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Document 32019D1752

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/1423

ABl. L 269 vom 23.10.2019, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1752/oj

23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1752 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2019

zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Abständen einen Bericht mit Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie bestimmten anderen in dieser Verordnung aufgeführten Informationen und veröffentlichen diesen Bericht im Internet.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 zu verwendenden Fragebögen sollten so gestaltet werden, dass sie die Kommission bei der Ausarbeitung des Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und die Überprüfung der genannten Verordnung gemäß deren Artikel 19 Absatz 2 unterstützen. Außerdem sollten sie es der Union ermöglichen, ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, angenommen in Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013 (im Folgenden „Übereinkommen“) nachzukommen.

(3)

Auch wenn durch die in der Verordnung (EU) 2017/852 vorgesehenen Fragebögen für die Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschluss MC-1/8 (2) geschaffen werden dürfen, ist es angemessen, dass sie bestimmte Meldepositionen aufgreifen, die unter den Beschluss MC-1/8 fallen, um die verlangten Informationen zu präzisieren, damit eine wirksame Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 erfolgen kann.

(4)

Angesichts der großen potenziellen Gefahren des Missmanagements von Quecksilber für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sollten jährlich Informationen über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemeldet werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auf die Meldung solcher Angaben verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt.

(5)

Wenn die zu meldenden Informationen mit geografisch belegenen Unternehmen wie Industrieanlagen und -flächen in Zusammenhang stehen, sollten diese Informationen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermittelt werden.

(6)

Die Fragebögen sollten sich mit zentralen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 befassen, unter anderem über die schrittweise Einstellung von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, dem kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold sowie zu Dentalamalgam und sollten auch Informationen über erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung anderer Bestimmungen der genannten Verordnung erfassen. Darüber hinaus sollten sie die Angabe von Informationen über wichtige Leistungsindikatoren, darunter Daten über den Handel mit Quecksilber und die Mengen an gelagertem oder entsorgtem Quecksilber, vorsehen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten den Fragebogen in Anhang I dieses Beschlusses.

(2)   Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

Die in Anhang I Nummer 1.2 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.

(3)   Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission während des Berichtsjahrs N-1 eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen diese Kopien spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung oder können sie jederzeit während des Berichtszeitraums N-1 zur Verfügung stellen.

Artikel 2

(1)   Mit Ausnahme der Berichterstattung über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung den Fragebogen in Anhang II dieses Beschlusses.

(2)   Die Informationen gemäß Anhang II sind der Kommission nach folgendem Zeitplan zur Verfügung zu stellen:

a)

Der erste Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2017 und 2018 erstreckt, wird spätestens am 1. Januar 2020 vorgelegt;

b)

der zweite Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2019 und 2020 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2021 vorgelegt;

c)

der dritte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2021 und 2022 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2023 vorgelegt;

d)

der vierte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2023 und 2024 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2025 vorgelegt;

e)

der fünfte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2025 bis 2028 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2029 vorgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Beschluss MC-1/8 über Zeitplan und Form der Berichterstattung durch die Vertragsparteien, Bericht über die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (http://www.mercuryconvention.org).

(3)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG I

FRAGEBOGEN

Informationen über Einfuhrbeschränkungen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 zur Verfügung zu stellen sind

Artikel 4

Einfuhrbeschränkungen

1.   Hat der Mitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zur Einfuhr von Quecksilber oder Quecksilbergemischen für eine Verwendung erteilt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 zulässig ist?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

1.1.

Quecksilber und Gemische aus Quecksilber als Nicht-Abfälle  (1)

i)

Menge des eingeführten Quecksilbers oder Quecksilbergemisches,

ii)

vorgesehene Verwendung(en) des eingeführten Quecksilbers oder der eingeführten Quecksilbergemische (t/Jahr je vorgesehener Verwendung).

1.2.

Quecksilber als Abfall

i)

Menge der eingeführten Quecksilberabfälle;

ii)

geplante Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren (t/Jahr für jedes geplante Verfahren)  (2) .

Bei Einfuhren, die für ein vorläufiges Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren bestimmt sind, Angaben zu den beabsichtigten anschließenden nicht vorläufigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren  (3) .

Bei Einfuhren, die für ein Verwertungsverfahren (ausgenommen vorläufige Verwertungsverfahren) bestimmt sind, Angaben zur vorgesehenen Verwendung des aus dem/den nicht vorläufigen Verwertungsverfahren stammenden Materials.


(1)  Angaben zu Frage 1.1 sind nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission während des Berichtsjahrs N-1 eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formulars/Formulare übermittelt.

(2)  Angaben zu dem/den Typ(en) der Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren sind mit den Codes in Anhang IV Abschnitt A bzw. B des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3) zu übermitteln.

(3)  „Vorläufiges Beseitigungsverfahren“ und „vorläufiges Verwertungsverfahren“ gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ANHANG II

FRAGEBOGEN

Andere als Einfuhrbeschränkungen betreffende Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/852 zur Verfügung zu stellen sind

Anmerkung 1: Lautet die Antwort auf die Fragen 1.2 und/oder 2.1 „Ja“, so sind Informationen zu den verbundenen Fragen 1.2 Ziffern i bis v und/oder 2.1 Ziffer i nicht erforderlich, sofern alle Informationen in einem Bericht enthalten sind, den der Mitgliedstaat gemäß seiner Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata vorzulegen hat, und der betreffende Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 übermittelt wurde.

Anmerkung 2: Antworten auf die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fragen sind fakultativ.

1.   Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/852: Industrielle Tätigkeiten

1.1.

Sind die folgenden Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen verwendet werden, bis zu den in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2017/852 genannten Zeitpunkten ausgelaufen? (1)

1.1.1.

Herstellung von Vinylchloridmonomer (muss bis spätestens 1. Januar 2022 auslaufen)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.2.

Herstellung von Chloralkali (muss spätestens seit 11. Dezember 2017 ausgelaufen sein)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.3.

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder Ethylat (muss bis spätestens 1. Januar 2028 auslaufen)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.1.4.

Herstellung von Polyurethan (muss spätestens seit 1. Januar 2018 ausgelaufen sein)

Falls nicht, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Gründe für das Fortbestehen dieses Herstellungsprozesses nach dem vorgesehenen Ausstiegsdatum;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen oder geplant wurde(n), um diesen Herstellungsprozess auslaufen zu lassen und der entsprechende Zeitplan.

1.2.

Gibt es im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat herstellt, Anlagen für Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen gemäß Anhang III Teil II der Verordnung (EU) 2017/852 verwendet werden?

Falls ja, machen Sie zu jeder der Anlagen folgende Angaben:

i)

Einheitlicher Identifikator, der den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entspricht;

ii)

Jährliche operationelle Kapazität jeder Anlage (t/Jahr) für das Jahr 2017 und folgende;

iii)

Angabe, ob Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau in der jeweiligen Anlage bereits verwendet wurde oder noch verwendet wird;

iv)

Für das Jahr 2010 das Niveau der direkten und indirekten Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit (ausgedrückt in kg Quecksilber und Quecksilberverbindungen pro kt Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat);

v)

Für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre das Niveau der direkten und indirekten Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit (ausgedrückt in kg Quecksilber und Quecksilberverbindungen pro kt Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat).

2.   Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/852: Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold

2.1.

Hat der Mitgliedstaat Beweise dafür gefunden, dass es in seinem Hoheitsgebiet mehr als nur isolierte Fälle der Gewinnung von Gold aus Erz durch Quecksilberamalgamierung gibt?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats einen nationalen Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/852 ausgearbeitet und durchgeführt?

Falls ja, geben Sie bitte den Internetlink zum nationalen Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold an.

Falls nein, geben Sie bitte den Grund/die Gründe dafür an, dass kein nationaler Plan für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold ausgearbeitet und durchgeführt wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden und/oder vorgesehen sind, um einen solchen Plan und einen entsprechenden Zeitplan aufzustellen.

3.   Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852: Dentalamalgam

3.1.

Steht der Mitgliedstaat vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/852 festgelegten Bestimmungen über Dentalamalgam?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Art und Umfang der Herausforderungen;

ii)

Maßnahme(n), die ergriffen wurden und/oder geplant sind, um diesen Herausforderungen zu begegnen, sowie den dazugehörigen Zeitplan.

4.   Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/852: Berichterstattung über große Quellen

4.1.

Bitte übermitteln Sie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/852 die folgende Zusammenfassung der Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 zugesandt haben:

4.1.1.

Liste der betroffenen Anlagen nach Art der großen Quellen gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/852 und damit verbundener Identifikator:

i)

Chloralkaliproduktion:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

ii)

Erdgasreinigung:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

iii)

NE-Metallerzbergbau und Verhüttung:

Liste der Anlagen;

Einheitliche Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

4.1.2.

Gesamtmenge der in jeder Anlage, die unter Frage 4.1.1 Ziffern i, ii und iii aufgeführt ist, gelagerten Quecksilberabfälle am 31. Dezember jedes Berichtsjahres innerhalb des jeweiligen Berichtszeitraums, ausgedrückt in Tonnen.

4.1.3.

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, ausgedrückt in Tonnen, die jährlich von jeder unter Frage 4.1.1 aufgeführten Anlage für jedes vom Berichtszeitraum erfasste Jahr an folgende Abfallentsorgungseinrichtungen verbracht wurden:

i)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, verbracht wurden;

ii)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle umgewandelt und gegebenenfalls verfestigt werden, verbracht wurden;

iii)

Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die zu Anlagen, in denen Quecksilberabfälle dauerhaft gelagert werden, verbracht wurden.

4.2.

* Sonstige sachdienliche Informationen, die der Mitgliedstaat zur Verfügung stellen möchte.

5.   Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/852: Sonstige Berichterstattung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/852

5.1.

Informationen der Mitgliedstaaten über Quecksilberbestände in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar:

i)

Eine Liste der Standorte, an denen sich am 31. Dezember jedes Berichtsjahres Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber (das kein Quecksilberabfall ist) befanden, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilbers, ausgenommen Quecksilberabfall, ausgedrückt in Tonnen, die am 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres an den einzelnen unter Ziffer i genannten Standorten gelagert wurde.

5.2.

Informationen der Mitgliedstaaten über Quecksilberabfälle in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar:

i)

Eine Liste der Standorte, an denen sich am 31. Dezember jedes Berichtsjahres mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befanden, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilberabfalls, ausgedrückt in Tonnen, die sich am 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres an den einzelnen unter Ziffer i genannten Standorten befand.

5.3.

Bitte machen Sie folgende Angaben, sofern sie dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden:

i)

Eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, einschließlich der einheitlichen Identifikatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen;

ii)

die Gesamtmenge des Quecksilbers, ausgedrückt in Tonnen, die bis zum 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres aus den einzelnen unter Ziffer i genannten Quellen stammt.

6.   Abschließende Fragen

6.1.

* Steht der Mitgliedstaat vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/852?

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

i)

Erläuterung der Herausforderungen;

ii)

Informationen über Maßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um den aufgetretenen Schwierigkeiten zu begegnen und dazugehöriger Zeitplan.

6.2.

* Der Mitgliedstaat kann Informationen über andere bereits durchgeführte oder geplante Initiativen zur Förderung der Umsetzung bereitstellen.

(1)  Antworten und Informationen zu den Fragen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 sind nur in dem ersten Bericht anzugeben, der nach den jeweiligen Ausstiegsdaten vorzulegen ist.


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