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Document 32018R0708

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/2177

    ABl. L 119 vom 15.5.2018, p. 5–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/708/oj

    15.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/708 DER KOMMISSION

    vom 17. April 2018

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG (2) und 2011/61/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Berichtspflichten sind weitere Berichtspflichten notwendig, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds wirksam aufdecken, überwachen und eindämmen können.

    (2)

    Nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen Geldmarktfonds den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die Erhebung der einschlägigen Daten durch die zuständigen Behörden in der gesamten Europäischen Union in einheitlicher Weise erfolgt, und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Markt für Geldmarktfonds informiert sind und zu einer Gesamtanalyse der potenziellen Auswirkungen des Markts für Geldmarktfonds in der Union beitragen können, müssen die Daten den zuständigen Behörden in der gesamten EU in einheitlicher Weise übermittelt werden. Darüber hinaus erleichtert die Verwendung einer einheitlichen Meldevorlage die Durchführung der mit den Berichtspflichten der Geldmarktfonds verbundenen Verfahren und Prozesse und verringert die einschlägigen Kosten.

    (3)

    Um eine wirksame Beaufsichtigung innerhalb der Union zu gewährleisten, müssen diese Daten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergeleitet werden, damit eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds eingerichtet werden kann.

    (4)

    Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

    (5)

    Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

    (6)

    Der Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung sollte auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1131 abgestimmt werden, damit die nationalen Behörden die Informationen zusammentragen können, die an die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannte Datenbank der ESMA zu übermitteln sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geldmarktfondsverwalter verwenden die Meldevorlage im Anhang dieser Verordnung, wenn sie einer für einen bestimmten Geldmarktfonds zuständigen Behörde nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 Bericht erstatten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. Juli 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. April 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

    (2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG

    Meldevorlage für Geldmarktfondsverwalter

    Sofern nicht anders angegeben, sind alle Angaben auf Teilfondsebene zu machen.

    Posten

    Art der Daten

    Zu meldende Daten

    A)

    GILT FÜR ALLE GELDMARKTFONDS

     

    (1)

    Allgemeine Merkmale, Identifizierung des Geldmarktfonds und des Geldmarktfondsverwalters

    (A.1.1)

    Berichtszeitraum

     

    (A.1.2)

    Nationaler Code des Geldmarktfonds, der von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vergeben wurde

     

    (A.1.3)

    LEI des Geldmarktfonds

    Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.1.4)

    EZB-Code (MFI-ID-Code) des Geldmarktfonds

     

    (A.1.5)

    Bezeichnung des Geldmarktfonds

     

    (A.1.6)

    Handelt es sich bei dem Geldmarktfonds um einen OGAW oder um einen AIF?

    OGAW

    AIF

    (A.1.7)

    Wird der Geldmarktfonds ausschließlich über Arbeitnehmersparpläne vertrieben, die nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und deren Anleger ausschließlich natürliche Personen sind (gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 (1))?

    (Ja/Nein)

    (A.1.8)

    Sitz des Geldmarktfonds

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.1.9)

    Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen ist

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.1.10)

    Mitgliedstaaten, in denen der Geldmarktfonds vertrieben wird

    Liste der Länder (ISO 3166 — Ländercode)

    (A.1.11)

    Auflegedatum des Geldmarktfonds

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.1.12)

    Basiswährung des Geldmarktfonds

    Währungscode nach ISO 4217 (3 alphabetische Zeichen)

    (A.1.13)

    Nationaler Code des Geldmarktfondsverwalters, der von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vergeben wurde

     

    (A.1.14)

    Nationaler Code des Geldmarktfondsverwalters, der von der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde vergeben wurde

     

    (A.1.15)

    LEI des Geldmarktfondsverwalters

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.1.16)

    EZB-Code (MFI-ID-Code) des Geldmarktfondsverwalters

     

    (A.1.17)

    Name des Geldmarktfondsverwalters

     

    (A.1.18)

    Land, in dem der Geldmarktfondsverwalter zugelassen ist

     

    (A.1.19)

    LEI der Verwahrstelle des Geldmarktfonds

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.1.20)

