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Document 32017D2410
Commission Implementing Decision (EU) 2017/2410 of 20 December 2017 amending Decisions 2006/415/EC and 2007/25/EC and Implementing Decision 2013/657/EU concerning certain protection measures in relation to highly pathogenic avian influenza (notified under document C(2017) 8969) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2410 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2410 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/8969
ABl. L 342 vom 21.12.2017, p. 13–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32006D0415 | Ersetzung | Artikel 12 Text | 21/12/2017 | |
Extended application | 32006D0415 | 21/12/2017 | 31/12/2018 | ||
Extended application | 32007D0025 | 21/12/2017 | 31/12/2018 | ||
Modifies | 32007D0025 | Zusatz | Anhang III Nummer 5 | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Zusatz | Artikel 1 Absatz 1 Nummer (b) PT (v) | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Anhang II S. II Nummer 3 | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Anhang II S. II Nummer 4.1 | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 Nummer (b) PT (ii) | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 Nummer (b) PT (iii) | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 Nummer (b) PT (iv) | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 4 | 21/12/2017 | |
Modifies | 32007D0025 | Ersetzung | Artikel 6 Text | 21/12/2017 | |
Modifies | 32013D0657 | Ersetzung | Artikel 4 Text | 21/12/2017 | |
Extended application | 32013D0657 | 21/12/2017 | 31/12/2018 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020R0687 | 21/04/2021 |
21.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2410 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2017
zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8969)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (6), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommissionsentscheidungen 2006/415/EG (7) und 2007/25/EG (8) sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission (9) wurden nach Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2006/415/EG wurden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. |
(3) |
Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, in die Union. |
(4) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die dessen zuständige Behörde Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (10) festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen. |
(5) |
Die in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU festgelegten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017. |
(6) |
In den letzten Jahren wurden die meisten Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Fälle bei Wildvögeln durch andere H5-Subtypen als den H5N1-Subtyp asiatischen Ursprungs verursacht. Dieser Virusstamm ist jedoch bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten sowie Wildvögeln in mehreren asiatischen und afrikanischen Ländern immer noch weit verbreitet, und die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bestehen nach wie vor. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, die Risiken im Zusammenhang mit diesem Virus durch bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelarten in der Union weiterhin zu mindern und die Maßnahmen zur Verhütung der möglichen Einschleppung von Viren der hoch pathogenen Aviären Influenza in die Union durch die Einfuhr von Geflügelwaren, einschließlich der Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern, beizubehalten. |
(8) |
Die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, stellt ein geringes Risiko der Einschleppung des Virus der Aviären Influenza in die Union dar, sofern die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die Vögel für einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz des Besitzers oder der verantwortlichen Person bestimmt sind. Die Anforderungen bezüglich des Bestimmungsorts von Heimvögeln nach ihrer Verbringung in die Union sind allerdings in der Entscheidung 2007/25/EG nicht ausreichend präzisiert, was dazu führen könnte, dass solche Vögel zu Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln gebracht werden, wo ein höheres Risiko einer möglichen Ausbreitung der Infektion besteht. Daher sollte die Entscheidung 2007/25/EG dahingehend geändert werden, dass klar festgelegt wird, dass solche Vögel nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Verbringung in die Union zu solchen Veranstaltungen gebracht werden dürfen. |
(9) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat am 14. September 2017 ein wissenschaftliches Gutachten zur Aviären Influenza (11) (im Folgenden das „EFSA-Gutachten“) angenommen. Die in den Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU festgelegten Maßnahmen sollten im Lichte der Ergebnisse des EFSA-Gutachtens überprüft werden. |
(10) |
Um die derzeitigen Schutzmaßnahmen beizubehalten und eine eingehende Bewertung der Optionen für die geplante Überprüfung der Unionsvorschriften auf der Grundlage der Ergebnisse des EFSA-Gutachtens zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. |
(11) |
Was die Entscheidung 2007/25/EG anbelangt, sollten zudem die Bedingungen für die Verbringung von Heimvögeln in die Union dahingehend aktualisiert werden, dass das H7-Antigen der Aviären Influenza zur Verwendung in den Diagnosemethoden und Vakzinen vorgesehen wird. |
(12) |
Um die Anwendung der Unionsvorschriften einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen für die Verbringung von Heimvögeln in die Union zu erleichtern, sollten ferner bestimmte Querverweise in der Entscheidung 2007/25/EG so aktualisiert werden, dass sie den Änderungen im Unionsrecht Rechnung tragen. |
(13) |
Die Entscheidungen 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Um Beeinträchtigungen bei der Verbringung von Heimvögeln in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung der gemäß der Entscheidung 2007/25/EG — in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss — ausgestellten Veterinärbescheinigung vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen während eines Übergangszeitraums zugelassen werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 12 der Entscheidung 2006/415/EG wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2007/25/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). (*2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).“" |
3. |
In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt. |
4. |
In Anhang II wird Teil II der Musterveterinärbescheinigung wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang III wird folgende Nummer 5 angefügt:
|
Artikel 3
In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.
Artikel 4
Während einer Übergangsfrist bis zum 1. März 2018 dürfen Heimvögel, denen eine vor diesem Datum ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt, innerhalb deren Geltungsdauer gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II und der Erklärung in Anhang III der Entscheidung 2007/25/EG — in der jeweiligen Fassung vor der durch Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses an der Entscheidung 2007/25/EG vorgenommenen Änderung — weiterhin in die Union verbracht werden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(6) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(7) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).
(8) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
(9) Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission vom 12. November 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG (ABl. L 305 vom 15.11.2013, S. 19).
(10) Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).
(11) EFSA Journal 2017;15(10):4991.