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Document 32019R0359

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/8331

ABl. L 81 vom 22.3.2019, p. 45–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/359/oj

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/45


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/359 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.

(2)

Die Festlegung eines umfassenden und soliden Rahmens für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ist für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 und für die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung.

(3)

Die Vorschriften und Standards für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind, damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden.

(4)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission (2), haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine solide Grundlage für die Erstellung eines Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die vorliegende Verordnung den sich wandelnden Charakter der Branche widerspiegeln.

(5)

Jeder Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister sollte Angaben zur Struktur der internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit der Leitungsorgane des Antragstellers enthalten, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie die betreffenden Meldeverfahren angemessen sind, um die Einhaltung der Anforderungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sicherzustellen. In den Registrierungsantrag sollten Einzelheiten über die maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, die Innenrevisionsfunktion sowie den Prüfungsplan einbezogen werden, damit die ESMA beurteilen kann, in welcher Weise diese Faktoren zur wirksamen Funktion des Transaktionsregisters beitragen.

(6)

Auch wenn Transaktionsregister, die über Zweigniederlassungen tätig sind, nicht als getrennte Rechtspersönlichkeiten betrachtet werden, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMA sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen solide genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassungen wirksam zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

(7)

Damit die ESMA den Leumund, die Erfahrungen und die Kompetenzen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des künftigen Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die maßgeblichen Angaben über diese Personen vorlegen, z. B. Lebenslauf, Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, Eigenerklärungen über den guten Leumund und die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte.

(8)

Jeder Antrag auf Registrierung sollte Nachweise dafür enthalten, dass der Antragsteller über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(9)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Für eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten Transaktionsregister den Nachweis erbringen, dass sie Systeme und Verfahren eingerichtet haben, die sicherstellen, dass sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) überprüfen können.

(10)

Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies einen Ansteckungseffekt bei operationellen Risiken zwischen den Dienstleistungen zur Folge haben. Während die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten zur Vermeidung des Ansteckungseffekts bei Risiken unter Umständen eine wirksame operative Trennung erfordern, sind Verfahren wie gemeinsame Front-end-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister eine angemessene operative Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren einrichten, einschließlich in den Fällen, in denen diese Geschäftsbereiche auch Dienstleistungen erbringen, die den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen; gleichermaßen sollte sichergestellt werden, dass der ESMA im Rahmen des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung detaillierte und eindeutige Informationen über Nebendienstleistungen oder über andere Geschäftsbereiche übermittelt werden, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit — die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 besteht — anbietet.

(11)

Um Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewährleisten, ist es ausschlaggebend, dass die Informationstechnologiesysteme von Transaktionsregistern robust, belastbar und geschützt sind. Entsprechend sollten Transaktionsregister umfassende und detaillierte Angaben über diese IT-Systeme übermitteln, damit die ESMA deren Robustheit und Belastbarkeit beurteilen kann. Wenn die Erbringung von Transaktionsregisterfunktionen an Dritte ausgelagert wird, entweder innerhalb oder außerhalb der Gruppe, sollte das Transaktionsregister Einzelheiten zu den betreffenden Auslagerungsvereinbarungen angeben, damit die Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen beurteilt werden kann; hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Dienstgütevereinbarungen, Kennzahlen und der Art und Weise, wie diese Kennzahlen wirksam überwacht werden. Und schließlich sollten Transaktionsregister Informationen über die Mechanismen und Kontrollen vorlegen, die sie eingerichtet haben, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die von ihnen verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen.

(12)

Verschiedene Arten von Nutzern können die vom Transaktionsregister verwalteten Daten melden, ändern oder darauf zugreifen. Die Eigenschaften sowie die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern sollten vom Transaktionsregister klar definiert und im Rahmen des Registrierungsantrags angegeben werden. Aus den Angaben der Transaktionsregister sollten die verschiedenen verfügbaren Zugangskategorien eindeutig hervorgehen. Um die Vertraulichkeit der Daten, aber auch ihre Zugänglichkeit für Dritte zu gewährleisten, sollte ein Transaktionsregister Angaben darüber machen, wie sichergestellt wird, dass nur die Daten Dritten zugänglich gemacht werden, für die die betreffenden Gegenparteien ihre ausdrückliche, widerrufliche und nach eigenem Ermessen erteilte Zustimmung gewährt haben. Schließlich sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag Angaben zu den Kanälen und Mechanismen machen, über die Informationen über seine Zugangsregeln veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Dienstnutzer über eine fundierte Entscheidungsgrundlage verfügen.