    Nationaler Code der Verwahrstelle des Geldmarktfonds

     

    (A.1.21)

    Offizielle Bezeichnung der Verwahrstelle des Geldmarktfonds

     

    (2)

    Art des Geldmarktfonds

    (A.2.1)

    Art des Geldmarktfonds [bitte eine Angabe]

    kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds

    kurzfristiger CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel

    kurzfristiger LVNAV-Geldmarktfonds

    Standard-VNAV-Geldmarktfonds

    (3)

    Sonstige Eigenschaften des Geldmarktfonds

    a)

    Angaben zu Master-/Feeder-Strukturen (Geldmarktfonds, der ausschließlich über einen Arbeitnehmersparplan vertrieben wird, welcher nationalen Rechtsvorschriften unterliegt und dessen Anleger ausschließlich natürliche Personen sind)

    (A.3.1)

    Wenn der Geldmarktfonds die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 erfüllt, ist anzugeben, ob es sich bei dem Geldmarktfonds um einen Master- oder um einen Feeder-Fonds handelt [bitte eine Angabe].

    Master

    Feeder

    Wenn es sich bei dem Geldmarktfonds um einen Feeder handelt:

    (A.3.2)

    LEI des Masters des Geldmarktfonds

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.3.3)

    Nationaler Code des Masters des Geldmarktfonds

     

    (A.3.4)

    Offizielle Bezeichnung des Masters des Geldmarktfonds

     

    b)

    Angaben zu Anteilsklassen

    (A.3.5)

    Hat der Geldmarktfonds Anteilsklassen?

    (Ja/Nein)

    (A.3.6)

    Wenn der Geldmarktfonds Anteilsklassen hat, bitte den ISIN-Code der einzelnen Anteilsklassen angeben.

    ISIN-Code nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.3.7)

    Wenn der Geldmarktfonds Anteilsklassen hat, bitte die Währung der verschiedenen Anteilsklassen angeben.

    Währungscode nach ISO 4217 (3 alphabetische Zeichen)

    c)

    Angaben zu Vorgängerfonds oder Liquidierung (einmalige Berichterstattung)

    Wenn der Geldmarktfonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wurde, bitte Folgendes angeben:

    (A.3.8)

    Datum der Verschmelzung

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    Wenn der Geldmarktfonds liquidiert wird, bitte Folgendes angeben:

    (A.3.9)

    Datum der Liquidierung

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (4)

    Portfolioindikatoren des Geldmarktfonds

    a)

    Gesamtwert der Vermögenswerte (für die Zwecke der Meldevorlage nach der Geldmarktfondsverordnung wird davon ausgegangen, dass der Gesamtwert der Vermögenswerte dem Nettoinventarwert entspricht — siehe Feld A.4.1)

    b)

    Nettoinventarwert (NAV) (Teilfondsebene — nicht Anteilsklasse)

    (A.4.1)

    Nettoinventarwert des Geldmarktfonds (Teilfondsebene)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.4.2)

    Nettoinventarwert des Geldmarktfonds

    (in Basiswährung)

    c)

    Gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (WAM)

    (A.4.3)

    Gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer des Geldmarktfonds, berechnet gemäß Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/1131

    (in Tagen)

    d)

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL)

    (A.4.4)

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Geldmarktfonds, berechnet gemäß Artikel 2 Nummer 20, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

    (in Tagen)

    e)

    Liquiditätsindikatoren

    Liquiditätsprofil des Portfolios

    (A.4.5)

    % der Vermögenswerte, die für den täglichen Liquiditätspuffer infrage kommen (täglich fällig werdende Vermögenswerte im Sinne der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1131)

    %

    (A.4.6)

    % der Vermögenswerte, die für den wöchentlichen Liquiditätspuffer infrage kommen (wöchentlich fällig werdende Vermögenswerte im Sinne der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1131)

    %

    (A.4.7)

    Liquiditätsprofil des Portfolios

    Prozentsatz des Portfolios, der innerhalb folgender Fristen liquide gemacht werden kann

    Frist

    1 Tag oder weniger

     

    2-7 Tage

     

