einschlägige Informationen vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu den im Bericht enthaltenen Sicherheitsempfehlungen.

(66)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Indonesien zu ändern.

(67)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in Indonesien zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(68)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(69)

Im April 2019 (8) erging für alle in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit Ausnahme der drei Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo eine vollständige Betriebsuntersagung, die hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau („CAAM“) nicht in der Lage war, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen umzusetzen und durchzusetzen.

(70)

Eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019, bei der in Bezug auf die Vorschriften, Verfahren und Verfahrensweisen der CAAM eine Reihe von Anmerkungen vorgebracht wurde, ergab, dass die internationalen Sicherheitsnormen nur in geringem Umfang umgesetzt werden.

(71)

Am 24. Oktober 2019 fand eine technische Sitzung mit Vertretern der Kommission, der EASA, eines Mitgliedstaats und der CAAM statt. Bei der Sitzung legte die CAAM Informationen über die Maßnahmen vor, die zur Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens ergriffen wurden, der den internationalen Sicherheitsnormen genügt und darauf ausgerichtet ist, das Sicherheitsaufsichtssystem in der Republik Moldau zu verbessern, einschließlich der Schritte, die in Bezug auf die Stärkung des Qualitätsmanagements in der Behörde unternommen wurden.

(72)

Die CAAM übermittelte außerdem Informationen über das neue Managementhandbuch der Behörde, die „Checkliste zur Analyse der Lücken des staatlichen Sicherheitsprogramms“ sowie die staatliche Sicherheitsstrategie und den Stand der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems für die moldauischen Luftfahrtunternehmen. Außerdem teilte die CAAM der Kommission mit, dass infolge der Audits und Inspektionen, die bei den in der Republik Moldau registrierten Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, vier Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgesetzt wurden, von denen zwei wieder in Kraft gesetzt und zwei (für CA Î.M „TANDEM AERO“ SRL und CA „OSCAR JET“ SRL) endgültig widerrufen wurden.

(73)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen CA Î.M „TANDEM AERO“ SRL und CA „OSCAR JET“ SRL aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(74)

Im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen aller in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch in der Republik Moldau zugelassene Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(75)

Falls relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(76)

Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(77)

Am 25. Oktober 2019 trafen Vertreter der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur („FATA“) zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand von Berichten über Vorfeldinspektionen (zwischen dem 19. März 2019 und dem 4. Oktober 2019) zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

(78)

Bei der Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden keine signifikanten oder wiederkehrenden Sicherheitsmängel festgestellt. Bei der Sitzung informierte die FATA die Kommission über die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen den ICAO-Anforderungen bezüglich der Englischkenntnisse (English Language Proficiency) genügen.

(79)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der FATA bei der Sitzung vorgelegten, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA derzeit über die erforderlichen Fähigkeiten und die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln verfügt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit für eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder eines der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss besteht.

(80)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht somit nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(81)

Die Mitgliedstaaten sollten die wirksame Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(82)

Falls diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen hindeuten, kann die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen aus Russland den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen.

(83)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(84)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2019

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 36).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 152 vom 15.6.2018, S. 5).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1).


ANHANG I

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Islamische Republik Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT) LTD

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Republik Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Republik Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Republik Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Republik Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL

(ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Moldau, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, einschließlich

 

 

Republik Moldau

Î.M „VALAN ICC“ SRL

MD009

VLN

Republik Moldau

CA „AIM AIR“ SRL

MD015

AAM

Republik Moldau

CA „AIR STORK“ SRL

MD018

MSB

Republik Moldau

Î M „MEGAVIATION“ SRL

MD019

ARM

Republik Moldau

CA „PECOTOX-AIR“ SRL

MD020

PXA

Republik Moldau

CA „TERRA AVIA“ SRL

MD022

TVR

Republik Moldau

CA „FLY PRO“ SRL

MD023

PVV

Republik Moldau

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Demokratische Bundesrepublik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA’S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Republik Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Republik Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Republik Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

IRAN AIR

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben.

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


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