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Document 32017R2055
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2055 of 23 June 2017 supplementing Directive (EU) 2015/2366 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the cooperation and exchange of information between competent authorities relating to the exercise of the right of establishment and the freedom to provide services of payment institutions (Text with EEA relevance. )
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR. )
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/4250
ABl. L 294 vom 11.11.2017, p. 1–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Completion | 32015L2366 | 01/12/2017 |
11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken und um ein kohärentes und effizientes Mitteilungsverfahren für Zahlungsinstitute zu gewährleisten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr grenzüberschreitend ausüben wollen, müssen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufgestellt werden, in denen die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt sind. |
(2) |
Für die Zwecke der Festlegung einer gemeinsamen Terminologie und von Standardformblättern müssen einige Fachbegriffe definiert werden, um in Bezug auf Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, klar zwischen Anträgen für Zweigniederlassungen, Anträgen für Dienstleistungen und Anträgen für Agenten unterscheiden zu können. |
(3) |
Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, mittels derer die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Anträge im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten. |
(4) |
Um die Qualität der Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewerten, die die Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, übermitteln. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die Zahlungsinstitute darüber aufklären, in welchen Aspekten Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, sodass das Verfahren der Ermittlung, Übermittlung und Nachreichung von fehlenden oder unrichtigen Elementen erleichtert wird. Ferner sollte die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit Teil eines effizienten Mitteilungsverfahrens sein, in dem unmissverständlich festgelegt ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen von einem bzw. drei Monaten am Tag des Eingangs eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes, dessen Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als vollständig und richtig bewertet wurden, beginnen. |
(5) |
Wird gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber informieren, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß diesem Artikel ausgesetzt wird. |
(6) |
Um ein effizientes, reibungsloses Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, das es den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ermöglicht, ihre jeweiligen Bewertungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorzunehmen, muss klar festgelegt werden, welche Angaben die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes jeweils austauschen, je nachdem, ob es sich um Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, für Dienstleistungen oder für Agenten handelt. Ferner ist es zweckmäßig, für die Übermittlung dieser Angaben Standardformblätter vorzugeben. In diesen Standardformblättern sollten für Unternehmen auch Rechtsträgerkennungen angegeben werden können. |
(7) |
Um die Identifikation von Zahlungsinstituten, die grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu erleichtern, ist es zweckmäßig, das Format der in jedem Mitgliedstaat üblichen Identifikationscodes festzuhalten, sodass Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten, die von Zahlungsinstituten in Anspruch genommen werden, um Zahlungsdienste im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, ermittelt werden können. |
(8) |
Werden von einem Zahlungsinstitut, das Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, die in seinem Erstantrag übermittelten Angaben geändert, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat lediglich die von diesen Änderungen betroffenen Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiterleiten. |
(9) |
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Des Weiteren gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Verfahren für Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie für E-Geld-Institute entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Bestimmungen in Bezug auf Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes für E-Geld-Institute, die über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in einem anderen Mitgliedstaat E-Geld vertreiben, entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. In Bezug auf Angaben im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes von E-Geld-Instituten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, indem sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Tätigkeiten, die E-Geld-Instituten gestattet sind, unter anderem für die Erbringung von Zahlungsdiensten einen Agenten oder für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld Vertreiber in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, sollten daher die Meldungen zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden. |
(10) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
(11) |
Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gelten, wenn Zahlungsinstitute gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 Meldungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr übermitteln.
(2) Für Meldungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf E-Geld-Institute gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, einschließlich der E-Geld-Institute, die E-Geld unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person vertreiben, gilt die Verordnung entsprechend.
(3) Nach den in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit wirken sich der Umfang und die Verarbeitung der zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen nicht auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats aus.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes“ einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen oder einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten; |
b) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten; |
c) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen; |
d) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen. |
Artikel 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 1 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(2) Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 2 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(3) Für Meldungen nach Artikel 1 Ansatz 2 in Bezug auf E-Geld-Institute, die unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, kommen die in den Anhängen IV und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Standardformblätter sowie die darin enthaltenen Angaben müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) |
Sie sind in schriftlicher Form in einer Sprache abgefasst, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert wird; |
b) |
sie werden, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, dies akzeptieren, auf elektronischem Wege übermittelt und ihr Empfang wird von diesen auf elektronischem Wege bestätigt, oder sie werden auf dem Postweg mit Rückschein übermittelt. |
(5) Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die Sprachen, die sie für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a akzeptiert; |
b) |
die E-Mail-Adresse, an die die Angaben und Standardformblätter auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, oder die Anschrift, an die die Angaben und Standardformblätter auf dem Postweg zu senden sind. |
Artikel 4
Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit
(1) Nach Eingang eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgelegten Angaben.