    8-30 Tage

     

    mehr als 30 Tage

     

     

    f)

    Rendite

    (A.4.8)

    Kumulierte Renditen

    %

    Zeitspanne

    YTD

     

    1 Monat

     

    3 Monate

     

    1 Jahr

     

    3 Jahre

     

    5 Jahre

     

     

    (A.4.9)

    Kalenderjahr-Performance (Nettorendite) der repräsentativsten Anteilsklasse

    %

    Zeitspanne

    Jahr N-1

     

    Jahr N-2

     

    Jahr N-3

     

     

    (A.4.10)

    Monatliche Portfoliovolatilität und monatliche Portfoliovolatilität des Schatten-NAV (sofern zutreffend)

    %

    Zeitspanne

    1 Jahr

     

    2 Jahre

     

    3 Jahre

     

     

    (5)

    Stresstests zum Geldmarktfonds

    a)

    Ergebnisse der Stresstests zum Geldmarktfonds

    (A.5.1)

    Ergebnisse der Liquiditäts-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.2)

    Ergebnisse der Kreditrisiko-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.3)

    Ergebnisse der Wechselkurs-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.4)

    Ergebnisse der Zinssatz-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.5)

    Ergebnisse der Rückgabemengen-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.6)

    Ergebnisse der Stresstests zum Spread bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.7)

    Ergebnisse der Makro-Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.8)

    Ergebnisse der multivariaten Stresstests, die im Berichtszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 und den entsprechenden Leitlinien der ESMA zu Stresstest-Szenarien in Bezug auf den Geldmarktfonds durchgeführt wurden

     

    (A.5.9)

    Bei CNAV- und LVNAV-Geldmarktfonds sind die Ergebnisse der in den Feldern A.5.1 bis A.5.8 genannten Stresstests in Bezug auf die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil anzugeben.

     

    b)

    Vorgeschlagener Maßnahmenplan (sofern zutreffend)

    (A.5.10)

    Bitte angeben, welcher Maßnahmenplan gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 vorgeschlagen wurde.

    Freier Text

    (6)

    Angaben zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten

    a)

    Geldmarktinstrumente, zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere

    Die folgenden Felder A.6 sind unter Verwendung einer zeilenweise aufgebauten Meldevorlage auszufüllen.

    (A.6.1)

    Art des Geldmarktinstruments, der zulässige Verbriefungen und der forderungsunterlegten Geldmarktpapiere [bitte eine oder mehrere Angaben]

     

    Bitte die Art der Geldmarktinstrumente, zulässigen Verbriefungen und forderungsunterlegten Geldmarktpapiere angeben

    Geldmarktinstrumente nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1131

    Verbriefungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2)

    ABCP gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

    einfache, transparente und standardisierte Verbriefung oder ABCP gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1131

     

    Wenn es sich bei dem Vermögenswert um ein Geldmarktinstrument handelt, bitte die Felder A.6.2 bis A.6.20 ausfüllen.

     

    (A.6.2)

    Beschreibung des Geldmarktinstruments

     

    (A.6.3)

    ISIN des Geldmarktinstruments

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.4)

    CFI des Geldmarkinstruments (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (A.6.5)

    LEI des Emittenten

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.6)

    Name des Emittenten

     

    (A.6.7)

    Emittentenkategorie

    Die Emittentenkategorien sind unter den angegebenen Kategorien auszuwählen [bitte eine Angabe]

    Staat (EU)

    Staat (Nicht-EU)

    Zentralbank (EU)

    Zentralbank (Nicht-EU)

    Regionale Körperschaft

    Lokale Körperschaft

    Nationale Körperschaft

    EU-Körperschaft (ausgenommen nationale Körperschaft)

    Nicht-EU-Körperschaft

    Supranationale Körperschaft (EU)

    Supranationale Körperschaft (Nicht-EU)

    Kreditinstitut

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    (A.6.8)

    Land des Emittenten des Geldmarktinstruments

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.9)

    Fälligkeitsdatum des Geldmarktinstruments

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.10)

    Währung des Geldmarktinstruments

    (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)

    (A.6.11)

    Menge des Geldmarktinstruments

     