(13)

Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein.

(14)

Da Marktteilnehmer und Behörden auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte der Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters eine klare Beschreibung der strikten und wirksamen Vorkehrungen enthalten, die das Transaktionsregister für seine operativen Abläufe und für Aufzeichnungszwecke getroffen hat. Um nachzuweisen, wie die Vertraulichkeit und der Schutz der vom Transaktionsregister verwalteten Daten gewahrt werden, sowie um eine entsprechende Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, muss der Registrierungsantrag spezielle Angaben zur Erstellung von Meldeprotokollen enthalten.

(15)

Zur Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 hinsichtlich der Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie die Zugangsmodalitäten und -bedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission (3) anwenden, dass die Integrität der den Behörden bereitgestellten Daten gewährleistet ist und dass sie Zugang zu den Daten gemäß den maßgeblichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission (4) bieten können.

(16)

Es ist wichtig, dass die Transaktionsregister die Registrierungsgebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlen, um die für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister anfallenden Ausgaben der ESMA zu decken.

(17)

Für eine Ausweitung der Registrierung sollte ein vereinfachtes Antragsverfahren vorgesehen werden, damit diejenigen Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, die Möglichkeit haben, ihre Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 auszuweiten. Zur Vermeidung doppelter Anforderungen sollten die vom Transaktionsregister im Rahmen einer Ausweitung der Registrierung zu übermittelnden Angaben Einzelheiten zu den Anpassungen enthalten, die notwendig sind, damit das Transaktionsregister die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2365 einhält.

(18)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) genannten Verfahren vorgelegt wurden (5).

(19)

Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Identifikation, Rechtsstellung und Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1)   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 muss ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben enthalten:

a)

die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers und seine Geschäftsanschrift in der Union;

b)

einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;

c)

Angaben zu den Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, für die der Antragsteller die Registrierung wünscht;

d)

Angaben darüber, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, und in diesem Fall der Name der Behörde und eine etwaige auf die Zulassung oder Registrierung bezogene Referenznummer;

e)

die Satzung sowie gegebenenfalls andere gesetzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Transaktionsregister-Dienstleistungen erbringen wird;

f)

das Protokoll der Sitzung, auf der das Leitungsorgan des Antragstellers den Antrag gebilligt hat;

g)

Name und Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten oder jedes anderen Mitarbeiters, der für den Antragsteller an Compliance-Bewertungen teilnimmt;

h)

den Geschäftsplan, der auch Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche enthält;

i)

den Namen aller etwaigen Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls die Gruppenstruktur;

j)

jede etwaige Dienstleistung außer der Transaktionsregisterfunktion, die der Antragsteller erbringt oder deren Erbringung er plant;

k)

sämtliche Informationen zu allen etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Verfahrenspartei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein können, sowie sämtliche Informationen zu allen etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Transaktionsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

(2)   Auf Verlangen der ESMA übermitteln die Antragsteller während der Prüfung des Registrierungsantrags noch zusätzliche Informationen, die die ESMA benötigt, um die Fähigkeit der Antragsteller zur Erfüllung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegten Anforderungen zu beurteilen und die noch vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend zu interpretieren und zu analysieren.

(3)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.

Artikel 2

Strategien und Verfahren

Werden in einem Antrag Angaben zu Strategien und Verfahren übermittelt, stellt der Antragsteller sicher, dass der Antrag folgende Elemente enthält:

a)

die Angabe, dass das Leitungsorgan die Strategien und die Geschäftsleitung die Verfahren billigt und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung der Strategien und Verfahren zuständig ist;

b)

eine Beschreibung, wie die Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung der Strategien sichergestellt und täglich überwacht wird, und die für die diesbezügliche Einhaltung zuständige(n) Person(en);

c)

Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die beim Antragsteller beschäftigten und mit den einschlägigen Aufgaben betrauten Mitarbeiter über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind;

d)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind;

e)

das Verfahren, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen Strategien oder Verfahren, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung nicht mehr erfüllt sind, gemeldet wird.

Artikel 3

Eigentümer des Transaktionsregisters

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)

eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so

a)

gibt er dessen Geschäftsanschrift an;

b)

teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an.

Artikel 4

Eigentümerübersicht

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.

Artikel 5

Organisationsplan

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie aller etwaigen Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.

(2)   In diesem Plan wird die für jede zentrale Aufgabe zuständige Person genannt, einschließlich der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die die Geschäfte etwaiger Zweigniederlassungen führen.