(2) Sieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die im Antrag übermittelten Angaben nach Absatz 1 als unvollständig oder unrichtig an, teilt sie dies dem Zahlungsinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig bewerteten Angaben umgehend mit.
(3) Die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen beginnen am Tag des Eingangs eines vollständigen und richtigen Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes.
Artikel 5
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Wurde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eingeleitet, so informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgesetzt wird.
KAPITEL 2
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR ZWEIGNIEDERLASSUNGEN
Artikel 6
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; |
c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
d) |
Name, Anschrift und, sofern vorhanden, Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
e) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
f) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Zweigniederlassungen beantragt; |
g) |
Anschrift der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; |
h) |
Namen und Kontaktangaben der für die Geschäftsführung der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung verantwortlichen Personen; |
i) |
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste; |
j) |
Organisationsstruktur der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; |
k) |
Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen; |
l) |
Beschreibung der Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich der Verwaltungs- und Risikomanagementverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren für das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind und die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 7
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 6 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang II vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang II vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 8
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang II, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
Artikel 9
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 3
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR AGENTEN
Artikel 10
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut einen Agenten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt; |
c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
d) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes und — sofern die Inanspruchnahme des Agenten im Aufnahmemitgliedstaat keine Niederlassung bedingt — eine Beschreibung der Umstände, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat; |
e) |
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
f) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
g) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Agenten beantragt; |
h) |
Namen und Kontaktangaben des Agenten, den das Zahlungsinstitut in Anspruch nimmt; |
i) |
Identifikationscode des Agenten im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist — sofern vorhanden — in dem in Anhang I festgelegten Format; |
j) |
Namen und Kontaktangaben der für die zentrale Kontaktstelle verantwortlichen Personen, falls eine solche im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannt wurde; |
k) |
im Aufnahmemitgliedstaat vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste; |
l) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwenden wird, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen; |
m) |
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, der Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 11
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 10 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang III vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang III vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 12
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang III, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
Artikel 13
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 4
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 14
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; |
c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
d) |
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
e) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
f) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt; |
g) |
geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat; |
h) |
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 15
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 16
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang V, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
ANHANG I
Format der Identifikationscodes in jedem Mitgliedstaat
Mitgliedstaat |
Juristische Person |
Natürliche Person |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Österreich |
Falls eingetragen: Firmenbuchnummer (https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a90fc2ca620b.de.html) |
Maximale Länge: sechs Ziffern und ein Prüfbuchstabe |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer) (https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/UID-und-ZM.html) |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Belgien |
KBO/BCE-Nummer (KBO = Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE = Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
0 + MwSt.-Nummer (0XXX.XXX.XXX) |
KBO/BCE-Nummer (KBO, Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE, Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
10 Ziffern (0 + neunstellige MwSt.-Nummer) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bulgarien |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kroatien |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (z. B. 99999999L) |
Steueridentifikationscode (TIC) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (die erste Ziffer ist immer 0) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tschechische Republik |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
Unternehmensregisternummer (CVR-Nummer) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Persönliche Registrierungsnummer (CPR-Nummer) |
10 Ziffern, Format: 123456-7890 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Estland |
Unternehmensregisternummer, abrufbar auf der Website des Handelsregisters https://ariregister.rik.ee/index?lang=eng |
8 Ziffern |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finnland |
Lokale Unternehmensregisternummer (https://www.ytj.fi/en/index/businessid.html) oder internationale MwSt.-Nummer |
Lokale Unternehmensregisternummer: 7 Ziffern, Gedankenstrich, Kontrollstelle; z. B. 1234567-8 MwSt.-Nummer: 8 Ziffern, z. B. FI12345678 |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
SIREN |
9 Ziffern |
SIREN |
9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
Falls eingetragen: Handelsregisternummer (HReg-Nr.) https://www.handelsregister.de/rp_web/mask.do), einschließlich Ort der Registrierung HRA; HRB; GnR; PR;VR |