    (A.6.12)

    Kurs des Geldmarktinstruments ohne Stückzinsen

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.13)

    Kurs des Geldmarktinstruments ohne Stückzinsen

    (in Basiswährung)

    (A.6.14)

    Aufgelaufene Zinsen

     

    (A.6.15)

    Aufgelaufene Zinsen

    (in Basiswährung, wenn A.6.14 auf EUR lautet)

    (A.6.16)

    Gesamtmarktwert des Geldmarktinstruments

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.17)

    Gesamtmarktwert des Geldmarktinstruments

    (in Basiswährung)

    (A.6.18)

    Für die Preisfindung des Geldmarktinstruments verwendete Methode

    Bewertung zu Marktpreisen

    Bewertung zu Modellpreisen

    Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

    (A.6.19)

    Ist das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität positiv oder negativ?

    (positiv/negativ)

    (A.6.20)

    Bitte das Datum der nächsten Zinsanpassung angeben (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1131)

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

     

    Wenn es sich bei dem Vermögenswert um eine zulässige Verbriefung oder um ein forderungsunterlegtes Geldmarktpapier handelt, bitte die Felder A.6.21 bis A.6.37 ausfüllen.

     

    (A.6.21)

    Beschreibung der zulässigen Verbriefung bzw. des forderungsunterlegten Geldmarktpapiers

     

    (A.6.22)

    ISIN der zulässigen Verbriefung bzw. des forderungsunterlegten Geldmarktpapiers

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.23)

    Land des Sponsors der zulässigen Verbriefung bzw. des forderungsunterlegten Geldmarktpapiers

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.24)

    LEI des Sponsors

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.25)

    Name des Sponsors

     

    (A.6.26)

    Art der Basiswerte

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Verbraucherdarlehen

    Leasinggeschäfte

    Kreditkartenforderungen

    Darlehen an Unternehmen oder KMU

    Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien

    Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

    Sonstige Vermögenswerte

    (A.6.27)

    Fälligkeitsdatum

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.28)

    Währung

    (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)

    (A.6.29)

    Menge

     

    (A.6.30)

    Kurs ohne Stückzinsen

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.31)

    Kurs ohne Stückzinsen

    (in Basiswährung)

    (A.6.32)

    Aufgelaufene Zinsen

     

    (A.6.33)

    Aufgelaufene Zinsen

    (in Basiswährung, wenn A.6.30 auf EUR lautet)

    (A.6.34)

    Gesamtmarktwert

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.35)

    Gesamtmarktwert

    (in Basiswährung)

    (A.6.36)

    Für die Preisfindung der zulässigen Verbriefung bzw. des forderungsunterlegten Geldmarktpapiers verwendete Methode

    Bewertung zu Marktpreisen

    Bewertung zu Modellpreisen

    Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

    (A.6.37)

    Ist das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität positiv oder negativ?

    (positiv/negativ)

    b)

    Sonstige Vermögenswerte

    (A.6.38)

    Art der sonstigen Vermögenswerte [bitte eine Angabe]

    Die Art der sonstigen Vermögenswerte ist unter den Vermögenswerten in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1131 auszuwählen.

    Einlagen bei Kreditinstituten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1131

    umgekehrte Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1131

    Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1131

    Anteile an anderen Geldmarktfonds gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1131

    Finanzderivate gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1131, darunter:

    Finanzderivative, die an einem geregelten Markt gehandelt werden (bitte angeben, ob das jeweilige Finanzderivat unter Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG fällt)

    Finanzderivate, die nicht an einer Börse gehandelt werden

    Zusätzliche flüssige Mittel (gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG)

     

    Wenn es sich bei dem sonstigen Vermögenswert um ein Finanzderivat handelt, bitte die Felder A.6.39 bis A.6.60 ausfüllen.