Artikel 6

Unternehmensführung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Angaben zu den internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und zu den Verfahren und dem Mandat, denen/dem die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegen.

(2)   Dies umfasst eine Beschreibung, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden.

(3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister genannt und dargelegt, in welchen Situationen der Antragsteller von diesem Kodex abweicht.

Artikel 7

Interne Kontrolle

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Einzelheiten über das interne Kontrollsystem des Antragstellers, einschließlich Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einzelheiten enthalten Angaben zu:

a)

den internen Kontrollstrategien des Antragstellers und zu den für ihre konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren;

b)

allen etwaigen Strategien, Verfahren und Handbüchern in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers;

c)

allen etwaigen Strategien, Verfahren und Handbüchern in Bezug auf die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers;

d)

der Bezeichnung der für die Bewertung der Ergebnisse aus der internen Kontrolle zuständigen internen Stellen.

(3)   In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister:

a)

die Zusammensetzung eines etwaigen internen Prüfungsausschusses sowie seine Kompetenzen und Zuständigkeiten;

b)

das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers;

c)

eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden;

d)

ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, der komplexen Gegebenheiten und der Risiken des Antragstellers eingegangen wird.

Artikel 8

Rechtskonformität

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält in Bezug auf die Strategien und Verfahren, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/2365 gewährleisten will, Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Beauftragten sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion vom Rest des Unternehmens sichergestellt werden soll;

b)

die internen Strategien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass der Antragsteller samt seiner Manager und Beschäftigten alle Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 einhält, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

c)

falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Compliance-Beauftragten oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim Antragsteller beteiligter Mitarbeiter.

Artikel 9

Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Folgendes:

a)

eine Kopie des Lebenslaufs;

b)

Einzelheiten zu den Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung;

c)

Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;

d)

eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der dieses Mitglied angibt, ob

i)

er/sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

ii)

er/sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

iii)

er/sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iv)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

v)

ihm/ihr das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern;

vi)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der er/sie mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vii)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde;

viii)

er/sie wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

ix)

er/sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

e)

die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, denen die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgesetzt sein könnten, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden.

Artikel 10

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

eine Kopie der auf die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die mit Risiko- und Kontrollfunktionen betrauten Mitarbeiter des Antragstellers angewandten Vergütungspolitik,

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Antragsteller zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen hat.

Artikel 11

Zuverlässigkeit und fachliche Eignung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Mitarbeitern des Antragstellers folgende Angaben:

a)

ein allgemeines Verzeichnis der direkt beim Transaktionsregister beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer Aufgaben und der Qualifikationen pro Aufgabe;

b)

eine spezielle Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die zur Erbringung der Transaktionsregisterdienste direkt beschäftigt werden, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Qualifikationen;

c)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance und Risikobewertung zuständigen Person;

d)

die Identität der mit diesen Aufgaben befassten sowie der im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung tätigen Mitarbeiter;

e)

Einzelheiten zu den für die Strategien und die Verfahren des Antragstellers sowie für das Transaktionsregistergeschäft relevanten Schulungen, einschließlich jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Wahrnehmung von Transaktionsregistertätigkeiten vorgeschrieben sind.

Die in Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des für IT-Angelegenheiten zuständigen Führungsteams schriftliche Nachweise des Hochschulabschlusses und der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten.

Artikel 12

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller:

a)

einen kompletten Abschluss, der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde;

b)

müssen die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterzogen werden, so enthalten die Finanzberichte den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;

c)

wird beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt, Name und nationale Registernummer des externen Prüfers.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden und der folgende zusätzliche Informationen beinhaltet:

a)

den erwarteten Umfang der Meldetätigkeit in Form der Anzahl von Transaktionen;

b)

die entsprechenden festen und variablen Kosten, die für die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ermittelt wurden;

c)

positive und negative Abweichungen vom ermittelten Szenario der Grundaktivität von mindestens 20 %.

(3)   Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller:

a)

den Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage sechs Monate nach Registrierung hervorgeht;

b)

einen Zwischenbericht, wenn der Abschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt;

c)

einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie Erläuterungen mit einer Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere Erläuterungen.

(4)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.

