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Document 32018D0552

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission vom 6. April 2018 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse

    C/2018/1938

    ABl. L 91 vom 9.4.2018, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/552/oj

    9.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 91/27


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/552 DER KOMMISSION

    vom 6. April 2018

    zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Union sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen.

    (2)

    Die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG unterliegenden Erzeugnisse werden unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (3) beschrieben.

    (3)

    Gemäß den Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (4), wurden die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte in der Richtlinie 2003/96/EG genannte Erzeugnisse durch neue Codes ersetzt.

    (4)

    Es ist daher angezeigt, die Bezugnahmen auf bestimmte in der Richtlinie 2003/96/EG verwendete Codes zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass bei der Beschreibung der in dieser Richtlinie angeführten Erzeugnisse die neuen Codes der Kombinierten Nomenklatur, aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, verwendet werden.

    (5)

    Ein Beschluss zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze gemäß der Richtlinie 2003/96/EG geändert oder Energieerzeugnisse hinzugefügt oder gestrichen werden.

    (6)

    Die Richtlinie 2003/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 werden durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Codes der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 wie folgt aktualisiert:

    1.

    In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h wird der Code „3824 90 99“ durch die Codes „3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90“ ersetzt;

    2.

    in Artikel 16 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:

    a)

    in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Code „3824 90 55“ ersetzt durch den Code „3824 99 55“;

    b)

    in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Codes „3824 90 80 bis 3824 90 99“ ersetzt durch die Codes „3824 99 80, 3824 99 85, 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90“;

    c)

    in Unterabsatz 2 wird der Code „2851 00 10“ ersetzt durch den Code „2853 90 10“;

    3.

    in Artikel 20 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:

    a)

    in Buchstabe c erster Satz werden die Codes „2710 11 bis 2710 19 69“ ersetzt durch die Codes „2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen)“;

    b)

    in Buchstabe c zweiter Satz wird der Code „2710 11 21“ ersetzt durch den Code „2710 12 21“;

    c)

    in Buchstabe c zweiter Satz wird der Code „2710 11 25“ ersetzt durch den Code „2710 12 25“;

    d)

    in Buchstabe c zweiter Satz wird der Code „2710 19 29“ ersetzt durch die Codes „2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen)“;

    e)

    in Buchstabe h wird der Code „3824 90 99“ ersetzt durch die Codes „3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90“;

    4.

    in Anhang I werden die Bezugnahmen auf bestimmte Codes wie folgt aktualisiert:

    a)

    Tabelle A wird wie folgt aktualisiert:

    i)

    der Code „2710 11 31“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 31“;

    ii)

    der Code „2710 11 41“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 41“;

    iii)

    der Code „2710 11 45“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 45“;

    iv)

    der Code „2710 11 49“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 49“;

    v)

    der Code „2710 11 51“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 51“;

    vi)

    der Code „2710 11 59“ wird ersetzt durch den Code „2710 12 59“;

    vii)

    die Codes „2710 19 41 bis 2710 19 49“ werden ersetzt durch die Codes „2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19“;

    b)

    in Tabelle B werden die Codes „2710 19 41 bis 2710 19 49“ ersetzt durch die Codes „2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19“;

    c)

    Tabelle C wird wie folgt aktualisiert:

    i)

    die Codes „2710 19 41 bis 2710 19 49“ werden ersetzt durch die Codes „2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19“;

    ii)

    die Codes „2710 19 61 bis 2710 19 69“ werden ersetzt durch die Codes „2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 15. September 2018.

    Brüssel, den 6. April 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).


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