     

    (A.6.39)

    Art des Derivatekontrakts

     

    (A.6.40)

    ISIN des Finanzderivats

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.41)

    UPI des Finanzderivats (sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

     

    (A.6.42)

    FISN des Finanzderivats (Kurzbezeichnung)

    ISO 18774

    (A.6.43)

    CFI-Code des Finanzderivats (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (A.6.44)

    Art des Finanzderivats nach Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 [bitte eine Angabe]

    Zinssatz

    Währungen

    Zinsindizes

    Währungsindizes

    (A.6.45)

    Bezeichnung des Basiswerts

     

    (A.6.46)

    Typ der Identifizierung des Basiswerts (3)

    I = ISIN

    X = Index

    (A.6.47)

    Identifizierung des Basiswerts

    Bei Basiswert vom Typ I: ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    Bei Basiswert vom Typ X: sofern verfügbar ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code), andernfalls vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Index

    (A.6.48)

    Nennwährung 1 (4)

    Währungscode nach ISO 4217

    (A.6.49)

    Nennwährung 2 (5)

    Währungscode nach ISO 4217

    (A.6.50)

    Land des Finanzderivats

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.51)

    Fälligkeitsdatum des Finanzderivats

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.52)

    Engagement in Bezug auf das Finanzderivat

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.53)

    Engagement in Bezug auf das Finanzderivat

    (in Basiswährung)

    (A.6.54)

    Marktwert des Finanzderivats

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.55)

    Marktwert des Finanzderivats

    (in Basiswährung)

    (A.6.56)

    Marktwert der erhaltenen Sicherheiten (in Bezug auf das Finanzderivat)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.57)

    Marktwert der erhaltenen Sicherheiten (in Bezug auf das Finanzderivat)

    (in Basiswährung)

    (A.6.58)

    Bitte das Datum der nächsten Zinsanpassung angeben (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1131)

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.59)

    Name der Gegenpartei

     

    (A.6.60)

    LEI der Gegenpartei

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

     

    Wenn es sich bei dem sonstigen Vermögenswert um einen Anteil an einem anderen Geldmarktfonds handelt, bitte die Felder A.6.61 bis A.6.71 ausfüllen.

     

    (A.6.61)

    Beschreibung des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds

     

    (A.6.62)

    ISIN des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.63)

    LEI des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds (sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

     

    (A.6.64)

    CFI-Code des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (A.6.65)

    Währung

    (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)

    (A.6.66)

    Land des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.67)

    Marktwert des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.68)

    Marktwert des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds

    (in Basiswährung)

    (A.6.69)

    Menge

     

    (A.6.70)

    Preis des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds (NAV je Anteil an einem anderen Geldmarktfonds)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.71)

    Preis des Anteils an einem anderen Geldmarktfonds (NAV je Anteil an einem anderen Geldmarktfonds)

    (in Basiswährung)

     

    Wenn es sich bei dem sonstigen Vermögenswert um eine Einlage oder um zusätzliche flüssige Mittel handelt, bitte die Felder A.6.72 bis A.6.81 ausfüllen.

     

    (A.6.72)

    Beschreibung der Einlage bzw. der zusätzlichen flüssigen Mittel

     

    (A.6.73)

    ISIN der Einlage bzw. der zusätzlichen flüssigen Mittel

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.74)

    CFI der Einlage bzw. der zusätzlichen flüssigen Mittel (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (A.6.75)

    Land der Einlage bzw. der zusätzlichen flüssigen Mittel

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.76)

    Name der Gegenpartei

     

    (A.6.77)

    LEI der Gegenpartei

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.78)

    Fälligkeitsdatum der Einlage bzw. der zusätzlichen flüssigen Mittel

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.79)

    Währung

    (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)

    (A.6.80)

    Engagement in Bezug auf die Einlage bzw. die zusätzlichen flüssigen Mittel

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.81)

    Engagement in Bezug auf die Einlage bzw. die zusätzlichen flüssigen Mittel

    (in Basiswährung)

     

    Wenn es sich bei dem sonstigen Vermögenswert um ein Pensionsgeschäft oder ein umgekehrtes Pensionsgeschäft handelt, bitte die Felder A.6.82 bis A.6.99 ausfüllen.

