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Document 32018Q0217(01)

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Änderung von Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

ABl. L 45 vom 17.2.2018, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2018/217/oj

17.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/46


VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

über die Änderung von Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 295, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:

Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1) erhält folgende Fassung:

„4.

Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation und unterrichtet unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments hiervon.

Die Mitwirkung von Mitgliedern der Kommission an Wahlkampagnen wird durch den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission geregelt.

Mitglieder der Kommission können an Wahlkampagnen für die Wahlen zum Europäischen Parlament mitwirken und kandidieren. Sie können auch von den europäischen Parteien zum Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission bestimmt werden.

Der Präsident der Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig darüber, ob eines oder mehrere Mitglieder der Kommission für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 AEUV und dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission zu gewährleisten.

Jedes Mitglied der Kommission, das als Kandidat oder in einer anderen Weise an einer Wahlkampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament mitwirkt, verpflichtet sich, während der Kampagne keine Haltung einzunehmen, die mit seiner Pflicht zur Vertraulichkeit oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.

Mitglieder der Kommission, die als Kandidaten oder in einer anderen Weise an einer Wahlkampagne für die Wahl zum Europäischen Parlament mitwirken, dürfen für Tätigkeiten in Verbindung mit dieser Wahlkampagne keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen.“.

Geschehen zu Straßburg am 7. Februar 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen der Europäischen Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


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