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Document 32017D2423

Beschluss (EU) 2017/2423 des Rates vom 11. Dezember 2017 über den Standpunkt, der im Assoziationsrat EG-Türkei im Namen der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse einzunehmen ist

ABl. L 343 vom 22.12.2017, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2423/oj

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/67


BESCHLUSS (EU) 2017/2423 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

über den Standpunkt, der im Assoziationsrat EG-Türkei im Namen der Europäischen Union zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse einzunehmen ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist darauf ausgerichtet, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Türkei zu fördern, und sieht die Einsetzung eines Assoziationsrats vor, der die Umsetzung des Abkommens und die schrittweise Entwicklung der Assoziation sicherstellt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei (2) wird eine Handelsregelung für Agrarerzeugnisse festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält Einzelheiten zu der Präferenzregelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Union in die Türkei, einschließlich der Präferenzregelung für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch.

(3)

Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen, indem sie den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zum Beschluss 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch ausweiten.

(4)

Gemäß Artikel 35 des Zusatzprotokolls zum Abkommen (3) kann der Umfang der Präferenzregelung, die die Union und die Türkei einander gewähren, durch einen Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.

(5)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat EU-Türkei auf dem Entwurf des beigefügten Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse einzunehmen ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Türkei, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet in Ankara am 12. September 1963 (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687).

(2)  Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (98/223/EG) (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

(3)  Zusatzprotokoll, unterzeichnet am 23. November 1970, das dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt ist (ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI

vom …

zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TÜRKEI —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei (3) wird die Präferenzregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Union und der Türkei festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält Einzelheiten der Präferenzregelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Union in die Türkei, einschließlich einer Präferenzregelung für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch.

(2)

Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen und den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch auszuweiten.

(3)

Das Protokoll 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss 1/98 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …,

Im Namen des Assoziationsrates EU-Türkei

Der Präsident


(1)  ABl. EU 217 vom 29.12.1964, S. 3687.

(2)  ABl. EU L 293 vom 29.12.1972, S. 3.

(3)  Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (98/223/EG) (ABl. EU L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

ANHANG

Die Einträge für den KN-Code 0202 20 im Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 erhalten folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Ermäßigung des MBZ-Satzes (%)

Zollkontingent (t Netto-gewicht)

0201 20

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren

Ermäßigung von 50 %; Höchstzollsatz 30 %

5 000

0201 20

0202 20

Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren

Ermäßigung von 30 %; Höchstzollsatz 43 %

14 100 “


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