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Document 32017D2410

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2410 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/8969

ABl. L 342 vom 21.12.2017, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2410/oj

21.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2410 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2017

zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (6), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommissionsentscheidungen 2006/415/EG (7) und 2007/25/EG (8) sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission (9) wurden nach Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/415/EG wurden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(3)

Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, in die Union.

(4)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die dessen zuständige Behörde Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (10) festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen.

(5)

Die in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU festgelegten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.

(6)

In den letzten Jahren wurden die meisten Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Fälle bei Wildvögeln durch andere H5-Subtypen als den H5N1-Subtyp asiatischen Ursprungs verursacht. Dieser Virusstamm ist jedoch bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Wildvögeln in mehreren asiatischen und afrikanischen Ländern immer noch weit verbreitet, und die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bestehen nach wie vor.

(7)

Daher ist es angezeigt, die Risiken im Zusammenhang mit diesem Virus durch bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten in der Union weiterhin zu mindern und die Maßnahmen zur Verhütung der möglichen Einschleppung von Viren der hoch pathogenen Aviären Influenza in die Union durch die Einfuhr von Geflügelwaren, einschließlich der Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern, beizubehalten.

(8)

Die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, stellt ein geringes Risiko der Einschleppung des Virus der Aviären Influenza in die Union dar, sofern die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die Vögel für einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz des Besitzers oder der verantwortlichen Person bestimmt sind. Die Anforderungen bezüglich des Bestimmungsorts von Heimvögeln nach ihrer Verbringung in die Union sind allerdings in der Entscheidung 2007/25/EG nicht ausreichend präzisiert, was dazu führen könnte, dass solche Vögel zu Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln gebracht werden, wo ein höheres Risiko einer möglichen Ausbreitung der Infektion besteht. Daher sollte die Entscheidung 2007/25/EG dahingehend geändert werden, dass klar festgelegt wird, dass solche Vögel nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Verbringung in die Union zu solchen Veranstaltungen gebracht werden dürfen.

(9)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat am 14. September 2017 ein wissenschaftliches Gutachten zur Aviären Influenza (11) (im Folgenden das „EFSA-Gutachten“) angenommen. Die in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU festgelegten Maßnahmen sollten im Lichte der Ergebnisse des EFSA-Gutachtens überprüft werden.

(10)

Um die derzeitigen Schutzmaßnahmen beizubehalten und eine eingehende Bewertung der Optionen für die geplante Überprüfung der Unionsvorschriften auf der Grundlage der Ergebnisse des EFSA-Gutachtens zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

(11)

Was die Entscheidung 2007/25/EG anbelangt, sollten zudem die Bedingungen für die Verbringung von Heimvögeln in die Union dahingehend aktualisiert werden, dass das H7-Antigen der Aviären Influenza zur Verwendung in den Diagnosemethoden und Vakzinen vorgesehen wird.

(12)

Um die Anwendung der Unionsvorschriften einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen für die Verbringung von Heimvögeln in die Union zu erleichtern, sollten ferner bestimmte Querverweise in der Entscheidung 2007/25/EG so aktualisiert werden, dass sie den Änderungen im Unionsrecht Rechnung tragen.

(13)

Die Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um Beeinträchtigungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung der gemäß der Entscheidung 2007/25/EG — in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss — ausgestellten Veterinärbescheinigung vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen während eines Übergangszeitraums zugelassen werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 der Entscheidung 2006/415/EG wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2007/25/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

a)

Die Ziffern ii, iii und iv erhalten folgende Fassung:

„ii)

sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (*1) zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt oder

iii)

sie wurden gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung aus dem Drittland, wenigstens einmal nachgeimpft; der Impfstoff bzw. die Impfstoffe muss/müssen für die betreffende Art gemäß den Herstellerspezifikationen zugelassen sein, oder

iv)

sie wurden vor der Ausfuhr mindestens zehn Tage lang unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß dem Kapitel zur Aviären Influenza des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere — in der jeweils aktuellen, vom OIE veröffentlichten Fassung — auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom untersucht, und

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).“"

b)

Folgende Ziffer v wird angefügt:

„v)

sie werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb der Union verbracht und dürfen nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Verbringung in die Union an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen; hiervon ausgenommen sind Verbringungen in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung gemäß Ziffer ii nach ihrer Verbringung in die Union.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).“"

3.

In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

4.

In Anhang II wird Teil II der Musterveterinärbescheinigung wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„[3.

Die Vögel erfüllen mindestens eine der folgenden Bedingungen:

(1) entweder

[Sie stammen aus einem in Anhang I Teil 1 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittland und wurden zumindest in den 30 Tagen vor dem Versand an den Orten gemäß Feld I.11 unter amtlicher Überwachung abgesondert und wirksam vor Kontakten mit anderen Vögeln geschützt;]

(1) oder

[Sie wurden am … [TT/MM/JJJJ] gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 gemäß den Herstellerspezifikationen geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Versand, nämlich am … [TT/MM/JJJJ], nachgeimpft. Die verwendeten Impfstoffe sind keine Lebendimpfstoffe und für die betreffende Art im Versanddrittland oder in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen;]

(1) oder

[Sie wurden vor dem Versand mindestens 10 Tage lang unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne am … [TT/MM/JJJJ] gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.3.4 zur Aviären Influenza des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere — in der jeweils aktuellen Fassung — auf das H5- und H7-Antigen oder -Genom der Aviären Influenza untersucht;]

und

sie werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union verbracht und dürfen während einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Verbringung in die Union nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen.]

(1) oder

[3.

Der Besitzer/Die für die Vögel verantwortliche Person hat erklärt, dass er/sie Vorkehrungen für die 30-tägige Quarantäne nach der Verbringung in die Europäische Union in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 getroffen hat.]“

b)

Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.

Die betreffenden Vögel sind Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die zur Verbringung zu anderen als Handelszwecken bestimmt sind.“

5.

In Anhang III wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Die Vögel werden in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz innerhalb der Union verbracht und dürfen während einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Verbringung in die Union nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen; hiervon ausgenommen sind Verbringungen in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung nach der Verbringung in die Union.“

Artikel 3

In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Artikel 4

Während einer Übergangsfrist bis zum 1. März 2018 dürfen Heimvögel, denen eine vor diesem Datum ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt, innerhalb deren Geltungsdauer gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II und der Erklärung in Anhang III der Entscheidung 2007/25/EG — in der jeweiligen Fassung vor der durch Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses an der Entscheidung 2007/25/EG vorgenommenen Änderung — weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(7)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).

(8)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(9)  Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission vom 12. November 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG (ABl. L 305 vom 15.11.2013, S. 19).

(10)  Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).

(11)  EFSA Journal 2017;15(10):4991.


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