(5)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller:

a)

etwaige künftige Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und geplanter Standort;

b)

Beschreibung der vom Antragsteller geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

Artikel 13

Regelung von Interessenkonflikten

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Strategien und Verfahren, die der Antragsteller zur Regelung von Interessenkonflikten eingeführt hat, die folgenden Angaben:

a)

die Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Personen über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind;

b)

alle anderen etwaigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Regelung von Interessenkonflikten erfüllt sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt Aufschluss über die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, die verhindern, dass die im künftigen Transaktionsregister vorgehaltenen Daten genutzt werden für

a)

unrechtmäßige Zwecke;

b)

die Offenlegung vertraulicher Informationen;

c)

Zwecke, die bei gewerblicher Datennutzung nicht zulässig sind.

(2)   Die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen umfassen die internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Daten zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Daten zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind; sie umfassen außerdem Einzelheiten zu den Mechanismen und Kontrollen, die eingerichtet wurden, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen.

(3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die Daten zugreift, sowie der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Daten und der Zweck des Datenzugriffs aufgezeichnet werden.

Artikel 15

Auflistung und Minderung von Interessenkonflikten

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ein aktuelles Verzeichnis der wesentlichen Interessenkonflikte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf alle etwaigen vom Antragsteller erbrachten Nebendienstleistungen oder anderen verbundenen Dienstleistungen bestehen, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.

(2)   Gehört ein Antragsteller einer Gruppe an, umfasst das Verzeichnis auch alle wesentlichen Interessenkonflikte, die durch andere Unternehmen der Gruppe hervorgerufen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.

Artikel 16

Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält folgende Angaben zu informationstechnologischen Ressourcen:

a)

eine ausführlichere Beschreibung des informationstechnologischen Systems, einschließlich der relevanten Geschäftsanforderungen, der funktionalen und technischen Spezifikationen, der Systemarchitektur und der technischen Ausführung, des Datenmodells und der Datenströme sowie der operationellen und administrativen Verfahren und Handbücher;

b)

Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die betreffenden Nutzer entwickelt hat, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren;

c)

die Investitions- und Erneuerungsstrategien des Antragstellers im Bereich informationstechnologische Ressourcen;

d)

die vom Antragsteller geschlossenen Auslagerungsvereinbarungen, darunter:

i)

eine ausführliche Definition der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich des messbaren Umfangs dieser Dienstleistungen, der Granularität der Tätigkeiten sowie der Bedingungen, unter denen diese Tätigkeiten erbracht werden, und des betreffenden Zeitrahmens;

ii)

Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Ziele für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung an das Transaktionsregister, eingerichtete Methoden, mit denen die Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen überwacht wird, und Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht eingehalten werden;

iii)

eine Kopie der Verträge, denen solche Vereinbarungen unterliegen.

Artikel 17

Nebendienstleistungen

Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen;

b)

die Verfahren und Strategien, die eine angemessene operative Trennung der Ressourcen, Systeme und Verfahren zwischen den Transaktionsregisterdiensten des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, einschließlich der Geschäftsbereiche, die auch Dienstleistungen erbringen, welche den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob das Transaktionsregister, ein zu seiner Holdinggesellschaft gehörendes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen, mit dem es eine Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder den Geschäftsbereich geschlossen hat, einen gesonderten Geschäftsbereich betreibt.

Artikel 18

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, den die betreffenden Nutzer eventuell benötigen, um auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten zuzugreifen, sie abzurufen oder zu ändern;

b)

eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten festlegen;

c)

eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer;

d)

die Strategien und Verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Transaktionsregisterdaten eingeräumt werden kann, wenn die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt haben;

e)

eine Beschreibung der vom Transaktionsregister genutzten Kanäle und Mechanismen, über die Informationen über den Zugang zu diesem Transaktionsregister veröffentlicht werden.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die folgenden Arten von Nutzern angegeben:

a)

interne Nutzer;

b)

meldende Gegenparteien;

c)

die Meldung einreichende Stellen;

d)

für die Meldung zuständige Stellen;

e)

nicht meldende Gegenparteien;

f)

nicht meldende Dritte;

g)

die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen;

h)

gegebenenfalls andere Arten von Benutzern.

Artikel 19

Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

Verfahren für die Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

b)

Verfahren für die Überprüfung der Verwendung eines XML-Schemas im Einklang mit ISO 20022 gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

c)

Verfahren für die Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

d)

Verfahren für die Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften jederzeit eingehalten wird, gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

e)

Verfahren für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

f)

Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden, gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission;

g)

Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission.

Artikel 20

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b)

die Struktur der vom Antragsteller für Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden;

c)

die Methoden, nach denen der Antragsteller die Informationen allen Arten von Nutzern zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden.

Artikel 21

Operationelles Risiko

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)

eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und Handbücher;

b)

eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, und eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operationellen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu decken;

c)

den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Grundsätze, nach denen dieser Plan aktualisiert wird, darunter:

i)

alle Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundenen Systeme, die für die Gewährleistung der Dienste des antragstellenden Transaktionsregisters von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienste und der Strategie, der Grundsätze und der Ziele, die das Transaktionsregister im Hinblick auf die Kontinuität dieser Prozesse verfolgt;

ii)

die Vorkehrungen, die gemeinsam mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, einschließlich anderen Transaktionsregistern getroffen wurden;

iii)

die Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Prozesse erwartete Zeitbedarf;

iv)

den für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und –systemen maximal akzeptablen Zeitraum, der sich an der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Meldung an Transaktionsregister vorgesehenen Frist orientieren sollte, und die Datenmenge, die das Transaktionsregister innerhalb dieses Tageszeitraums verarbeiten muss;

v)

die Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen;

vi)

das Testprogramm und die Ergebnisse etwaiger Tests;

vii)

die Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operationellen Websites, deren Adresse, deren Ressourcen im Vergleich zum Hauptsite und die Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Websites zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind;

viii)

Informationen zum Zugang zu einer sekundären Unternehmens-Website, damit die Mitarbeiter die Kontinuität des Dienstes gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht;

ix)

Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter;

x)

Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für das Krisenmanagement, einschließlich der Koordinierung der Gesamtmaßnahme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihre rechtzeitige und wirksame Aktivierung innerhalb eines für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums;

xi)

Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums;

d)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung den Betrieb des Transaktionsregisters des Antragstellers gewährleisten sollen, und die Einbindung der Transaktionsregisternutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des ursprünglichen Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn eine Ersetzung von einer meldenden Gegenpartei oder von einem Dritten, der die Meldung im Namen nicht meldender Gegenparteien vornimmt, verlangt wird oder wenn eine solche Ersetzung das Resultat eines Widerrufs der Registrierung ist, einschließlich der Verfahren für den Datentransfer und die Umleitung der Meldungen an ein anderes Transaktionsregister.

Artikel 22

Aufzeichnungsgrundsätze

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass

a)

die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden;

b)

alle gemeldeten Daten in Bezug auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in einem Meldeprotokoll aufgezeichnet werden;

c)

die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden;

d)

für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.

Artikel 23

Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzt, um Zugang zu Informationen gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewähren, sowie:

(a)

ein Verfahren für die Berechnung der aggregierten Positionen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Öffentlichkeit den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Grundsätze;

(b)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Einrichtungen, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die jeweils zuständigen Behörden den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit sowie der Kontrollen und Überprüfungen, die das Transaktionsregister möglicherweise für die Prozesse der Zugangsfilterung einrichtet, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Verfahren;

(c)

ein Verfahren und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/2365 und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zeitnahe strukturierte und umfassende Erfassung von Daten von Gegenparteien und den Zugang zu seinen Daten für Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erleichtern, einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze.

Artikel 24

Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

die Bedingungen, unter denen die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten;

b)

das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten;

c)

das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen.

Artikel 25

Gebührenzahlung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Registrierungsgebühren, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (8) festgelegt sind.

Artikel 26

Angaben im Falle einer Ausweitung der Registrierung

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2365 enthält der Antrag auf Ausweitung einer bestehenden Registrierung als Transaktionsregister die in den folgenden Artikeln bezeichneten Angaben:

a)

Artikel 1, ausgenommen Buchstabe k von Absatz 1;

b)

Artikel 2;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 7, ausgenommen Buchstabe d von Absatz 2;

e)

Artikel 8 Buchstabe b;

f)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e;

g)

Artikel 11;

h)

Artikel 12 Absatz 2;

i)

Artikel 13;

j)

Artikel 14 Absatz 2;

k)

Artikel 15;

l)

Artikel 16, ausgenommen Buchstabe c

m)

Artikel 17;

n)

Artikel 18;

o)

Artikel 19;

p)

Artikel 20;

q)

Artikel 21;

r)

Artikel 22;

s)

Artikel 23;

t)

Artikel 24;

u)

Artikel 25;

v)

Artikel 27.

Artikel 27

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Angaben, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Transaktionsregisters unterzeichnetes Schreiben beigefügt, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Wissens richtig und vollständig sind.

(2)   Gegebenenfalls werden diesen Informationen die maßgeblichen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (siehe Seite 58 dieses Amtsblatts).


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