     

    (A.6.82)

    Beschreibung des Pensionsgeschäfts bzw. des umgekehrten Pensionsgeschäfts

     

    (A.6.83)

    ISIN des Pensionsgeschäfts bzw. des umgekehrten Pensionsgeschäfts

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.84)

    CFI des Pensionsgeschäfts bzw. des umgekehrten Pensionsgeschäfts (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (A.6.85)

    Land des Pensionsgeschäfts bzw. des umgekehrten Pensionsgeschäfts

    ISO 3166 — Ländercode

    (A.6.86)

    Gegenparteikategorie

    Die Gegenparteikategorie ist unter den angegebenen Kategorien auszuwählen (siehe Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1131) [bitte eine Angabe]

    Staat (EU)

    Staat (Nicht-EU)

    Zentralbank (EU)

    Zentralbank (Nicht-EU)

    Regionale Körperschaft

    Lokale Körperschaft

    Nationale Körperschaft

    EU-Körperschaft (ausgenommen nationale Körperschaft)

    Nicht-EU-Körperschaft

    Supranationale Körperschaft (EU)

    Supranationale Körperschaft (Nicht-EU)

    Kreditinstitut

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft

    (A.6.87)

    LEI der Gegenpartei

    LEI nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.88)

    Name der Gegenpartei

     

    (A.6.89)

    Fälligkeitsdatum des Pensionsgeschäfts bzw. des umgekehrten Pensionsgeschäfts

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (A.6.90)

    Währung

    (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)

    (A.6.91)

    Engagement in Bezug auf das Pensionsgeschäft bzw. das umgekehrte Pensionsgeschäft (bei umgekehrten Pensionsgeschäften ist dies der Barmittelbetrag, der der Gegenpartei geliefert wird)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.92)

    Engagement in Bezug auf das Pensionsgeschäft bzw. das umgekehrte Pensionsgeschäft (bei umgekehrten Pensionsgeschäften ist dies der Barmittelbetrag, der der Gegenpartei geliefert wird)

    (in Basiswährung)

    (A.6.93)

    Marktwert der erhaltenen Sicherheiten (in Bezug auf das Pensionsgeschäft bzw. das umgekehrte Pensionsgeschäft) (Betrag der vom Geldmarktfonds im Rahmen von Pensionsgeschäften erzielten Mittelzuflüsse (Artikel 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.94)

    Marktwert der erhaltenen Sicherheiten (in Bezug auf das Pensionsgeschäft bzw. das umgekehrte Pensionsgeschäft) (Betrag der vom Geldmarktfonds im Rahmen von Pensionsgeschäften erzielten Mittelzuflüsse (Artikel 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131)

    (in Basiswährung)

    (A.6.95)

    Ist das Ergebnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität positiv oder negativ? (für die einzelnen liquide übertragbaren Wertpapiere oder (andere) Geldmarktinstrumente, die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 entgegengenommen wurden) (6)

    (positiv/negativ)

    Machen Sie im Zusammenhang mit den in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten umgekehrten Pensionsgeschäften und Vermögenswerten, die der Geldmarktfonds entgegengenommen hat, bitte folgende Angaben:

    (A.6.96)

    ISIN der einzelnen Vermögenswerte

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (A.6.97)

    Marktwert der einzelnen Vermögenswerte

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (A.6.98)

    Marktwert der einzelnen Vermögenswerte

    (in Basiswährung)

    (A.6.99)

    Hat der Geldmarktfonds im Zusammenhang mit den umgekehrten Pensionsgeschäften Vermögenswerte gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 entgegengenommen?

    (Ja/Nein)

    (7)

    Angaben zu den Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds

    a)

    Angaben zu den Anlegern — Konzentration der Anleger

    (A.7.1)

    Angabe des ungefähren Prozentsatzes des Geldmarktfonds-Kapitals im wirtschaftlichen Eigentum der fünf wirtschaftlichen Eigentümer mit der höchsten Kapitalbeteiligung am Geldmarktfonds, als Prozentsatz des NAV des Geldmarktfonds; Anwendung des Transparenzansatzes auf die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer, sofern bekannt/möglich

    % (des NAV)

    b)

    Angaben zu den Anlegern — Aufschlüsselung der Anlegerkonzentration

    (A.7.2)

    Aufschlüsselung der Anlegerkonzentration nach Anlegerstatus (Schätzwert, sofern keine genauen Informationen verfügbar sind): 1) professionelle Kunden (im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (MiFID 2)) 2) Kleinanleger (im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2))

     

     

    Professionelle Kunden (im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2)).

