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Document 32016R1903

    Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

    ABl. L 295 vom 29.10.2016, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/01/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1903/oj

    29.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/1903 DES RATES

    vom 28. Oktober 2016

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

    (2)

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte und der gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

    (4)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und für alle Bestände zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

    (5)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

    (6)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „der Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und, schrittweise zunehmend, bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2017 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele des Plans festgelegt werden.

    (7)

    Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) liegt die Biomasse des westlichen Bestands von Ostseedorsch unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck ist es notwendig, den Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen, die erwarteten Auswirkungen getroffener Abhilfemaßnahmen und das Erfordernis der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu berücksichtigen.

    (8)

    Es sollten weitere Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Eine Verlängerung der derzeit geltenden Schonzeit von sechs Wochen um weitere zwei Wochen würde zu einem besseren Schutz der Ansammlungen von laichendem Dorsch führen. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf westlichen Ostseedorsch erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte Maßnahmen für die Freizeitfischerei zu erlassen. Insbesondere sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Das gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

    (9)

    Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie dieses Bestands keine biologischen Referenzgrößen angeben und hat stattdessen empfohlen, dass sich die TAC für diesen Dorschbestand auf die Methode bei begrenzter Datenlage stützen sollte. Daher ist es angebracht, die TAC für östlichen Ostseedorsch gemäß dem Vorsorgeansatz festzusetzen, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Plans zu leisten.

    (10)

    Was Hering im Golf von Riga anbelangt, so lassen verfügbare wissenschaftliche Gutachten dort auf einen sehr starken Jahrgang 2015 schließen. Die Festsetzung einer TAC im Einklang mit der in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit würde zu einer beträchtlichen Zunahme der Biomasse des Laicherbestands führen, die wiederum zu einem starken Wettbewerb um Nahrung, einem langsamerem Wachstum, einem niedrigeren Zustandsfaktor und einer insgesamt schlechteren Qualität des Fischs führen würde. Da die Biomasse des Laicherbestands bei diesem Bestand über den in Anhang II Spalte A der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse liegt, ist es angebracht, die TAC im Einklang mit den in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, da dies erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden von diesem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der Bestände im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung hervorgerufen wurde.

    (11)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission gelten. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallende Bestände festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten übermitteln.

    (12)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (13)

    Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa und IV für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 festgesetzt werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2016/72 entsprechend geändert werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollten die Bestimmungen, die Norwegen betreffen, vom 1. November 2016 an gelten.

    (14)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 festgesetzt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

    (2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5);

    2.

    „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

    3.

    „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC;

    4.

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN

    Artikel 4

    TAC und Aufteilung

    Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    d)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der dort verankerten Pflicht zur Anlandung.

    (2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 7

    Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

    (1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 8

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 9

    Flexibilität

    (1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

    Artikel 10

    Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

    Im Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IIIa und in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    Gebiet IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV

    (NOP/2A3A4.)

    Jahr

    2016

    2017

     

     

    Dänemark

    128 880  (6)  (8)

    99 907  (6)  (11)

     

     

    Deutschland

    25 (6)  (7)  (8)

    19 (6)  (7)  (11)

     

     

    Niederlande

    95 (6)  (7)  (8)

    74 (6)  (7)  (11)

     

     

    Union

    129 000  (6)  (8)

    100 000  (6)  (11)

     

     

    Norwegen

    15 000  (9)

     

     

     

    Färöer

    6 000  (10)

     

     

     

    TAC

    Entfällt

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2016 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

    (6)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Stintdorsch auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen.

    (7)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

    (8)  Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2016 befischt werden.

    (9)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (10)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (11)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.


    ANHANG

    TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Die Angaben von Fanggebieten beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

    Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Gadus morhua

    COD

    Dorsch

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Salmo salar

    SAL

    Atlantischer Lachs

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivisionen 30-31

    (HER/30/31.)

    Finnland

    115 599

     

     

    Schweden

    25 399

     

     

    Union

    140 998

     

     

    TAC

    140 998

     

    Analytische TAC


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    (HER/3BC+24)

    Dänemark

    3 981

     

     

    Deutschland

    15 670

     

     

    Finnland

    2

     

     

    Polen

    3 695

     

     

    Schweden

    5 053

     

     

    Union

    28 401

     

     

    TAC

    28 401

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

    (HER/3D-R30)

    Dänemark

    4 205

     

     

    Deutschland

    1 115

     

     

    Estland

    21 473

     

     

    Finnland

    41 914

     

     

    Lettland

    5 299

     

     

    Litauen

    5 580

     

     

    Polen

    47 618

     

     

    Schweden

    63 925

     

     

    Union

    191 129

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivision 28.1

    (HER/03D.RG)

    Estland

    14 350

     

     

    Lettland

    16 724

     

     

    Union

    31 074

     

     

    TAC

    31 074

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt


    Art

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

    (COD/3DX32.)

    Dänemark

    7 089

     

     

    Deutschland

    2 820

     

     

    Estland

    691

     

     

    Finnland

    542

     

     

    Lettland

    2 636

     

     

    Litauen

    1 736

     

     

    Polen

    8 161

     

     

    Schweden

    7 182

     

     

    Union

    30 857

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    (COD/3BC+24)

    Dänemark

    2 444

     

     

    Deutschland

    1 194

     

     

    Estland

    54

     

     

    Finnland

    48

     

     

    Lettland

    202

     

     

    Litauen

    131

     

     

    Polen

    654

     

     

    Schweden

    870

     

     

    Union

    5 597

     

     

    TAC

    5 597  (1)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (PLE/3BCD-C)

    Dänemark

    5 632

     

     

    Deutschland

    626

     

     

    Polen

    1 179

     

     

    Schweden

    425

     

     

    Union

    7 862

     

     

    TAC

    7 862

     

    Analytische TAC


    Art:

    Atlantischer Lachs

    Salmo salar

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

    (SAL/3BCD-F)

    Dänemark

    19 879  (2)

     

     

    Deutschland

    2 212  (2)

     

     

    Estland

    2 020  (2)

     

     

    Finnland

    24 787  (2)

     

     

    Lettland

    12 644  (2)

     

     

    Litauen

    1 486  (2)

     

     

    Polen

    6 030  (2)

     

     

    Schweden

    26 870  (2)

     

     

    Union

    95 928  (2)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Atlantischer Lachs

    Salmo salar

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivision 32

    (SAL/3D32.)

    Estland

    1 075  (3)

     

     

    Finnland

    9 410  (3)

     

     

    Union

    10 485  (3)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (SPR/3BCD-C)

    Dänemark

    25 745

     

     

    Deutschland

    16 310

     

     

    Estland

    29 896

     

     

    Finnland

    13 477

     

     

    Lettland

    36 107

     

     

    Litauen

    13 061

     

     

    Polen

    76 627

     

     

    Schweden

    49 770

     

     

    Union

    260 993

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt


    (1)  Diese Quote darf vom 1. bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 gefangen werden.

    (2)  In Stückzahl ausgedrückt.

    (3)  In Stückzahl ausgedrückt.


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