HRA xxxx HRB xxxx GnR xxxx PR xxxxx VR xxxx Anwendbares Format je nach Rechtsform wählen, gefolgt von einer Ziffernfolge unterschiedlicher Länge |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Merkblaetter/Aufbau_USt_IdNr.html?nn=19560) (MwSt.-Nummer) |
DExxxxxxxxx gefolgt von 9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Griechenland |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ungarn |
Unternehmensregisternummer |
Ziffernfolge (##-##-######) |
Registriernummer privater Unternehmer Unternehmensregisternummer für Einzelpersonen |
Ziffernfolge (########); Ziffernfolge (##-##-######) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Island |
— |
— |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Irland |
Unternehmensregisternummer https://www.cro.ie/ |
6 Ziffern |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Italien |
Registriernummer |
5 Ziffern |
Steuercode, abrufbar auf der Website des OAM (Organismo per la Gestione degli Elenchi degli Agenti in Attivita' Finanziaria e dei Mediatori Creditizi): https://www.organismo-am.it/elenco-agenti-servizi-di-pagamento |
16-stelliger alphanumerischer Code („SP“ + Ziffernfolge) |
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Lettland |
Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
11 Ziffern |
Persönliche Identifikationsnummer (XXXXXX-XXXXX) oder, falls es sich um einen registrierten Steuerzahler — Einzelunternehmer handelt, die Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
Steuerregisternummer: 11 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Liechtenstein |
Falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung, andernfalls: Handelsregister-Nummer |
Präfix FL + 11 Ziffern (FL-XXXX.XXX.XXX-X). |
Personenidentifikationsnummer |
Maximale Länge: 12 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Litauen |
Unternehmenscode aus dem Register der Rechtsträger, das vom Zentrum für Register der Republik Litauen (http://www.registrucentras.lt/jar/p_en/) verwaltet wird; oder |
9 Ziffern (bis 2004: 7) |
Code für Steuerpflichtige — Vorname und Name (der Code ist mit dem persönlichen Code identisch, wird aber aus Datenschutzgründen in der Regel nicht offengelegt) oder |
Vorname und Name (Buchstaben) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Luxemburg |
Unternehmensregisternummer |
Buchstabe B gefolgt von 6 Ziffern (z. B. B 123456) |
Sozialversicherungsnummer |
13 Ziffern (bei den ersten 8 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: JJJJMMTT) |
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Malta |
Unternehmensregisternummer: http://rocsupport.mfsa.com.mt/pages/default.aspx |
Buchstabe C gefolgt von 5 Ziffern (z. B. C 28938) |
Nummer des Personalausweises ODER Reisepasses: http://www.consilium.europa.eu/prado/en/prado-documents/mlt/all/index.html |
6 Ziffern und ein Großbuchstabe, z. B. 034976M ODER 6 Ziffern (z. B. 728349) |
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Niederlande |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen |
Handelsregisternummer (Nummer der Organisation) |
9 Ziffern (z. B. 981 276 957) |
Nationale Identifizierungsnummer/D-Nummer |
11 Ziffern (bei den ersten 6 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: TT.MM.JJ.) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polen |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Portugal |
Número de Identificação de Pessoa Coletiva (NIPC) (Unternehmen-Identifikationsnummer) |
9 Ziffern |
Número de Identificação Fiscal (NIF) (Steuernummer) |
9 Ziffern |
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Rumänien |
— |
— |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Slowakische Republik |
Identifikačné číslo organizácie/Unternehmensregisternummer (IČO) |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
Juristische Personen und Unternehmer erhalten eine Unternehmensregisternummer (IČO) http://slovak.statistics.sk/wps/portal/ext/Databases/register_organizacii/!ut/p/b1/jY7RCoIwGEafKPfPqdsuV-BcLGnJlu0mLCKEpl1E0dtn0m3Wd_fBOXCQRzXyXXNvz82t7bvm8v4-2zu9ZvM5FsCwo6DyyiTGrrA06QDsBmAhRZFQDcC0TEGJwm64IQQE-c-HLxPwy18i3x5C9DiGCKKE4pRzChnlLOYEbZEffWGMqbRzIF2cgyJYQmktQE4_wFT_CEwElkUfTugabP2s1OwFKhgzhg!!/dl4/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/ |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
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Slowenien |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
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Spanien |
Rechtsträgerkennung (LEI) Falls nicht verfügbar: NIF (Número de Identificación Fiscal), d. h. Steuernummer Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (juristische Personen): http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Empresas_y_profesionales__Declaracion_censal__Modelos_036_y_037/Informacion/NIF_de_personas_juridicas_y_entidades.shtml |
Besteht aus 20 Stellen in folgendem Format: Stellen 1-4: vierstelliges individuelles Präfix für jede LOU (lokale operative Stelle) Stellen 5-6: 2 Reservestellen (00) Stellen 7-18: unternehmensspezifischer Teil des Codes, der von den LOU nach transparenten, soliden und robusten Zuteilungsregeln zugewiesen wird Stellen 19-20: 2 Prüfziffern nach ISO 17442 Besteht aus 9 Stellen in folgendem Format:
|
NIF (Número de Identificación Fiscal) oder Steuernummer Für nichtansässige spanische Staatsbürger, spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und nichtansässige Ausländer, die steuerlich relevante Transaktionen tätigen: Nichtansässige Ausländer: NIE (Número de Identidad de Extranjero). Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (Einzelpersonen) und NIE: http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Ciudadanos/Informacion/NIF_de_personas_fisicas.shtml |
Besteht aus 9 Stellen: 8 Ziffern gefolgt von einem Buchstaben als Prüfcode am Ende Besteht aus einem Buchstaben (L für nichtansässige spanische Staatsbürger, K für spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und M für nichtansässige Ausländer), 7 alphanumerische Stellen und ein Buchstabe (Prüfcode) Besteht aus 9 Stellen: Anfangsbuchstabe, X, gefolgt von 7 Ziffern und einem Endbuchstaben als Prüfcode Sind keine numerischen Kombinationen mehr mit dem Buchstaben X verfügbar, wird die Sequenz alphabetisch fortgesetzt (zunächst mit Y, dann Z) |
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Schweden |
Registrierungsnummer (www.bolagsverket.se) |
NNNNNN-XXXX |
Sozialversicherungsnummer |
JJMMTT-XXXX |
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Vereinigtes Königreich |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
ANHANG II
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, die von Zahlungsinstituten bzw. E-Geld-Instituten gestellt werden
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
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||||||||||||||||||||||||||||
2) |
Name der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||||||||||||||
3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