    % (des NAV)

    Kleinanleger (im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2)).

    % (des NAV)

    c)

    Angaben zu den Anlegern — geografische Aufschlüsselung

    (A.7.3)

    Aufschlüsselung des Eigentums an den Geldmarktfondsanteilen nach Anlegergruppe; Anwendung des Transparenzansatzes auf die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer, sofern bekannt/möglich

    (% des NAV)

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Banken

    Versicherungsgesellschaften

    Sonstige Finanzinstitute

    Pensionspläne/-fonds

    Öffentliche Haushalte

    Sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen

    Haushalte

    Unbekannt

    (A.7.4)

    Geografische Aufschlüsselung der Anleger nach Land (Schätzwert, sofern keine genauen Informationen verfügbar sind)

     

     

    Land

    (% des NAV, Land — ISO 3166 –2 Zeichen)

    d)

    Angaben zu den Anlegern — Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit

    Rückgaben von Anlegern

    (A.7.5)

    Bitte die Häufigkeit der Rückgaben von Anlegern angeben. Bei mehreren Anteilsklassen bitte Angaben für die größte Anteilsklasse nach NAV [bitte eine Angabe].

    täglich

    wöchentlich

    monatlich

    alle zwei Monate

    anders

    Keine Rückgaberechte

    (A.7.6)

    Welche Kündigungsfrist seitens der Anleger gilt für Rückgaben (in Tagen)?

    Tage

    (A.7.7)

    Prozentualer Anteil am NAV des Geldmarktfonds, für den zum Berichtsdatum folgende besondere Regelungen gelten:

     

     

    Rückgabesperren

    % des NAV

    Aussetzung des Anteilehandels

    % des NAV

    Liquiditätsgebühren

    % des NAV

    Sonstige Regelungen für das Management von illiquiden Vermögenswerten

    Art der Regelung

    % des NAV

    (A.7.8)

    Nettoinventarwert des Geldmarktfonds im Berichtszeitraum

    (in EUR, einschließlich der Auswirkungen von Zeichnungen und Rücknahmen) (am letzten Tag des Monats)

     

    Januar

     

    Februar

     

    März

     

    April

     

    Mai

     

    Juni

     

    Juli

     

    August

     

    September

     

    Oktober

     

    November

     

    Dezember

     

    (A.7.9)

    Zeichnungen im Berichtszeitraum

    (in EUR)

     

    Januar

     

    Februar

     

    März

     

    April

     

    Mai

     

    Juni

     

    Juli

     

    August

     

    September

     

    Oktober

     

    November

     

    Dezember

     

    (A.7.10)

    Rücknahmen im Berichtszeitraum

    (in EUR)

     

    Januar

     

    Februar

     

    März

     

    April

     

    Mai

     

    Juni

     

    Juli

     

    August

     

    September

     

    Oktober

     

    November

     

    Dezember

     

    (A.7.11)

    Zahlungen an Anleger

    (in EUR)

     

    Januar

     

    Februar

     

    März

     

    April

     

    Mai

     

    Juni

     

    Juli

     

    August

     

    September

     

    Oktober

     

    November

     

    Dezember

     

    (A.7.12)

    Wechselkurs

     

     

    Januar

     

    Februar

     

    März

     

    April

     

    Mai

     

    Juni

     

    Juli

     

    August

     

    September

     

    Oktober

     

    November

     

    Dezember

     

    LVNAV-Geldmarktfonds

     

    Posten

    Art der Daten

    Zu meldende Daten

    B)

    GILT FÜR LVNAV-GELDMARKTFONDS

     

     

    a)

    Angabe jedes Ereignisses, bei dem der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten Preis dieses Vermögenswerts abweicht. Die Angaben in diesen Feldern sind für jeden Vermögenswert zu machen, bei dem der durch Anwendung der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ermittelte Preis eine derartige Abweichung aufweist.

    (B.1.1)

    Bewertungsdatum (der erste Tag, an dem das Ereignis eintritt)

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (B.1.2)

    ISIN des Vermögenswerts

    ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

    (B.1.3)

    CFI-Code des Vermögenswerts (sofern verfügbar und sofern die ISIN nicht verfügbar ist)

    CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

    (B.1.4)

    Preis (Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1131) (zu dem in Feld B.1.1 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

     

    (B.1.5)

    Preis (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten) (zu dem in Feld B.1.1 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

     

    (B.1.6)

    Wie lange — ab dem in Feld B.1.1 angegebenen Bewertungsdatum — wich der Preis eines nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerts um mehr als 10 Basispunkte von dem Preis des jeweiligen Vermögenswerts ab?

    (in Tagen)

    (B.1.7)

    Angabe der durchschnittlichen Differenz zwischen den beiden in Feld B.1.6 genannten Werten während des in Feld B.1.6 genannten Zeitraums

     

    (B.1.8)

    Angabe der geringsten Preisdifferenz zwischen den beiden Werten während des in Feld B.1.6 genannten Zeitraums

     

    (B.1.9)

    Angabe der höchsten Preisdifferenz zwischen den beiden Werten während des in Feld B.1.6 genannten Zeitraums

     

     

    b)

    Angabe jedes Ereignisses, bei dem der gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

    (B.1.10)

    Bewertungsdatum (der erste Tag, an dem das Ereignis eintritt)

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (B.1.11)

    Konstanter NAV (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1131) (zu dem in Feld B.1.10 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (B.1.12)

    Konstanter NAV (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1131) (zu dem in Feld B.1.10 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

    (in Basiswährung)

    (B.1.13)

    NAV (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/1131) (zu dem in Feld B.1.10 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

    (in EUR) (ist die Basiswährung nicht der Euro, wird der von der Europäischen Zentralbank zuletzt festgesetzte Wechselkurs zugrunde gelegt)

    (B.1.14)

    NAV (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/1131) (zu dem in Feld B.1.10 angegebenen Bewertungsdatum, an dem das Ereignis eintritt)

    (in Basiswährung)

    (B.1.15)

    Wie lange — ab dem in Feld B.1.10 angegebenen Bewertungsdatum — wich der berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem berechneten NAV pro Anteil ab?

    (in Tagen)

    (B.1.16)

    Angabe der durchschnittlichen Differenz zwischen den beiden in Feld B.1.15 genannten Werten während des in Feld B.1.15 genannten Zeitraums

     

    (B.1.17)

    Angabe der niedrigsten Preisdifferenz zwischen den beiden Werten während des in Feld B.1.15 genannten Zeitraums

     

    (B.1.18)

    Angabe der höchsten Preisdifferenz zwischen den beiden Werten während des in Feld B.1.15 genannten Zeitraums

     

     

    c)

    Angabe jedes Ereignisses, bei dem eine in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannte Situation eintritt, sowie der von der Leitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung ergriffenen Maßnahmen.

    (B.1.19)

    Datum des Ereignisses

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (B.1.20)

    Datum, an dem die Maßnahme ergriffen wurde

    Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

    (B.1.21)

    Art der Maßnahme (wenn der Anteil der wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerte unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten)

    Liquiditätsgebühren für Rückgaben

    Rückgabesperren

    Aussetzung von Rückgaben

    keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Korrektur der Lage gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1131, wenn die in Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Obergrenzen überschritten werden.

    (B.1.22)

    Art der Maßnahme (wenn der Anteil der wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerte unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt)

    Liquiditätsgebühren für Rückgaben

    Aussetzung von Rückgaben


    (1)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (3)  Finanzderivatidentifizierung in der EMIR-Verordnung

    (4)  Währung des Nennwerts. Bei Zinsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1.

    (5)  Währung des Nennwerts. Bei Zinsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2.

    (6)  Nimmt der Geldmarktfonds als Sicherheiten verschiedene Vermögenswerte im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 entgegen, ist das Ergebnis für jeden Vermögenswert anzugeben.

    (7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU


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