||||||||||||||||||||||||||||
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung eingerichtet werden soll |
|
||||||||||||||||||||||||||||
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
||||||||||||||||||||||||||||
6) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
||||||||||||||||||||||||||||
7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
15) |
Anschrift der Zweigniederlassung |
|
||||||||||||||||||||||||||||
16) |
Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
||||||||||||||||||||||||||||
17) |
E-Mail-Adressen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
||||||||||||||||||||||||||||
18) |
Telefonnummern der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
||||||||||||||||||||||||||||
19) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
|
||||||||||||||||||||||||||||
20) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
☐ Ausgabe von E-Geld ☐ Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
||||||||||||||||||||||||||||
21) |
Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung |
|
||||||||||||||||||||||||||||
22) |
Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen, einschließlich:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
23) |
Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, darunter Folgendes:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
24) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
|
|
ANHANG III
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Agenten in Anspruch nehmen, gestellt werden
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
||||||||||||||||||||||||||||
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Agent Zahlungsdienste erbringen soll |
|
||||||||||||||||||||||||||||
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||||||||||||||
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
||||||||||||||||||||||||||||
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Zusätzliche Agenten ☐ Abmeldung von Agenten |
||||||||||||||||||||||||||||
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
☐ Niederlassungsrecht ☐ Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
||||||||||||||||||||||||||||
7) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
||||||||||||||||||||||||||||
8) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
9) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
10) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
11) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
12) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
13) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
14) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
15) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
16) |
Angaben zum Agenten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
17) |
Bei Niederlassungsfreiheit zentrale Kontaktstelle, falls eine solche bereits benannt und/oder von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angefordert wurde:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
18) |
Vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste |
|
||||||||||||||||||||||||||||
19) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das Zahlungsinstitut/das E-Geld-Institut/der Agent anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
20) |
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten |
|
||||||||||||||||||||||||||||
21) |
Für Agenten und andere Zahlungsdienstleister Kriterien, die sicherstellen sollen, dass die Geschäftsleiter und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind |
|
||||||||||||||||||||||||||||
22) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
|
|
ANHANG IV
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
||||||||||||||||||||||||||||
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||||||||||||||
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
||||||||||||||||||||||||||||
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Zusätzliche Vertreiber ☐ Abmeldung eines Vertreibers |
||||||||||||||||||||||||||||
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
☐ Niederlassungsrecht ☐ Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
||||||||||||||||||||||||||||
7) |
Name des E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
9) |
Identifikationscode des E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
11) |
Zulassungsnummer des E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
12) |
Ansprechpartner des E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
15) |
Angaben zum Vertreiber:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
16) |
Vom Vertreiber zu erbringende E-Geld-Dienste |
☐ Vertrieb ☐ Rücktausch von E-Geld |
||||||||||||||||||||||||||||
17) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das E-Geld-Institut/der Vertreiber anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von E-Geld-Diensten:
|
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ANHANG V
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
||||||||||||||||||||||||||||
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||||||||||||||
3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
||||||||||||||||||||||||||||
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Dienste erbracht werden sollen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
||||||||||||||||||||||||||||
6) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
||||||||||||||||||||||||||||
7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
15) |
Geplanter Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten (muss nach der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |
||||||||||||||||||||||||||||
16) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
|
||||||||||||||||||||||||||||
17) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
☐ Ausgabe von E-Geld ☐ Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
||||||||||||||||||||||||||||
18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
|
|
ANHANG VI
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts
Beginn der Tätigkeiten |
||||||||||||||||||
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
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||||||||||||||||
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||
3) |
Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV |
|
||||||||||||||||
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll |
|
||||||||||||||||
5) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
||||||||||||||||
6) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||
7) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||
8) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||
9) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
||||||||||||||||
10) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||
11) |
Art des Europäischen Passes |
☐ Zweigniederlassung ☐ Agent ☐ Vertreiber |
||||||||||||||||
12) |
Für Agenten/Vertreiber: |
|
||||||||||||||||
13) |
Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJJJ |
||||||||||||||||
14) |
Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |