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Document 32016R0322

Durchführungsverordnung (EU) 2016/322 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/0694

ABl. L 64 vom 10.3.2016, p. 1–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/322/oj

10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/322 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) sind die Modalitäten festgelegt, nach denen Institute Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Allgemeinen und der Bestimmungen über die als Quote ausgedrückte Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im Besonderen melden müssen. Da der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die LCR geschaffene Rechtsrahmen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (3) geändert wurde, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aktualisiert werden, damit diesen Änderungen im Rechtsrahmen für die LCR an Kreditinstitute Rechnung getragen wird. Die Aktualisierungen spiegeln u. a. wider, wie sich die Meldung der LCR gewandelt hat: von einem reinen Überwachungsinstrument im Zeitraum vor der Verabschiedung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu einem — um die betreffenden Erkenntnisse in den Entwurf der genannten Verordnung einfließen zu lassen — ordnungsgemäßen Überwachungs- und Überprüfungsinstrument nach Finalisierung dieser Verordnung.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte auch aktualisiert werden, um die verwendeten Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für die aufsichtlichen Meldungen der Institute weiter zu präzisieren und Tippfehler, fehlerhafte Verweise und Inkonsistenzen in der Formatierung, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung festgestellt wurden, zu korrigieren.

(3)

Da in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die LCR lediglich für Kreditinstitute festgelegt wird, gelten für alle übrigen Institute, ausgenommen Kreditinstitute, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die LCR weiterhin.

(4)

Für Kreditinstitute müssen angesichts der Festlegungen für die LCR in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 neue Meldebögen und entsprechende Erläuterungen entworfen werden, sodass die Verwendung solcher Meldebögen zu aufsichtlichen Zwecken verbessert wird. Dies bedeutet, dass die Meldebögen und Erläuterungen aktualisiert werden müssen, damit alle für die Berechnung der Quote erforderlichen Elemente berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist diese Aktualisierung angemessen, da die Posten, die im Rahmen der aktualisierten Meldebögen gemeldet werden müssen, im Wesentlichen und effektiv den Posten entsprechen, die in den ursprünglichen Meldebögen gemeldet wurden, sodass diese Meldungen lediglich ausführlicher sein und in Aufbau und Format der Festlegung der LCR in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen müssen.

(5)

Die aufsichtlichen Meldungen im Allgemeinen und die aufsichtlichen Meldungen über die LCR im Besonderen müssen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in diesem speziellen Fall in Bezug auf die LCR, durch die Institute zu überprüfen. Da die tatsächliche Einhaltung der LCR insgesamt überprüft werden muss, sollten die Vorlagen für die aufsichtlichen Meldungen der LCR Posten, die sich direkt auf die Berechnung der LCR selbst beziehen, sowie sonstige Posten (die sogenannten „Zusatzinformationen“) beinhalten, die eng mit der LCR verknüpft sind und mit denen ein korrektes Verständnis der LCR im Rahmen des breiter gefassten Liquiditätsprofils eines Instituts sichergestellt werden soll.

(6)

Um den Aufsichtsbehörden und Instituten genügend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der neuen Meldebögen und Erläuterungen zu geben, sollte das Umsetzungsdatum für deren erstmalige Anwendung auf einen Zeitpunkt sechs Monate nach dem Veröffentlichungsdatum der vorliegenden Verordnung verschoben werden.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

a)

Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII in monatlichen Intervallen;

b)

alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2)   Bei den in den Anhängen XII und XXII genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.“

2.

Die Anhänge XXII und XXIII werden wie angegeben den Anhängen I bzw. II der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

3.

In Artikel 18 wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

„In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 10. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG XXII

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN

MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT

Meldebogen-nummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄTSDECKUNG

TEIL I — LIQUIDE AKTIVA

72

C 72.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG — LIQUIDE AKTIVA

TEIL II — ABFLÜSSE

73

C 73.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG — ABFLÜSSE

TEIL III — ZUFLÜSSE

74

C 74.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG — ZUFLÜSSE

TEIL IV — SICHERHEITENSWAPS

75

C 75.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG — SICHERHEITENSWAPS

TEIL V — BERECHNUNGEN

76

C 76.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG — BERECHNUNGEN


C 72.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — LIQUIDE AKTIVA

Währung

Zeile

ID

Posten

Betrag/Marktwert

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Wert gemäß Artikel 9

010

020

030

040

010

1

SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

 

 

 

 

020

1.1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

030

1.1.1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Münzen und Banknoten

 

1,00

 

 

050

1.1.1.2

Abziehbare Zentralbankreserven

 

1,00

 

 

060

1.1.1.3

Aktiva einer Zentralbank

 

1,00

 

 

070

1.1.1.4

Aktiva einer Zentralregierung

 

1,00

 

 

080

1.1.1.5

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

 

1,00

 

 

090

1.1.1.6

Aktiva von öffentlichen Stellen

 

1,00

 

 

100

1.1.1.7

Ansetzbare Aktiva der Zentralregierung oder Zentralbank in der Landes- oder Fremdwährung

 

1,00

 

 

110

1.1.1.8

Aktiva von Kreditinstituten (gesichert durch die Regierung eines Mitgliedstaats, Förderdarlehen)

 

1,00

 

 

120

1.1.1.9

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

 

1,00

 

 

130

1.1.1.10

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegende Aktiva

 

1,00

 

 

140

1.1.1.11

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegende Aktiva

 

0,95

 

 

150

1.1.1.12

Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

 

1,00

 

 

160

1.1.1.13

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

170

1.1.1.14

Alternative Liquiditätsansätze: Berücksichtigung von Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

 

0,80

 

 

180

1.1.2

Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

190

1.1.2.1

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

0,93

 

 

200

1.1.2.2

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva

 

0,88

 

 

210

1.1.2.3

Zentralinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

220

1.2

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

 

 

 

 

230

1.2.1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

240

1.2.1.1

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

 

0,85

 

 

250

1.2.1.2

Aktiva der Zentralbank oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

 

0,85

 

 

260

1.2.1.3

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

 

0,85

 

 

270

1.2.1.4

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

 

0,85

 

 

280

1.2.1.5

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

 

0,85

 

 

290

1.2.1.6

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegende Aktiva

 

0,80

 

 

300

1.2.1.7

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

310

1.2.2

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

320

1.2.2.1

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

 

0,75

 

 

330

1.2.2.2

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

0,75

 

 

340

1.2.2.3

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

 

0,70

 

 

350

1.2.2.4

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

0,65

 

 

360

1.2.2.5

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

 

0,50

 

 

370

1.2.2.6

Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

 

0,50

 

 

380

1.2.2.7

Aktien (wichtiger Aktienindex)

 

0,50

 

 

390

1.2.2.8

Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

 

0,50

 

 

400

1.2.2.9

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

 

1,00

 

 

410

1.2.2.10

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

0,70

 

 

420

1.2.2.11

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva (Risikogewicht 35 %)

 

0,65

 

 

430

1.2.2.12

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

0,60

 

 

440

1.2.2.13

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5) als zugrunde liegende Aktiva

 

0,45

 

 

450

1.2.2.14

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

 

0,75

 

 

460

1.2.2.15

Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

 

0,75

 

 

470

1.2.2.16

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

480

2

Alternative Liquiditätsansätze: Zusätzliche Aktiva der Stufen 1/2A/2B wegen nicht anwendbarer Währungskongruenz aus ALA-Gründen

 

 

 

 

490

3

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

500

4

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1)

 

 

 

 

510

5

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2A)

 

 

 

 

520

6

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2B)

 

 

 

 

530

7

Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätsabflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

 

 

 

 

540

8

Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätszuflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

 

 

 

 

550

9

Von einem Mitgliedstaat geförderte und garantierte Bankaktiva, die dem Bestandsschutz unterliegen

 

 

 

 

560

10

Von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte, die der Übergangsbestimmung unterliegen

 

 

 

 

570

11

Durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen, die der Übergangsbestimmung unterliegen

 

 

 

 

580

12

Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

 

 

 

 

590

13

Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

 

 

 

 

600

14

Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 1 (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

 

 

 

 

610

15

Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 2A (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

 

 

 

 


C 73.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — ABFLÜSSE

Währung

 

Betrag

Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Abfluss

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1

ABFLÜSSE

 

 

 

 

 

 

020

1.1

Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Kalendertagen vereinbart wurde

 

 

 

1,00

 

 

050

1.1.1.2

Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

 

 

 

 

 

 

060

1.1.1.2.1

Kategorie 1

 

 

 

0.10-0.15

 

 

070

1.1.1.2.2

Kategorie 2

 

 

 

0.15-0.20

 

 

080

1.1.1.3

Stabile Einlagen

 

 

 

0,05

 

 

090

1.1.1.4

Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

 

 

 

0,03

 

 

100

1.1.1.5

Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

 

 

 

 

 

 

110

1.1.1.6

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

 

0,10

 

 

120

1.1.2

Operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

130

1.1.2.1

Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

 

 

 

 

 

 

140

1.1.2.1.1

Durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt

 

 

 

0,05

 

 

150

1.1.2.1.2

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt

 

 

 

0,25

 

 

160

1.1.2.2

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten

 

 

 

 

 

 

170

1.1.2.2.1

Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

 

 

 

0,25

 

 

180

1.1.2.2.2

Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

 

 

 

1,00

 

 

190

1.1.2.3

Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

 

 

 

0,25

 

 

200

1.1.2.4

Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

 

 

 

0,25

 

 

210

1.1.3

Nicht operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

220

1.1.3.1

Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

 

 

 

1,00

 

 

230

1.1.3.2

Einlagen von Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

240

1.1.3.3

Einlagen von anderen Kunden

 

 

 

 

 

 

250

1.1.3.3.1

Durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt

 

 

 

0,20

 

 

260

1.1.3.3.2

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt

 

 

 

0,40

 

 

270

1.1.4

Zusätzliche Abflüsse

 

 

 

 

 

 

280

1.1.4.1

Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1

 

 

 

0,20

 

 

290

1.1.4.2

Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

0,10

 

 

300

1.1.4.3

Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

 

 

 

1,00

 

 

310

1.1.4.4

Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf Derivate, Finanzierungsgeschäfte und andere Kontrakte

 

 

 

 

 

 

320

1.1.4.4.1

Ansatz des historischen Rückblicks

 

 

 

1,00

 

 

330

1.1.4.4.2

Fortgeschrittene Methode für zusätzliche Abflüsse

 

 

 

1,00

 

 

340

1.1.4.5

Abflüsse aus Derivaten

 

 

 

1,00

 

 

350

1.1.4.6

Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

360

1.1.4.6.1

Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt

 

 

 

0,00

 

 

370

1.1.4.6.2

Andere

 

 

 

1,00

 

 

380

1.1.4.7

Einforderbare überschüssige Sicherheiten

 

 

 

1,00

 

 

390

1.1.4.8

Fällige Sicherheiten

 

 

 

1,00

 

 

400

1.1.4.9

Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

 

 

 

1,00

 

 

410

1.1.4.10

Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten

 

 

 

 

 

 

420

1.1.4.10.1

Strukturierte Finanzierungsinstrumente

 

 

 

1,00

 

 

430

1.1.4.10.2

Finanzierungsfazilitäten

 

 

 

1,00

 

 

440

1.1.4.11

Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

 

 

 

1,00

 

 

450

1.1.4.12

Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

 

 

 

0,50

 

 

460

1.1.5

Zugesagte Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

470

1.1.5.1

Kreditfazilitäten

 

 

 

 

 

 

480

1.1.5.1.1

Für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

490

1.1.5.1.2

Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

 

 

 

0,10

 

 

500

1.1.5.1.3

Für Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

510

1.1.5.1.3.1

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

520

1.1.5.1.3.2

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,10

 

 

530

1.1.5.1.3.3

Andere

 

 

 

0,40

 

 

540

1.1.5.1.4

Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

 

 

 

0,40

 

 

550

1.1.5.1.5

In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

560

1.1.5.1.6

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

 

 

 

0,75

 

 

570

1.1.5.1.7

Für andere Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

580

1.1.5.2

Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

590

1.1.5.2.1

Für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

600

1.1.5.2.2

Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

 

 

 

0,30

 

 

610

1.1.5.2.3

Für private Beteiligungsgesellschaften

 

 

 

0,40

 

 

620

1.1.5.2.4

Für Verbriefungszweckgesellschaften

 

 

 

 

 

 

630

1.1.5.2.4.1

Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,10

 

 

640

1.1.5.2.4.2

Andere

 

 

 

1,00

 

 

650

1.1.5.2.5

Für Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

660

1.1.5.2.5.1

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

670

1.1.5.2.5.2

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,30

 

 

680

1.1.5.2.5.3

Andere

 

 

 

0,40

 

 

690

1.1.5.2.6

In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

700

1.1.5.2.7

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

 

 

 

0,75

 

 

710

1.1.5.2.8

Für andere Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

720

1.1.6

Andere Produkte und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

730

1.1.6.1

Andere außerbilanzielle Verpflichtungen und Eventualfinanzierungsverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

740

1.1.6.2

Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

 

 

 

 

 

 

750

1.1.6.3

Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

760

1.1.6.4

Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

770

1.1.6.5

Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

780

1.1.6.6

Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

790

1.1.6.6.1

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

800

1.1.6.6.1.1

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

 

 

 

 

 

 

810

1.1.6.6.1.2

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

820

1.1.6.6.1.3

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

830

1.1.6.6.1.4

Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

 

 

 

 

 

 

840

1.1.6.6.2

Andere

 

 

 

 

 

 

850

1.1.6.7

Geplante Derivateverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

860

1.1.6.8

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

 

 

 

870

1.1.6.9

Andere

 

 

 

 

 

 

880

1.1.7

Andere Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

890

1.1.7.1

Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

 

 

 

0,00

 

 

900

1.1.7.2

In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

 

 

 

1,00

 

 

910

1.1.7.3

Andere

 

 

 

1,00

 

 

920

1.2

Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

 

930

1.2.1

Gegenpartei ist Zentralbank

 

 

 

 

 

 

940

1.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

950

1.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

960

1.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

0,00

 

 

970

1.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,00

 

 

980

1.2.1.5

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

 

 

 

0,00

 

 

990

1.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,00

 

 

1000

1.2.1.7

Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

0,00

 

 

1010

1.2.1.8

Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

 

 

 

0,00

 

 

1020

1.2.2

Gegenpartei ist keine Zentralbank

 

 

 

 

 

 

1030

1.2.2.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

1040

1.2.2.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,07

 

 

1050

1.2.2.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

0,15

 

 

1060

1.2.2.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,25

 

 

1070

1.2.2.5

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

 

 

 

0,30

 

 

1080

1.2.2.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,35

 

 

1090

1.2.2.7

Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

0,50

 

 

1100

1.2.2.8

Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

 

 

 

 

 

 

1110

1.2.2.8.1

Gegenpartei ist Zentralregierung, öffentliche Stelle mit Risikogewicht <= 20 %, multilaterale Entwicklungsbank

 

 

 

0,25

 

 

1120

1.2.2.8.2

Andere Gegenpartei

 

 

 

1,00

 

 

1130

1.3

Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

1140

2

Schuldverschreibungen im Privatkundensegment mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen

 

 

 

 

 

 

1150

3

Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind

 

 

 

 

 

 

1160

4

Nicht bewertete Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

1170

5

Liquiditätsabflüsse, die durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert werden müssen

 

 

 

 

 

 

 

6

Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

 

 

 

 

 

 

1180

6.1

Durch Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1190

6.2

Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1200

6.3

Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1210

6.4

Durch andere Kunden bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht operative Einlagen, die von Finanzkunden und anderen Kunden gehalten werden

 

 

 

 

 

 

1220

7.1

Durch Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1230

7.2

Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1240

7.3

Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1250

7.4

Durch andere Kunden bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1260

8

Finanzierungszusagen gegenüber Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

1270

9

Für Derivate hinterlegte Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

1280

10

Überwachung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

11

Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

 

 

 

 

 

 

1290

11.1

Davon: für Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

1300

11.2

Davon: für Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

1310

11.3

Davon: besichert

 

 

 

 

 

 

1320

11.4

Davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

 

 

 

 

 

 

1330

11.5

Davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

 

 

 

 

 

 

1340

11.6

Davon: operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

1350

11.7

Davon: nicht operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

1360

11.8

Davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

 

 

 

 

 

 

1370

12

Fremdwährungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

1380

13

Abflüsse in Drittländern — Transferbeschränkungen oder nicht konvertierbare Währungen

 

 

 

 

 

 

1390

14

Zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven zu halten sind

 

 

 

 

 

 


C 74.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — ZUFLÜSSE

Währung

 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

010

1

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

 

 

020

1.1

Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

 

 

 

 

 

050

1.1.1.2

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

060

1.1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Privatkunden

 

 

 

 

 

070

1.1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

080

1.1.1.2.3

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

090

1.1.1.2.4

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

010

1

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

 

 

020

1.1

Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

 

1.00

 

 

 

050

1.1.1.2

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

060

1.1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Privatkunden

 

0.50

 

 

 

070

1.1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

 

0.50

 

 

 

080

1.1.1.2.3

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

0.50

 

 

 

090

1.1.1.2.4

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

 

0.50

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

010

1

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

020

1.1

Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

 

 

 

 

 

 

050

1.1.1.2

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

060

1.1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Privatkunden

 

 

 

 

 

 

070

1.1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

080

1.1.1.2.3

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

090

1.1.1.2.4

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

 

 

 

 

 

 


 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

100

1.1.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

 

 

 

 

 

110

1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

120

1.1.2.1.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

130

1.1.2.1.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

140

1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

150

1.1.2.2.1

Fällige Zahlungen von Zentralbanken

 

 

 

 

 

160

1.1.2.2.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

170

1.1.3

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

100

1.1.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

 

 

 

 

 

110

1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

120

1.1.2.1.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

130

1.1.2.1.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

0.05

 

 

 

140

1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

150

1.1.2.2.1

Fällige Zahlungen von Zentralbanken

 

1.00

 

 

 

160

1.1.2.2.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

1.00

 

 

 

170

1.1.3

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

 

1.00

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

100

1.1.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

110

1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

 

120

1.1.2.1.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

 

130

1.1.2.1.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

 

140

1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

 

150

1.1.2.2.1

Fällige Zahlungen von Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

160

1.1.2.2.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

170

1.1.3

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

 

 

 

 

 

 


 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

180

1.1.4

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

190

1.1.5

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

200

1.1.6

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

 

 

 

 

 

210

1.1.7

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

220

1.1.8

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die von Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

230

1.1.9

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

 

 

 

 

 

240

1.1.10

Zuflüsse aus Derivaten

 

 

 

 

 

250

1.1.11

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

 

 

 

 

 

260

1.1.12

Andere Zuflüsse

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

180

1.1.4

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

 

1.00

 

 

 

190

1.1.5

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

1.00

 

 

 

200

1.1.6

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

 

0.20

 

 

 

210

1.1.7

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

1.00

 

 

 

220

1.1.8

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die von Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

1.00

 

 

 

230

1.1.9

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

 

1.00

 

 

 

240

1.1.10

Zuflüsse aus Derivaten

 

1.00

 

 

 

250

1.1.11

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

 

 

 

 

 

260

1.1.12

Andere Zuflüsse

 

1.00

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

180

1.1.4

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

190

1.1.5

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

 

200

1.1.6

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

 

 

 

 

 

 

210

1.1.7

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

 

220

1.1.8

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die von Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

 

230

1.1.9

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

 

 

 

 

 

 

240

1.1.10

Zuflüsse aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

250

1.1.11

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

 

 

 

 

 

 

260

1.1.12

Andere Zuflüsse

 

 

 

 

 

 


 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

270

1.2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

280

1.2.1

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

290

1.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

300

1.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

 

 

 

 

 

310

1.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

 

 

320

1.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

 

 

 

 

 

330

1.2.1.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

 

 

 

 

 

340

1.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

 

 

 

 

 

350

1.2.1.7

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4, 1.2.1.5 oder 1.2.1.6 erfasst wurden

 

 

 

 

 

360

1.2.2

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

370

1.2.3

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

270

1.2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

280

1.2.1

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

290

1.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

1.00

 

 

 

300

1.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

 

0.93

 

 

 

310

1.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

0.85

 

 

 

320

1.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

 

0.75

 

 

 

330

1.2.1.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

 

0.70

 

 

 

340

1.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

 

0.65

 

 

 

350

1.2.1.7

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4, 1.2.1.5 oder 1.2.1.6 erfasst wurden

 

0.50

 

 

 

360

1.2.2

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

370

1.2.3

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

270

1.2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

 

280

1.2.1

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 

290

1.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

300

1.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

 

 

 

 

 

 

310

1.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

320

1.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

 

 

 

 

 

 

330

1.2.1.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

340

1.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

 

 

 

 

 

 

350

1.2.1.7

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4, 1.2.1.5 oder 1.2.1.6 erfasst wurden

 

 

 

 

 

 

360

1.2.2

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

370

1.2.3

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 


 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

380

1.2.3.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

 

 

 

 

 

390

1.2.3.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

 

 

 

 

 

400

1.2.3.3

Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

 

 

 

 

 

410

1.3

Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

420

1.4

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

 

 

 

 

 

430

1.5

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

440

2

Einhergehende Zuflüsse

 

 

 

 

 

450

3

Fremdwährungszuflüsse

 

 

 

 

 

460

4

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

470

4.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

380

1.2.3.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

 

0.50

 

 

 

390

1.2.3.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

 

1.00

 

 

 

400

1.2.3.3

Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

 

1.00

 

 

 

410

1.3

Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

420

1.4

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

 

 

 

 

 

430

1.5

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

440

2

Einhergehende Zuflüsse

 

 

 

 

 

450

3

Fremdwährungszuflüsse

 

 

 

 

 

460

4

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

470

4.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

380

1.2.3.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

 

 

 

 

 

 

390

1.2.3.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

400

1.2.3.3

Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

410

1.3

Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

 

420

1.4

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

 

 

 

 

 

 

430

1.5

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

440

2

Einhergehende Zuflüsse

 

 

 

 

 

 

450

3

Fremdwährungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

460

4

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

 

470

4.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 


 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

480

4.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

490

4.3

Besicherte Transaktionen

 

 

 

 

 

500

4.4

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

510

4.5

Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

520

4.6

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate nicht genehmigt hat

 

 

 

 

 


 

 

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

060

070

080

090

100

480

4.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

490

4.3

Besicherte Transaktionen

 

 

 

 

 

500

4.4

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

510

4.5

Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

520

4.6

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate nicht genehmigt hat

 

 

 

 

 


 

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

110

120

130

140

150

160

480

4.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

490

4.3

Besicherte Transaktionen

 

 

 

 

 

 

500

4.4

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

 

510

4.5

Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

 

520

4.6

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate nicht genehmigt hat

 

 

 

 

 

 


C 75.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — SICHERHEITENSWAPS

Währung

 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1

SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

020

1.1

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

040

1.1.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

050

1.1.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

060

1.1.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

070

1.1.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

080

1.1.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

090

1.1.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

100

1.1.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

010

1

SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

020

1.1

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

030

1.1.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

040

1.1.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

050

1.1.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

060

1.1.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

070

1.1.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

080

1.1.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

090

1.1.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

100

1.1.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

110

1.2

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

120

1.2.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

130

1.2.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

140

1.2.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

150

1.2.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

160

1.2.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

170

1.2.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

180

1.2.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

190

1.2.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

200

1.3

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

210

1.3.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

220

1.3.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

110

1.2

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

120

1.2.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

130

1.2.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

140

1.2.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

150

1.2.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

160

1.2.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

170

1.2.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

180

1.2.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

190

1.2.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

200

1.3

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

210

1.3.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

220

1.3.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

230

1.3.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

240

1.3.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

250

1.3.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

260

1.3.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

270

1.3.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

280

1.3.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

290

1.4

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

300

1.4.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

310

1.4.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

320

1.4.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

330

1.4.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

340

1.4.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

230

1.3.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

240

1.3.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

250

1.3.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

260

1.3.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

270

1.3.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

280

1.3.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

290

1.4

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

300

1.4.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

310

1.4.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

320

1.4.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

330

1.4.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

340

1.4.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

350

1.4.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

360

1.4.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

370

1.4.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

380

1.5

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

390

1.5.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

400

1.5.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

410

1.5.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

420

1.5.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

430

1.5.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

440

1.5.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

450

1.5.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

460

1.5.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

350

1.4.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

360

1.4.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

370

1.4.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

380

1.5

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

390

1.5.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

400

1.5.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

410

1.5.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

420

1.5.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

430

1.5.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

440

1.5.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

450

1.5.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

460

1.5.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

470

1.6

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

480

1.6.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

490

1.6.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

500

1.6.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

510

1.6.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

520

1.6.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

530

1.6.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

540

1.6.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

550

1.6.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

560

1.7

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

570

1.7.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

470

1.6

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

480

1.6.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

490

1.6.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

500

1.6.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

510

1.6.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

520

1.6.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

530

1.6.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

540

1.6.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

550

1.6.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

560

1.7

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

570

1.7.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

580

1.7.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

590

1.7.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

600

1.7.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

610

1.7.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

620

1.7.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

630

1.7.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

640

1.7.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

650

1.8

Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

660

1.8.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

670

1.8.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

680

1.8.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

580

1.7.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

590

1.7.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

600

1.7.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

610

1.7.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

620

1.7.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

630

1.7.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

640

1.7.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

650

1.8

Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

660

1.8.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

 

 

670

1.8.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

680

1.8.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 


 

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

690

1.8.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

700

1.8.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

710

1.8.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

720

1.8.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

730

1.8.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

740

2

Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

 

 

 

 

 

 

750

3

Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

760

4

Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken

 

 

 

 

 

 


 

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Nur besicherte Derivate

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Zeile

ID

Posten

070

080

090

100

110

120

690

1.8.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

700

1.8.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

710

1.8.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

720

1.8.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

730

1.8.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

740

2

Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

 

 

 

 

 

 

750

3

Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

760

4

Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken

 

 

 

 

 

 


C 76.00 — LIQUIDITÄTSDECKUNG — BERECHNUNGEN

Währung

 

Wert/Prozentsatz

Zeile

ID

Posten

010

BERECHNUNGEN

Zähler, Nenner, Verhältnis

010

1

Liquiditätspuffer

 

020

2

Netto-Liquiditätsabfluss

 

030

3

Liquiditätsdeckungsquote (%)

 

Berechnungen des Zählers

040

4

Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

 

050

5

Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

060

6

Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

070

7

Besicherte Liquiditätsabflüsse

 

080

8

Besicherte Liquiditätszuflüsse

 

090

9

Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

 

100

10

Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

110

11

Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

120

12

Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

130

13

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

 

140

14

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

 

150

15

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

 

160

16

Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

170

17

Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

180

18

Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

190

19

Aktiva der Stufe 2A: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

 

200

20

Aktiva der Stufe 2A: ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

 

210

21

Aktiva der Stufe 2A: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

 

220

22

Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

230

23

Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

240

24

Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

250

25

Aktiva der Stufe 2B: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

 

260

26

Aktiva der Stufe 2B: ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

 

270

27

Aktiva der Stufe 2B: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

 

280

28

Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

 

290

29

Liquiditätspuffer

 

Berechnungen des Nenners

300

30

Gesamtabflüsse

 

310

31

Vollständig ausgenommene Zuflüsse

 

320

32

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

 

330

33

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

 

340

34

Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

 

350

35

Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

 

360

36

Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

 

370

37

Netto-Liquiditätsabfluss

 

Säule 2

380

38

Anforderung nach Säule 2 gemäß Artikel 105 der Eigenmittelrichtlinie“

 


ANHANG II

„ANHANG XXIII

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 1: LIQUIDE AKTIVA)

1.   Liquide Aktiva

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1.

Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2.

Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

3.

Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage einer signifikanten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.

4.

Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

5.

Bei der Bezugnahme auf Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätszuflüsse und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge (sogenannte ‚Haircuts‘).

6.

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff ‚Gewichtung‘ bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, der multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergibt.

7.

Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.

8.

In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern notwendige Angaben, damit die zuständige Behörde eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch die Kreditinstitute vornehmen kann. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

1.2.   Besondere Bemerkungen

1.2.1.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA

9.

Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGA entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß den Grundsätzen, die in Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt sind.

1.2.2.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen

10.

Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt ‚Zusatzinformationen‘ ausgewiesen.

1.2.3.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute

11.

Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt (Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

1.2.4.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

12.

Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72.00 gemeldet, selbst wenn sie verkauft oder in gesicherten Forward-Geschäften verwendet werden. Entsprechend werden liquide Aktiva aus Forward-Geschäften, die sich auf vertraglich vereinbarte, aber noch nicht abgewickelte Käufe liquider Aktiva und Terminkäufe liquider Aktiva beziehen, nicht im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet.

Einzelbogen liquide Aktiva

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Betrag/Marktwert

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der in Spalte 010 gemeldete Betrag/Marktwert:

berücksichtigt die Nettoabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung;

berücksichtigt keine Abschläge nach Maßgabe des Titels II der genannten Verordnung;

beinhaltet den Anteil der Einlagen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Form von verschiedenen spezifischen Aktiva in den entsprechenden Zeilen für Aktiva;

wird gegebenenfalls um den Betrag der in Artikel 16 definierten Einlagen bei dem zentralen Kreditinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung verringert.

Bei der Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berücksichtigen die Kreditinstitute den Netto-Cashflow, entweder Ab- oder Zufluss, der sich im Falle der Glattstellung der Sicherungsgeschäfte zum Meldestichtag ergeben würde. Dabei bleiben potenzielle künftige Wertänderungen in den Aktiva unberücksichtigt.

020

Standardgewichtung

Spalte 020 enthält die Gewichtung entsprechend dem errechneten Betrag nach Anwendung der jeweiligen Abschläge gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Gewichtung soll die Wertminderung der liquiden Aktiva nach Anwendung der jeweiligen Abschläge widerspiegeln.

030

Anwendbare Gewichtung

Die Kreditinstitute melden in Spalte 030 die anwendbare Gewichtung für liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Die in Spalte 030 gemeldete Zahl darf die Zahl in Spalte 020 nicht überschreiten.

040

Wert gemäß Artikel 9

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den Wert der liquiden Aktiva gemäß der Festlegung in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser entspricht dem Wert/Marktwert unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte, multipliziert mit der anwendbaren Gewichtung.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 9.

020

1.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in c010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

Die Kreditinstitute melden in c040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1 gemäß Artikel 9.

030

1.1.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt. Aktiva und zugrunde liegende Aktiva, die als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung gelten, werden nicht in diesem Unterabschnitt gemeldet.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

040

1.1.1.1.   Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gesamtbetrag der Barmittel, einschließlich Münzen und Banknoten, je Währung.

050

1.1.1.2.   Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gesamtbetrag der Reserven, die in Stressphasen jederzeit abgezogen werden können und von dem Kreditinstitut bei der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands gehalten werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Der entsprechende abziehbare Betrag wird in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt

060

1.1.1.3.   Aktiva einer Zentralbank

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

070

1.1.1.4.   Aktiva einer Zentralregierung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der Zentralregierung eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von durch einen Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission begeben wurden.

080

1.1.1.5.   Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, und sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

090

1.1.1.6.   Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung oder den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands gemäß Artikel 116 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Risikopositionen gegenüber einer Zentralregierung eines oben genannten Drittlands wird von einer Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Risikopositionen gegenüber einer oben genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Drittlands werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

100

1.1.1.7.   Ansetzbare Aktiva der Zentralregierung oder Zentralbank in der Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut die Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die der Vermögenswert lautet, ansetzt.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, wobei diese Vermögenswerte nicht auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten, sofern das Kreditinstitut die Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 bis zu dem Betrag ansetzt, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht.

110

1.1.1.8.   Aktiva von Kreditinstituten (gesichert durch die Regierung eines Mitgliedstaats, Förderdarlehen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder von der Zentralregierung oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurden, die jeweils rechtlich verpflichtet sind, die wirtschaftliche Grundlage des Kreditinstituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern.

Aktiva, die als Förderdarlehen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission begeben wurden.

Risikopositionen gegenüber einer oben genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

120

1.1.1.9.   Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

130

1.1.1.10.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien oder Anteile von OGA, denen Münzen, Banknoten und Risikopositionen gegenüber der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder Drittlands als Aktiva zugrunde liegen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Drittlands oder deren Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

140

1.1.1.11.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien oder Anteile von OGA, denen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen Münzen, Banknoten, Risikopositionen gegenüber der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, als Aktiva zugrunde liegen.

150

1.1.1.12.   Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommener Betrag von Kreditfazilitäten der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, sofern die Fazilität die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt.

160

1.1.1.13.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

170

1.1.1.14.   Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission den Betrag der Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt und nicht als Stufe 2A gemeldet werden. Diese Aktiva werden nicht im Abschnitt für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen.

180

1.1.2.   Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 10, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt. Die solchen Aktiva zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

190

1.1.2.1.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

200

1.1.2.2.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA, denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

210

1.1.2.3.   Zentrale Kreditinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1.

220

1.2.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A oder 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder in ähnlicher Weise behandelt.

Die Kreditinstitute melden in c010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

Die Kreditinstitute melden in c040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2 gemäß Artikel 9.

230

1.2.1.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11, 15 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2A, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2A, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

240

1.2.1.1.   Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

250

1.2.1.2.   Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

260

1.2.1.3.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) den gedeckten Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

270

1.2.1.4.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) den gedeckten Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

280

1.2.1.5.   Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

290

1.2.1.6.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

300

1.2.1.7.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A.

310

1.2.2.   Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

Artikel 12, 13, 14, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2B, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2B, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

320

1.2.2.1.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegt sind, die durch erstrangige Hypotheken oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der genannten Verordnung besichert sind.

Hier werden Aktiva gemeldet, die der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

330

1.2.2.2.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegt sind, die durch Kfz-Darlehen und -Leasings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der genannten Verordnung besichert sind.

340

1.2.2.3.   Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben wurden und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen, sofern der Pool zugrunde liegender Aktiva ausschließlich Risikopositionen umfasst, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird.

350

1.2.2.4.   Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Forderungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der genannten Verordnung besichert sind. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

360

1.2.2.5.   Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

370

1.2.2.6.   Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

Die oben genannten Kreditinstitute melden Unternehmensschuldverschreibungen, die nicht zinsbringende Aktiva wie oben erwähnt umfassen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erfüllen und sie eine ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigung von ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.

380

1.2.2.7.   Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen und auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts lauten.

Darüber hinaus melden die Kreditinstitute Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und auf eine andere Währung lauten, sofern sie nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen in dieser Währung oder in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden.

390

1.2.2.8.   Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für Kreditinstitute, die laut ihrer Satzung aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen gegenüber oder garantiert von Zentralbanken oder der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, einer lokalen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Sektors in einem Drittland, vorausgesetzt, diese Aktiva verfügen über eine Bonitätsbewertung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI), die mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, oder über eine gleichwertige Bonitätsstufe im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbewertung.

400

1.2.2.9.   Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

410

1.2.2.10.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

420

1.2.2.11.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

430

1.2.2.12.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

440

1.2.2.13.   Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5) als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung oder nicht zinsbringende Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung als Aktiva zugrunde liegen.

450

1.2.2.14.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Mindesteinlage, die das Kreditinstitut beim zentralen Kreditinstitut hält, sofern dieses einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Verbund, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem gesetzlich oder vertraglich geregelten Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat angehört.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass das Zentralinstitut weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten.

460

1.2.2.15.   Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommener Betrag einer beschränken Liquiditätsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

470

1.2.2.16.   Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

ZUSATZINFORMATIONEN

480

2.   Alternative Liquiditätsansätze: Zusätzliche Aktiva der Stufen 1/2A/2B wegen nicht anwendbarer Währungskongruenz aus ALA-Gründen

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die LCR erfüllen können, kann das Kreditinstitut das Defizit an liquiden Aktiva ohne Berücksichtigung der operativen Anforderungen bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission decken.

Die zusätzlichen Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV wie normal angegeben, und der Gesamtbetrag der Aktiva, die aufgrund dieses Alternativen Liquiditätsansatzes wegen der Nichtanwendung der Währungskongruenz aufgenommen werden, hier vermerkt.

490

3.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

500

4.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

510

5.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2A)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 2A gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

520

6.   Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2B)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 2B gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

530

7.   Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätsabflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der vorgenommenen Bereinigungen ihrer liquiden Aktiva, die in den Abschnitten für Stufe 1/2A/2B gemeldet werden, infolge von Netto-Liquiditätsabflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

540

8.   Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätszuflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der vorgenommenen Bereinigungen ihrer in den Abschnitten für Stufe 1/2A/2B gemeldeten liquiden Aktiva infolge von Netto-Liquiditätszuflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

550

9.   Von einem Mitgliedstaat geförderte und garantierte Bankaktiva, die dem Bestandsschutz unterliegen

Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

560

10.   Von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte, die der Übergangsbestimmung unterliegen

Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

570

11.   Durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen, die der Übergangsbestimmung unterliegen

Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

580

12.   Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Institute melden den Anteil der Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und gemäß den Bestimmungen in diesen Artikeln nicht anerkannt werden können.

590

13.   Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, aber nicht diejenigen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erfüllen, sofern sie nicht in Zeile 580 aus Währungsgründen gemeldet wurden.

600

14.   Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 1 (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der nicht zinsbringenden Aktiva der Stufe 1 (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten).

610

15.   Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 2A (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der nicht zinsbringenden Aktiva der Stufe 2A (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten).

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 2: ABFLÜSSE)

1.   Abflüsse

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1.

Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2.

Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

3.

In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern die notwendigen Angaben, damit die zuständigen Behörden eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen können. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

4.

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gilt für Liquiditätsabflüsse Folgendes:

i.

Sie umfassen die in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Kategorien.

ii.

Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

5.

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge Bezug genommen. Durch den Begriff ‚Gewichtung‘ wird lediglich darauf verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

6.

Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Abflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Abflussrate genehmigt hat, und Abflüsse aus operativen Einlagen, die im Rahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehalten werden) werden in den entsprechenden Kategorien gemeldet. Diese Abflüsse werden auch gesondert als Zusatzinformationen gemeldet.

7.

Die Liquiditätsabflüsse werden nur einmal in dem Meldebogen angegeben, außer wenn zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anwendbar sind oder wenn es sich bei dem Posten auch um Zusatzinformationen handelt. Die Meldung der Zusatzinformationen hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Liquiditätsabflüsse.

8.

Bei der Meldung in einer signifikanten Währung gilt grundsätzlich Folgendes:

Es werden nur Posten und Ab- und Zuflüsse in dieser Währung gemeldet;

im Falle einer Währungsinkongruenz zwischen den verschiedenen Komponenten eines Geschäfts wird nur die Komponente in dieser Währung gemeldet;

sofern eine Aufrechnung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zulässig ist, darf dies nur auf Ab- und Zuflüsse in dieser Währung angewendet werden;

kann ein Ab- oder Zufluss optional in mehreren Währungen auftreten, führt das Kreditinstitut eine Bewertung der Währung durch, in der ein solcher Ab- oder Zufluss wahrscheinlich auftritt, und meldet den Posten nur in dieser signifikanten Währung.

9.

Die Standardgewichtungen in Spalte 040 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

10.

Der Meldebogen enthält Informationen über besicherte Liquiditätsflüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als ‚besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen‘ bezeichnet werden, zur Berechnung der LCR wie in der genannten Verordnung dargelegt.

11.

Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.00 in Anhang XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Abflüsse, C 73.00 in Anhang XXIV, gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

1.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

12.

Die Kreditinstitute melden Abflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Abfluss führt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts wird der an die Gegenpartei zu verleihende Betrag als Abfluss angesehen und unter Posten 1.1.7.3. abzüglich des Marktwerts des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts und nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut, wenn ein solcher Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird, gemeldet. Wenn der zu verleihende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Wenn die zu empfangende Sicherheit nicht als liquides Aktivum anerkannt wird, wird der Abfluss in vollem Umfang gemeldet. Im Falle eines Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu empfangende Geldbetrag, wird die Differenz in der oben genannten Zeile als Abfluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches liquider Aktiva (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Abfluss führt, wird ein solcher Abfluss in der oben genannten Zeile gemeldet.

Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

13.

Entscheidungsbaum für Abschnitt 1 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV. Der Entscheidungsbaum gilt unbeschadet der Meldungen der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen. DR verweist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Nr.

Posten

Entscheidung

Meldung

1

Forward-Geschäft

Ja

Nr. 2

Nein

Nr. 4

2

Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

Ja

Nicht melden

Nein

Nr. 3

3

Forward-Geschäft, das vor der 30-Tage-Frist beginnt und danach fällig wird

Ja

Nicht melden

Nein

ID 1.1.7.3.

4

Posten, der zusätzliche Abflüsse gemäß Art. 30 des DR erfordert?

Ja

Nr. 5 und anschließend Nr. 48

Nein

Nr. 5

5

Privatkundeneinlage gemäß Art. 3 Abs. 8 des DR

Ja

Nr. 6

Nein

Nr. 12

6

Gekündigte Einlage mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und Fälle, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde?

Ja

ID 1.1.1.1.

Nein

Nr. 7

7

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 4 des DR?

Ja

Nicht melden

Nein

Nr. 8

8

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 5 des DR?

Ja

ID 1.1.1.5.

Nein

9

9

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 2 des DR?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.1.2. zuweisen

Nein

Nr. 10

10

Einlage gemäß Art. 24 Abs. 4 des DR?

Ja

ID 1.1.1.4.

Nein

Nr. 11

11

Einlage gemäß Art. 24 Abs. 1 des DR?

Ja

ID 1.1.1.3.

Nein

ID 1.1.1.6.

12

Verbindlichkeit, die fällig wird, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden muss oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft ist, nach der das Kreditinstitut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt?

Ja

Nr. 13

Nein

Nr. 29

13

Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeit?

Ja

ID 1.1.7.1.

Nein

Nr. 14

14

Verbindlichkeit in Form einer Anleihe, die gemäß Art. 28 Abs. 6 des DR ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt wird?

Ja

Pfad für Privatkundeneinlagen folgen (d. h. Antwort ‚Ja‘ für Nr. 5 und dementsprechend behandeln)

Nein

Nr. 15

15

Verbindlichkeit in Form einer Schuldverschreibung?

Ja

ID 1.1.7.2.

Nein

Nr. 16

16

Als Sicherheit empfangene Einlage?

Ja

Entsprechenden Posten von ID 1.1.4. zuweisen

Nein

Nr. 17

17

Einlage, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergibt?

Ja

ID 1.1.3.1.

Nein

Nr. 18

18

Operative Einlage gemäß Art. 27 des DR?

Ja

Nr. 19

Nein

Nr. 24

19

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten?

Ja

Nr. 20

Nein

Nr. 22

20

Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt?

Ja

ID 1.1.2.2.2.

Nein

Nr. 21

21

Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten?

Ja

ID 1.1.2.4.

Nein

ID 1.1.2.2.1.

22

Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.2.1. zuweisen

Nein

Nr. 23

23

Im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung (Andere) mit Nichtfinanzkunden gehalten?

Ja

ID 1.1.2.3.

Nein

Nr. 24

24

Andere Einlage?

Ja

Nr. 25

Nein

Nr. 26

25

Einlagen von Finanzkunden?

Ja

ID 1.1.3.2.

Nein

Entsprechendem Posten von ID 1.1.3.3. zuweisen

26

Verbindlichkeit aus besicherter Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktion, ausgenommen Derivate und Sicherheitenswaps?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.2. zuweisen

Nein

Nr. 27

27

Verbindlichkeit aus Sicherheitenswaps?

Ja

Entsprechendem Posten von C 75.00 und ID 1.3. zuweisen, falls zutreffend

Nein

Nr. 28

28

Verbindlichkeit aus einem Abfluss von Derivaten gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR?

Ja

ID 1.1.4.5.

Nein

ID 1.1.7.3.

29

Nicht in Anspruch genommener Betrag, der aus zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilität gemäß Art. 31 des DR in Anspruch genommen werden kann?

Ja

Nr. 30

Nein

Nr. 38

30

Zugesagte Kreditfazilität?

Ja

Nr. 31

Nein

Nr. 33

31

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

Ja

ID 1.1.5.1.6.

Nein

Nr. 32

32

Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

Ja

ID 1.1.5.1.5.

Nein

Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.5.1. zuweisen

33

Zugesagte Liquiditätsfazilität?

Ja

Nr. 34

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

34

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

Ja

ID 1.1.5.2.7.

Nein

Nr. 35

35

Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

Ja

ID 1.1.5.2.6.

Nein

Nr. 36

36

An Verbriefungszweckgesellschaften?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.5.2.4. zuweisen

Nein

Nr. 37

37

An private Beteiligungsgesellschaften?

Ja

ID 1.1.5.2.3.

Nein

Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.5.2. zuweisen

38

Anderes Produkt oder andere Dienstleistung gemäß Art. 23 des DR?

Ja

Nr. 39

Nein

Nicht melden

39

Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.1.6.8.

Nein

Nr. 40

40

Vertragliche Verpflichtungen zur Ausweitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden über fällige Zahlungen von diesen Kunden hinaus?

Ja

Eine der folgenden ID: 1.1.6.6.1.1. bis 1.1.6.6.1.4.

Nein

Nr. 41

41

Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden?

Ja

ID 1.1.6.2.

Nein

Nr. 42

42

Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

Ja

ID 1.1.6.3.

Nein

Nr. 43

43

Anderer geplanter Abfluss in Zusammenhang mit der Verlängerung oder Vergabe neuer Kredite?

Ja

ID 1.1.6.6.2.

Nein

Nr. 44

44

Kreditkarten?

Ja

ID 1.1.6.4.

Nein

Nr. 45

45

Überziehungskredit?

Ja

ID 1.1.6.5.

Nein

Nr. 46

46

Geplante Derivateverbindlichkeiten?

Ja

ID 1.1.6.7.

Nein

Nr. 47

47

Andere außerbilanzielle Verpflichtung und Eventualfinanzierungsverpflichtung?

Ja

ID 1.1.6.1.

Nein

ID 1.1.6.9.

48

Schuldverschreibung, die bereits unter Posten 1.1.72 in C 73.00 gemeldet wurde?

Ja

Nicht melden

Nein

Nr. 49

49

Liquiditätsanforderung für Derivate gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR, die bereits in Frage Nr. 28 berücksichtigt wurden?

Ja

Nicht melden

Nein

Entsprechenden Posten von ID 1.1.4. zuweisen

1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Betrag

1.1.

Spezifische Erläuterungen zu unbesicherten Geschäften/Einlagen:

Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde wird innerhalb der jeweiligen Kategorie von Abflüssen der Betrag jedes Postens, der in Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV gemeldet wird, durch Subtraktion des entsprechenden Betrags des einhergehenden Zuflusses gemäß Artikel 26 saldiert.

1.2.

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechend der Geldseite des besicherten Geschäfts.

020

Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der ausgereichten Sicherheiten, der als aktueller Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission) und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen berechnet wird:

Diese zu meldenden ausgereichten Sicherheiten beziehen sich nur auf Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die bei Fälligkeit als liquide Aktiva gemäß Titel II anzusehen wären. Handelt es sich bei den Sicherheiten um Aktiva der Stufen 1, 2A oder 2B, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anzusehen wären, werden diese als nicht liquide gemeldet. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Aktiva gegenüber der Zentralregierung oder Aktiva gegenüber der Bank in Fremdwährung bzw. seiner Aktiva gegenüber der Zentralregierung oder Aktiva gegenüber der Bank in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva anerkennen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für die Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von besicherten Geschäften nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

030

Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 020 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der anwendbaren Gewichtung bzw. dem anwendbaren Abschlag aus dem Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV entsprechend der Art des Vermögenswerts ermittelt. Spalte 030 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV wird bei der Berechnung des bereinigten Betrags der liquiden Aktiva im Meldebogen C 76.00 in Anhang XXIV herangezogen.

040

Standardgewichtung

Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Standardgewichtungen in Spalte 040 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

050

Anwendbare Gewichtung

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die anwendbaren Gewichtungen. Diese Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

060

Abfluss

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Diese werden durch Multiplikation der Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der Spalte 050 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV berechnet.

1.4.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   ABFLÜSSE

Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

020

1.1.   Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 20 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Artikel 21 bis 31 mit Ausnahme der Abflüsse gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

030

1.1.1.   Privatkundeneinlagen

Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission melden die Kreditinstitute hier auch innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Die Kreditinstitute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. Dementsprechend melden die Kreditinstitute als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der jeweiligen anwendbaren Gewichtungen für all diese Einlagen.

040

1.1.1.1.   Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Kalendertagen vereinbart wurde

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen, bei denen die Auszahlung vereinbart wurde.

050

1.1.1.2.   Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Gesamtsaldo der höheren Abflussraten unterliegenden Einlagen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

060

1.1.1.2.1.   Kategorie 1

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der offenen Gesamtsalden der Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder zwei der Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Absatz 25 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag der im vorherigen Absatz genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

070

1.1.1.2.2.   Kategorie 2

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der offenen Gesamtsalden der Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und mindestens ein weiteres Kriterium in diesem Absatz 2 oder mindestens drei Kriterien in dem genannten Absatz erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden.

Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Absatz 25 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag der in den vorherigen Absätzen genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

080

1.1.1.3.   Stabile Einlagen

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden; oder

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser Kategorie gemeldet werden;

Die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar.

090

1.1.1.4.   Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

Artikel 24 Absatz 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden; oder

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser Kategorie gemeldet werden;

Die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung ist anwendbar.

100

1.1.1.5.   Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Privatkundeneinlagen in Drittländern, bei denen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, ein höherer Abfluss angewendet wird.

110

1.1.1.6.   Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht unter den vorherigen Posten erfasst wurden.

120

1.1.2.   Operative Einlagen

Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, mit Ausnahme von Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als nicht operative Einlagen angesehen werden.

130

1.1.2.1.   Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen (gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission), die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission); Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen behandelt (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4).

Die Kreditinstitute weisen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission den Betrag dieser Einlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt ist oder nicht, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben gesondert aus.

140

1.1.2.1.1.   Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt, gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

150

1.1.2.1.2.   Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, der im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt, gehalten wird und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist.

160

1.1.2.2.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) oder Genossenschaftsverbund gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindesteinlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund angeschlossen ist.

Die Kreditinstitute weisen diese Einlagen in verschiedenen Zeilen aus, je nachdem, ob sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt werden oder nicht.

170

1.1.2.2.1.   Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die im Rahmen eines Genossenschaftsverbunds oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Kriterien in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut zugerechnet sind.

180

1.1.2.2.2.   Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden.

Die Kreditinstitute melden den Betrag dieser Einlagen bis zur Höhe der entsprechenden liquiden Aktiva nach Abschlag, wie in Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

190

1.1.2.3.   Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von einem Nichtfinanzkunden im Rahmen einer anderen nicht unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden und den in Artikel 27 Absatz 6 genannten Anforderungen unterliegen.

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

200

1.1.2.4.   Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Verbunde bzw. Sicherungssysteme gehört, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission dargelegt. Unter Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und Dienstleistungen eines Zentralinstituts fallen nur solche Dienstleistungen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission) in Anspruch genommen werden; Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen behandelt (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

210

1.1.3.   Nicht operative Einlagen

Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier unbesicherte Einlagen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission sowie Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

Die Kreditinstitute weisen den Betrag dieser nicht operativen Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, gesondert aus.

220

1.1.3.1.   Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

230

1.1.3.2.   Einlagen von Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen von Finanzkunden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission betrachtet werden.

Die Kreditinstitute weisen hier auch Mittel aus, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission hinausgehen.

240

1.1.3.3.   Einlagen von anderen Kunden

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die von anderen Kunden (keine Finanzkunden oder Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 betrachtet werden.

Dieser Abschnitt umfasst außerdem Folgendes:

Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission hinausgehen; und

den überschüssigen Teil der Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Diese Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nach Betrag der Einlage, der (durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands) gedeckt ist oder nicht.

250

1.1.3.3.1.   Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 gedeckt sind.

260

1.1.3.3.2.   Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden und nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 gedeckt sind.

270

1.1.4.   Zusätzliche Abflüsse

Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten als Sicherheiten empfangene Einlagen nicht als Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 oder 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sondern unterliegen den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sofern zutreffend.

280

1.1.4.1.   Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Aktiva der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

290

1.1.4.2.   Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

300

1.1.4.3.   Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet und den zuständigen Behörden gemeldet haben.

Wenn ein Betrag infolge einer Verschlechterung der eigenen Bonität anderweitig in einer Zeile mit einer Gewichtung von weniger als 100 % ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag auch in Zeile 300 gemeldet, sodass die Summe der Abflüsse für das Geschäft insgesamt 100 % beträgt.

310

1.1.4.4.   Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf Derivate, Finanzierungsgeschäfte und andere Kontrakte

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Abflüsse, der im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird, berechnet wird.

320

1.1.4.4.1.   Ansatz des historischen Rückblicks (HLBA)

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag aus der Anwendung des Ansatzes des historischen Rückblicks im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

330

1.1.4.4.2.   Ansatz der Fortgeschrittenen Methode für zusätzliche Abflüsse (AMAO)

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den überschüssigen Betrag über den Betrag unter Posten 1.1.4.4.1., der sich aus der Anwendung der Fortgeschrittenen Methode für zusätzliche Abflüsse im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt ergibt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

Dieser Posten wird nur von Kreditinstituten gemeldet, die von den zuständigen Behörden die Genehmigung zur Anwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten haben.

340

1.1.4.5.   Abflüsse aus Derivaten

Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten, die gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wurden.

Bei der Meldung in einer signifikanten Währung melden die Kreditinstitute Abflüsse, die ausschließlich in der jeweiligen signifikanten Währung auftreten. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Abflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als 10 EUR Abfluss gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als 10 EUR Abfluss in C 73.00 (und 40 EUR Zufluss in C 74.00) gemeldet.

350

1.1.4.6.   Leerverkaufspositionen

Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, um der Anforderung Rechnung zu tragen, dass das Kreditinstitut geliehene Vermögenswerte besichern muss, um Leerverkäufe abzuwickeln. Es wird kein Abfluss angesetzt, wenn das Kreditinstitut Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere ist oder diese zu Bedingungen geliehen hat, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts sind. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein bestehendes besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

360

1.1.4.6.1.   Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gedeckt

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

370

1.1.4.6.2.   Sonstiges

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, mit Ausnahme von Wertpapieren oder Vermögenswerten, die durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts.

380

1.1.4.7.   Einforderbare überschüssige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.

390

1.1.4.8.   Fällige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.

400

1.1.4.9.   Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die im Sinne des Titels II als liquide Aktiva anerkannt werden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die im Sinne des Titels II nicht als liquide Aktiva anerkannt würden.

410

1.1.4.10.   Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsaktivitäten

Artikel 30 Absatz 8 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

Kreditinstitute, die hier gemeldete Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

420

1.1.4.10.1.   Strukturierte Finanzierungsinstrumente

Artikel 30 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den aktuell ausstehenden Betrag an eigenen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.

430

1.1.4.10.2.   Finanzierungsfazilitäten

Artikel 30 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den fällig werdenden Betrag der Verbindlichkeiten aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, sofern sich nicht unter die Begriffsbestimmung der Instrumente unter Posten 1.1.4.10.1. fallen, oder den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

Alle Finanzmittel aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden oder zurückgegeben werden können. Kreditinstitute mit strukturierten Finanzierungsfazilitäten, die die Emission von kurzfristigen Schuldtiteln umfassen, wie z. B. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, melden die potenziellen Liquiditätsabflüsse aus diesen Strukturen. Dazu zählen insbesondere: i) die Unfähigkeit, fällige Schulden zu refinanzieren, ii) die Existenz von Derivaten oder derivatähnlichen Komponenten, die vertraglich in den zugehörigen Unterlagen der Struktur niedergelegt ist, wonach die ‚Rückgabe‘ der Vermögenswerte innerhalb einer Finanzierungsvereinbarung gestattet wäre, oder von dem ursprünglichen Übertragenden des Vermögenswerts verlangt wird, Liquidität zur Verfügung zu stellen, wobei die Finanzierungsvereinbarung (‚Liquidity Put‘) innerhalb der 30-Tage-Frist effektiv endet. Wenn die strukturierten Finanzierungen durch eine Zweckgesellschaft (wie z. B. Vehikelgesellschaft, Conduit oder strukturiertes Anlageinstrument) durchgeführt werden, überprüft das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Anforderungen bezüglich der erstklassigen liquiden Aktiva die Fälligkeit der von der Gesellschaft begebenen Schuldtitel sowie etwaiger eingebetteter Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, durch die die ‚Rückgabe‘ von Vermögenswerten oder der Liquiditätsbedarf, ungeachtet davon, ob die Zweckgesellschaft konsolidiert ist oder nicht, potenziell ausgelöst werden kann.

440

1.1.4.11.   Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem hundertprozentigen Abfluss führt. Diese Behandlung soll die Tatsache widerspiegeln, dass gegen eine Gebühr verliehene Wertpapiere wahrscheinlich in Stressphasen gekündigt werden oder dass diese Verleiher von Wertpapieren eine hundertprozentige Besicherung anstreben.

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.

450

1.1.4.12.   Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

Artikel 30 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der Vermögenswerte von Kunden, bei denen das Kreditinstitut in Bezug auf Primebroker-Dienstleistungen die Vermögenswerte eines Kunden durch Aufrechnung gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden finanziert hat.

460

1.1.5.   Zugesagte Fazilitäten

Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Kreditinstitute melden hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bestimmt.

470

1.1.5.1.   Kreditfazilitäten

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

480

1.1.5.1.1.   Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

490

1.1.5.1.2.   Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt, in Anspruch genommen werden könnte, wobei diese nicht zu dem Zweck bereitgestellt wurden, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

500

1.1.5.1.3.   Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

510

1.1.5.1.3.1.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

520

1.1.5.1.3.2.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

530

1.1.5.1.3.3.   Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

540

1.1.5.1.4.   Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die anderen beaufsichtigten Finanzinstitute als Kreditinstituten gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

550

1.1.5.1.5.   In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt wurde.

560

1.1.5.1.6.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

570

1.1.5.1.7.   Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

580

1.1.5.2.   Liquiditätsfazilitäten

Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

590

1.1.5.2.1.   Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

600

1.1.5.2.2.   Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt, in Anspruch genommen werden könnte.

610

1.1.5.2.3.   Für private Beteiligungsgesellschaften

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die privaten Beteiligungsgesellschaften gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

620

1.1.5.2.4.   Für Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE)

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften gewährt wurden.

630

1.1.5.2.4.1.   Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag von nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden, die keine Finanzkunden sind, erwerben kann, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

640

1.1.5.2.4.2.   Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den oben genannten Gründen gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte. Dies umfasst Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.

650

1.1.5.2.5.   Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

660

1.1.5.2.5.1.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

670

1.1.5.2.5.2.   Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

680

1.1.5.2.5.3.   Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

690

1.1.5.2.6.   In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt wurde.

700

1.1.5.2.7.   In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

710

1.1.5.2.8.   Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

720

1.1.6.   Andere Produkte und Dienstleistungen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bestimmt wurde.

730

1.1.6.1.   Andere außerbilanzielle Verpflichtungen und Eventualfinanzierungsverpflichtungen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Garantien und anderen außerbilanziellen und Eventualfinanzierungsverpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

740

1.1.6.2.   Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Darlehen und Buchkredite an Großkunden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

750

1.1.6.3.   Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Hypothekendarlehen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

760

1.1.6.4.   Kreditkarten

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Kreditkarten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

770

1.1.6.5.   Überziehungskredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Überziehungskredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

780

1.1.6.6.   Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

790

1.1.6.6.1.   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

800

1.1.6.6.1.1.   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Privatkunden und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

810

1.1.6.6.1.2.   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzunternehmen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

820

1.1.6.6.1.3.   Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

830

1.1.6.6.1.4.   Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

840

1.1.6.6.2.   Sonstiges

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die nicht oben erfasst wurden.

850

1.1.6.7.   Geplante Derivateverbindlichkeiten

Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Derivateverbindlichkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

860

1.1.6.8.   Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Handelsfinanzierung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

870

1.1.6.9.   Andere

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag von anderen als den oben genannten Produkten oder Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

880

1.1.7.   Andere Verbindlichkeiten

Artikel 28 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus anderen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Dieser Posten umfasst gegebenenfalls auch zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt wurde.

890

1.1.7.1.   Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

900

1.1.7.2.   In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der von dem Kreditinstitut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die nicht den als Privatkundeneinlagen gemeldeten Anleihen und Schuldverschreibungen entsprechen, gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

910

1.1.7.3.   Andere

Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht den in den Artikeln 23 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Verbindlichkeiten entsprechen.

920

1.2.   Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sicherheitenswaps (die Sicherheitentauschgeschäfte abdecken) werden im Meldebogen C 75.00 in Anhang XXIV gemeldet.

930

1.2.1.   Gegenpartei ist Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

940

1.2.1.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

950

1.2.1.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als Sicherheiten hinterlegt wurden.

960

1.2.1.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 2A als Sicherheiten hinterlegt wurden.

970

1.2.1.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten ausgereicht wurden. Diese Sicherheiten sind durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv.

980

1.2.1.5.   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 2B, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

990

1.2.1.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden. Diese Sicherheiten sind vom Typ Gewerbe oder natürliche Personen eines Mitgliedstaats und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v.

1000

1.2.1.7.   Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und nicht oben erfasste Sicherheiten der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1010

1.2.1.8.   Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1020

1.2.2.   Gegenpartei ist keine Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

1030

1.2.2.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1040

1.2.2.2.   Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1050

1.2.2.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 2A als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1060

1.2.2.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten ausgereicht wurden. Diese Sicherheiten sind durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv.

1070

1.2.2.5.   Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 2B, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1080

1.2.2.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden. Diese Sicherheiten sind vom Typ Gewerbe oder natürliche Personen eines Mitgliedstaats und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v.

1090

1.2.2.7.   Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und nicht oben erfasste Sicherheiten der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1100

1.2.2.8.   Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1110

1.2.2.8.1.   Gegenpartei ist Zentralregierung, öffentliche Stelle mit Risikogewicht <= 20 %, multilaterale Entwicklungsbank

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei nicht liquide Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden und die Gegenpartei eine Zentralregierung, eine öffentliche Stelle mit einem Risikogewicht von 20 % oder weniger oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.

1120

1.2.2.8.2.   Andere Gegenpartei

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank, Zentralregierung, öffentliche Stelle oder multilaterale Entwicklungsbank mit einem Risikogewicht unter 20 % ist und nicht liquide Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1130

1.3.   Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Summe der Abflüsse aus Spalte 050 des Meldebogens C 75.00 in Anhang XXIV wird in Spalte 060 gemeldet.

ZUSATZINFORMATIONEN

1140

2.   Schuldverschreibungen im Privatkundensegment mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen

Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Schuldverschreibungen im Privatkundensegment werden auch in der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen wie in der Beschreibung der Privatkundeneinlagen angegeben (Erläuterung zu den Zeilen 030-110) gemeldet.

1150

3.   Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Kategorien von Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a oder b erfüllt sind (d. h., wenn der Einleger seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben darf oder bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss).

1160

4.   Nicht bewertete Privatkundeneinlagen

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen, bei denen die in Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehene Bewertung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist.

Diese Einlagen müssen auch in Kategorie 2 der Einlagen ausgewiesen werden, die höheren Abflussraten unterliegen, wie in den Erläuterungen zu Zeile 070 angegeben.

1170

5.   Liquiditätsabflüsse, die durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert werden müssen

Die Kreditinstitute melden den offenen Saldo aller Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen, deren Liquiditätsabflüsse durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert wurden, wie in Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehen.

 

6.   Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen, auf die unter Posten 1.1.2.1. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

Kreditinstitute;

andere Finanzkunden als Kreditinstitute;

Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;

andere Kunden.

1180

6.1.   Durch Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1190

6.2.   Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1200

6.3.   Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

1210

6.4.   Durch andere Kunden bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

 

7.   Nicht operative Einlagen, die von Finanzkunden und anderen Kunden gehalten werden

Die Kreditinstitute melden hier nicht operative Einlagen, auf die unter den Ziffern 1.1.3.2. und 1.1.3.3. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

Kreditinstitute;

andere Finanzkunden als Kreditinstitute;

Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;

andere Kunden.

1220

7.1.   Durch Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.2., die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1230

7.2.   Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.2., die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1240

7.3.   Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.3., die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

1250

7.4.   Durch andere Kunden bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.3., die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

1260

8.   Finanzierungszusagen gegenüber Nichtfinanzkunden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den offenen Betrag der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Nichtfinanzkunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln in den nächsten 30 Kalendertagen.

Im Sinne dieser Ziffer umfassen die vertraglichen Verpflichtungen nur jene Verpflichtungen, die nicht als Liquiditätsabflüsse angesetzt werden.

1270

9.   Für Derivate hinterlegte Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten der Stufe 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

1280

10.   Überwachung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Kreditinstitute melden im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird, den Gesamtbetrag der Sicherheiten, die für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) hinterlegt wurden, bei denen eine Änderung des betreffenden Wechselkurses Abflüsse von Sicherheiten aus dem Kreditinstitut auslösen könnten, da eine Komponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts auf eine andere Währung lautet als die andere.

 

11.   Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

Die Kreditinstitute melden hier alle unter Posten 1 gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1290

11.1.   Davon: für Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Finanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 11.

1300

11.2.   Davon: für Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Nichtfinanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 11.

1310

11.3.   Davon: besichert

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.2. gemeldeten Gesamtbetrag der besicherten Geschäfte im Anwendungsbereich von Posten 11.

1320

11.4.   Davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die unter Posten 1.1.5.1. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt wurde.

1330

11.5.   Davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die unter Posten 1.1.5.2. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt wurde.

1340

11.6.   Davon: operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.2. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11.

1350

11.7.   Davon: nicht operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.3. gemeldeten offenen Saldo der Einlagen von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11.

1360

11.8.   Davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.7.2. gemeldeten offenen Saldo der Schuldverschreibungen, die von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gehalten werden.

1370

12.   Fremdwährungsabflüsse

Dieser Posten wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

Die Kreditinstitute melden nur bei der Meldung in einer signifikanten Währung den Anteil der Abflüsse aus Derivaten (gemeldet unter 1.1.4.5.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Abflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als 10 EUR Abfluss gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als 10 EUR Abfluss in C 73.00 (und 40 EUR Zufluss in C 74.00) gemeldet.

1380

13.   Abflüsse in Drittländern — Transferbeschränkungen oder nicht konvertierbare Währungen

Die Kreditinstitute melden hier Liquiditätsabflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten.

1390

14.   Zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven zu halten sind

Die Kreditinstitute melden gegebenenfalls den Betrag der zusätzlichen Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt wurde.

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 3: ZUFLÜSSE)

2.   Zuflüsse

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

1.

Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2.

Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

3.

Gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gilt für Liquiditätszuflüsse Folgendes:

i.

Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden.

ii.

Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von vertraglichen Forderungen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Raten.

4.

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat) werden den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Nicht gewichtete Beträge werden außerdem als Zusatzinformationen in Abschnitt 4 des Meldebogens (Zeilen 460 bis 480) gemeldet.

5.

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Titel II der genannten Verordnung gemeldeten liquiden Aktiva, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

6.

Zuflüsse, die in Drittländern eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, werden in den entsprechenden Zeilen der Abschnitte 1.1., 1.2. oder 1.3. gemeldet. Die Zuflüsse werden in vollem Umfang gemeldet, ungeachtet des Betrags der Abflüsse in dem Drittland oder in der Währung.

7.

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt.

8.

Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

9.

Im Falle einer ermittelten signifikanten Währung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung ausgewiesen wird. Beispielsweise dürfen die Kreditinstitute gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission im Falle von Fremdwährungsderivaten Nettoab- und -zuflüsse nur auf Nettobasis berechnen, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

10.

Bei der Spaltenstruktur dieses Meldebogens werden die verschiedenen Obergrenzen der Zuflüsse berücksichtigt, die gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten. In dieser Hinsicht basiert der Meldebogen auf drei Gruppen von Spalten, einer Gruppe für jede Obergrenze (Obergrenze von 75 %, Obergrenze von 90 % und von der Obergrenze ausgenommen). Die Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, können mehrere solcher Gruppen von Spalten verwenden, wenn mehrere Stellen innerhalb derselben Konsolidierung für verschiedene Obergrenzen in Frage kommen.

11.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Bezug auf die Konsolidierung unterliegen Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht niedrigere Prozentsätze als die in Titel III der Verordnung gelten, der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes.

12.

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. Durch den Begriff ‚Gewichtung‘ in dem Meldebogen wird lediglich auf diese Begriffe im entsprechenden Kontext Bezug genommen. In diesem Anhang wird der Begriff ‚gewichtet‘ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

13.

In den zugehörigen Meldebögen zu diesen Erläuterungen sind ‚Zusatzinformationen‘ enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern notwendige Angaben, damit die zuständige Behörde eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen kann. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

2.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

1.

In dem Meldebogen werden besicherte Ab- und Zuflüsse durch die Anerkennungsfähigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder erstklassigen liquiden Aktiva kategorisiert. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.00 in ANHANG XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Zuflüsse (C 74.00 in ANHANG XXIV) gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

2.

Im Falle einer Rendite in einer signifikanten Währung umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung ausgewiesen wird. Somit kann eine Anerkennungsfähigkeit zu einem negativen Zufluss führen. Die unter derselben Ziffer gemeldeten Reverse-Repo-Geschäfte werden addiert (Positiva und Negativa). Ist die Summe positiv, wird dies im Meldebogen für Zuflüsse ausgewiesen. Ist die Summe hingegen negativ, wird dies im Meldebogen für Abflüsse ausgewiesen. Dieser Ansatz wird bei Repo-Geschäften umgekehrt befolgt.

3.

Die Kreditinstitute melden lediglich Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten. Handelt es sich bei den Sicherheiten um Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anzusehen sind, werden diese als nicht liquide gemeldet. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den als liquide Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet. Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission befolgt wird.

2.3.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward-Repo-Geschäften, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt. Der zu empfangende Zufluss wird unter {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein ‚liquides Aktivum‘, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt.

Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Zufluss führt. Im Falle eines Repo-Geschäfts wird der zu empfangende Zufluss in {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Wenn der zu empfangende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit auszuleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz im Meldebogen C 73.00 als Abfluss gemeldet. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein ‚liquides Aktivum‘, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu verleihende Geldbetrag, wird die Differenz in {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches von Vermögenswerten (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Zufluss führt, wird ein solcher Zufluss in {C 74.00; r260} (‚Andere Zuflüsse‘) gemeldet.

Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

2.4.   Entscheidungsbaum für LCR-Zuflüsse gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

1.

Der Entscheidungsbaum gilt vorbehaltlich der Meldung der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen.

2.

Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

2.4.1.   Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV Nr.

Nr.

Posten

Entscheidung

Meldung

1

Zufluss, der die operativen Kriterien gemäß Art. 32 erfüllt, wie z. B.:

Risikoposition ist nicht überfällig (Art. 32 Abs. 1)

Das Kreditinstitut hat keinen Grund zu der Annahme, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden (Art. 32 Abs. 1)

Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 7)

Zuflüsse, die bereits gegen Abflüsse aufgerechnet wurden, werden nicht gemeldet (Art. 26)

Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind (Art. 32 Abs. 6)

Nein

Keine Meldung

Ja

Nr. 2

2

Forward-Geschäft

Ja

Nr. 3

Nein

Nr. 5

3

Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

Ja

Keine Meldung

Nein

Nr. 4

4

Forward-Geschäft, das vor der 30-Tage-Frist beginnt und danach fällig wird

Ja

Keine Meldung

Nein

Zeile 260, ID 1.1.12.

5

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Ja

Nr. 6

Nein

Nr. 7

6

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat (Art. 34)

Ja

Zeile 250, ID 1.1.11.

Nein

Nr. 7

7

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

Ja

Nr. 23

Nein

Nr. 8

8

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Ziffer i)

Ja

Zeile 190, ID 1.1.5.

Nein

Nr. 9

9

Zuflüsse aus Handelsfinanzierungsgeschäften (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii)

Ja

Zeile 180, ID 1.1.4.

Nein

Nr. 10

10

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin (Art. 32 Abs. 3 Ziffer i)

Ja

Nr. 11

Nein

Nr. 12

11

Zins- und Mindestzahlungen aus Vermögenswerten mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen

Ja

Nr. 12

Nein

Zeile 200, ID 1.1.6.

12

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b)

Ja

Zeile 210, ID 1.1.7.

Nein

Nr. 13

13

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. g)

Ja

Zeile 220, ID 1.1.8.

Nein

Nr. 14

14

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden (Art. 32 Abs. 4)

Ja

Zeile 230, ID 1.1.9.

Nein

Nr. 15

15

Mittelzuflüsse aus Derivaten auf Nettobasis nach Gegenpartei und Sicherheit (Art. 32 Abs. 5)

Ja

Zeile 240, ID 1.1.10

Nein

Nr. 16

16

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Art. 31 Abs. 9 (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Ja

Zeile 170, ID 1.1.3.

Nein

Nr. 17

17

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

Ja

Nr. 21

Nein

Nr. 18

18

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen (Art. 32 Abs. 2)

Ja

Zeile 040, ID 1.1.1.1.

Nein

Nr. 19

19

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Ja

Nr. 20

Nein

Zeile 260, ID 1.1.12.

20

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Nr. 20.1

Privatkunden

Ja

Zeile 060, ID 1.1.1.2.1.

Nein

Nr. 20.2

Nr. 20.2

Nichtfinanzunternehmen

Ja

Zeile 070, ID 1.1.1.2.2.

Nein

Nr. 20.3

Nr. 20.3

Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen

Ja

Zeile 080, ID 1.1.1.2.3.

Nein

Zeile 090, ID 1.1.1.2.4.

21

Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

Ja

Nr. 22

Nein

Nr. 23

22

Das Kreditinstitut kann eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

Ja

Zeile 120, ID 1.1.2.1.1.

Nein

Zeile 130, ID 1.1.2.1.2.

23

Fällige Zahlungen von Zentralbanken (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

Ja

Zeile 150, ID 1.1.2.2.1.

Nein

Zeile 160, ID 1.1.2.2.2.

24

Sicherheitenswap (Art. 32 Abs. 3 Buchst. e)

Ja

Zeile 410, ID 1.3 (1)

Nein

Nr. 25

25

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Ja

Nr. 26

Nein

Nr. 27

26

Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Nr. 26.1

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Ja

Zeile 360, ID 1.2.2.

Nein

Nr. 26.2

Nr. 26.2

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 290, ID 1.2.1.1.

Nein

Nr. 26.3

Nr. 26.3

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

Ja

Zeile 300, ID 1.2.1.2.

Nein

Nr. 26.4

Nr. 26.4

Sicherheiten der Stufe 2A

Ja

Zeile 310, ID 1.2.1.3.

Nein

Nr. 26.5

Nr. 26.5

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Ja

Zeile 320, ID 1.2.1.4.

Nein

Nr. 26.6

Nr. 26.6

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Ja

Zeile 330, ID 1.2.1.5.

Nein

Nr. 26.7

Nr. 26.7

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Ja

Zeile 340, ID 1.2.1.6.

Nein

Zeile 350, ID 1.2.1.7.

27

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Nr. 27.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

Ja

Zeile 380, ID 1.2.3.1.

Nein

Nr. 27.2

Nr. 27.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Ja

Zeile 390, ID 1.2.3.2.

Nein

Zeile 400, ID 1.2.3.3.

2.4.2.   Entscheidungsbaum für die Spalten des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

Nr.

Posten

Entscheidung

Meldung

1

Zufluss, der in den Zeilen 010-430 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV gemäß Art. 32, Art. 33 und Art. 34 sowie entsprechend der Klassifizierung in Abschnitt 1 (‚Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00‘) zu melden ist

Nein

Keine Meldung

Ja

Nr. 2

2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

Ja

Nr. 11

Nein

Nr. 3

3

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Ja

Nr. 4

Nein

Nr. 6

4

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Nr. 4.1

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

Nr. 5

Nr. 4.2

Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

Nr. 7

5

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Ja

Nr. 9

Nein

Nr. 10

6

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Ja

Nr. 7

Nein

Nr. 8

7

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Nr. 7.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

Spalte 010

Nr. 7.2

Anwendbare Gewichtung

Spalte 080

Nr. 7.3

Zufluss

Spalte 140

8

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Ja

Nr. 9

Nein

Nr. 10

9

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Nr. 9.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

Spalte 020

Nr. 9.2

Anwendbare Gewichtung

Spalte 090

Nr. 9.3

Zufluss

Spalte 150

10

Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

Nr. 10.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

Spalte 030

Nr. 10.2

Anwendbare Gewichtung

Spalte 100

Nr. 10.3

Zufluss

Spalte 160

11

Besichertes Finanzierungsgeschäft, bei dem die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden

Ja

Nr. 12

Nein

Nr. 3

12

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Ja

Nr. 13

Nein

Nr. 15

13

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Nr. 13.1

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

Nr. 14

Nr. 13.2

Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

Nr. 16

14

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Ja

Nr. 18

Nein

Nr. 19

15

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Ja

Nr. 16

Nein

Nr. 17

16

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Nr. 16.1

Fällige Zahlungen

Spalte 010

Nr. 16.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Spalte 040

Nr. 16.3

Anwendbare Gewichtung

Spalte 080

Nr. 16.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spalte 110

Nr. 16.5

Zufluss

Spalte 140

17

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Ja

Nr. 18

Nein

Nr. 19

18

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5)

Nr. 18.1

Fällige Zahlungen

Spalte 020

Nr. 18.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Spalte 050

Nr. 18.3

Anwendbare Gewichtung

Spalte 090

Nr. 18.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spalte 120

Nr. 18.5

Zufluss

Spalte 150

19

Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

Nr. 19.1

Fällige Zahlungen

Spalte 030

Nr. 19.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Spalte 060

Nr. 19.3

Anwendbare Gewichtung

Spalte 100

Nr. 19.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spalte 130

Nr. 19.5

Zufluss

Spalte 160

2.5.   Einzelbogen Zuflüsse

2.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Betrag — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{290}–{360},{380}–{400},{440}–{450} und {470}–{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 010 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

020

Betrag — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{290}–{360},{380}–{400},{440}–{450} und {470}–{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 020 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

030

Betrag — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{290}–{360},{380}–{400},{440}–{450} und {470}–{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 030 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

040

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 040 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

050

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 050 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

060

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 060 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

070

Standardgewichtung

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Standardgewichtungen in Spalte 070 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

080

Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1.00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0.50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{450},{470}–{480} und {500}–{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. Für die Zeilen {060}–{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 080 als Verhältnis von Spalte 140 zu Spalte 010 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}–{350}, {380}–{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

090

Anwendbare Gewichtung — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{450},{470}–{480} und {500}–{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. Für die Zeilen {060}–{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 090 als Verhältnis von Spalte 150 zu Spalte 020 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}–{350}, {380}–{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

100

Anwendbare Gewichtung — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}–{090},{120}–{130},{150}–{260},{450},{470}–{480} und {500}–{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind. Für die Zeilen {060}–{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 100 als Verhältnis von Spalte 160 zu Spalte 030 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}–{350}, {380}–{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

110

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 110 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

120

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 120 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

130

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}–{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 130 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

140

Zufluss — der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 010 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 080 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}–{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 140 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 140 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird ‚0‘ in Spalte 140 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 010 als ‚Eventualfinanzierungsverpflichtungen‘ in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 110 von der Spalte 010 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 140 ausgewiesen, ist es negativ, wird ‚0‘ ausgewiesen.

150

Zufluss — der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 020 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 090 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}–{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 150 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 150 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird ‚0‘ in Spalte 150 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 020 als ‚Eventualfinanzierungsverpflichtungen‘ in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 120 von Spalte 020 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 150 ausgewiesen, ist es negativ, wird ‚0‘ ausgewiesen.

160

Zufluss — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 030 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 100 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}–{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 160 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 160 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.

Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird ‚0‘ in Spalte 160 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 030 als ‚Eventualfinanzierungsverpflichtungen‘ in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 130 von der Spalte 030 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 160 ausgewiesen, ist es negativ, wird ‚0‘ ausgewiesen.

2.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   ZUFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 010 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen;

für die Spalte 140 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten; und

für die Spalten 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, sowie abzüglich der überschüssigen Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

020

1.1.   Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 020 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen; und

für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen.

030

1.1.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 030 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden) und

für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Zuflüsse von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere Zuflüsse von Nichtfinanzkunden).

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besichert sind, wobei diese Transaktionen in Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kommission festgelegt sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen, die durch übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten, besichert sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch nicht übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten, besichert sind, werden in der entsprechenden Zeile des Abschnitts 1.1.1. gemeldet.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

040

1.1.1.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen. Diese Zuflüsse umfassen fällige Zinsen und Gebühren von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken).

Fällige Zahlungen von Zentralbanken, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

050

1.1.1.2.   Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 050 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der anderen fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei und

für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei.

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.1.1. und nicht hier ausgewiesen.

Andere fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

060

1.1.1.2.1.   Fällige Zahlungen von Privatkunden.

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Privatkunden.

070

1.1.1.2.2.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen.

080

1.1.1.2.3   Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen.

090

1.1.1.2.4   Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen, die oben nicht anderweitig erfasst wurden.

100

1.1.2.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 100 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen); und

für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen).

Die Kreditinstitute melden hier die im Laufe der nächsten 30 Kalendertage von Zentralbanken und Finanzkunden fälligen Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet.

Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht als Zufluss gemeldet.

110

1.1.2.1.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 110 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht); und

für die Spalten 140, 150 und 160 den Gesamtbetrag der Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht).

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen.

120

1.1.2.1.1.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann.

130

1.1.2.1.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann. Für diese Posten wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet.

140

1.1.2.2.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 140 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind, und

für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind.

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Frage kommen.

150

1.1.2.2.1.   Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

160

1.1.2.2.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Frage kommen.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

170

1.1.3.   Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

180

1.1.4.   Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen im Laufe der nächsten 30 Kalendertage aus Handelsfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

190

1.1.5.   Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

200

1.1.6.   Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

Artikel 32 Absatz 3 Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 32 Absatz 3 Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Zuflüsse werden nur berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. Zins- und Mindestzahlungen, die vom Kundenkonto innerhalb von 30 Kalendertagen abgebucht werden können, werden im gemeldeten Betrag erfasst. Zins- und Mindestzahlungen aus Vermögenswerten mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen, werden als fällige Zahlungen angesehen und in der betreffenden Zeile entsprechend der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung von fälligen Zahlungen ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden keine sonstigen Zinsen, die zwar auflaufen, aber weder vom Kundenkonto abgebucht werden noch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Mittelzufluss unterliegen.

210

1.1.7.   Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfasst werden. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes und Barmittel aus solchen Instrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt sind.

220

1.1.8.   Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die von Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die durch Zentralbanken gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.

Ungeachtet des Artikels 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht in Anspruch genommene Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und andere Fazilitäten, die durch andere Stellen als Zentralbanken bereitgestellt wurden, nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und andere Fazilitäten von der Zentralbank, die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt sind, werden nicht berücksichtigt.

230

1.1.9.   Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden.

240

1.1.10.   Zuflüsse aus Derivaten

Artikel 32 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Der Nettobetrag der erwarteten Forderungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte.

Die Kreditinstitute berechnen die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erwarteten Zuflüsse auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen gemäß Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen.

Auf Nettobasis bedeutet hier ferner, dass zu empfangende Sicherheiten, die gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden.

Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungs-Derivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

Bei der Meldung in einer signifikanten Währung werden Fremdwährungsgeschäftsflüsse in jeder Währung gesondert ausgewiesen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

250

1.1.11.   Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat.

260

1.1.12.   Andere Zuflüsse

Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Alle anderen Zuflüsse gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die nicht an anderer Stelle im Meldebogen ausgewiesen wurden.

270

1.2.   Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission beziehen sich auf Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 270 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen (ungeachtet davon, ob die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden oder nicht); und

für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen (ungeachtet davon, ob die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden oder nicht).

280

1.2.1.   Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 280 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp;

für die Spalten 040, 050 und 060 den Gesamtmarktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Marktwerte der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp;

für die Spalten 110, 120 und 130 den Gesamtwert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Werte der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp; und

für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp.

290

1.2.1.1.   Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

300

1.2.1.2.   Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind.

310

1.2.1.3.   Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2A, alle Typen.

320

1.2.1.4.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B, wobei Darlehen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i bis iii als Aktiva zugrunde liegen, die alle relevanten Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

330

1.2.1.5.   Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2B, die gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität sind.

340

1.2.1.6.   Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B, wobei Darlehen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iv und v als Aktiva zugrunde liegen, die alle relevanten Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

350

1.2.1.7.   Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4., 1.2.1.5. oder 1.2.1.6. erfasst wurden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht oben erfasst wurden.

360

1.2.2.   Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Alle Sicherheiten, die zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

370

1.2.3.   Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 370 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der fälligen Zahlungen aus Lombardgeschäften, bei denen die Sicherheiten nicht liquide sind, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere Sicherheiten als nicht als liquide Aktiva besichert sind; und

für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Zuflüsse aus Lombardgeschäften, bei denen die Sicherheiten nicht liquide sind, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere Sicherheiten als nicht als liquide Aktiva besichert sind.

380

1.2.3.1.   Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Lombardgeschäfte, die gegen Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva getätigt werden, wobei die empfangenen Vermögenswerte nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eingesetzt werden.

390

1.2.3.2.   Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel.

400

1.2.3.3.   Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Sicherheiten sind nicht liquide Sicherheiten, die nicht oben erfasst wurden.

410

1.3.   Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps, wie im Meldebogen C 75.00 in ANHANG XXIV berechnet.

420

1.4.   (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in den Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der gewichteten Zuflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, abzüglich der Summe der in {C 73.00; r1380, c060} ausgewiesenen gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten. Im Falle eines negativen Betrags melden die Kreditinstitute ‚0‘.

430

1.5.   (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in den Spalten 140, 150 und 160 jeweils auf konsolidierter Basis den Betrag der Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absatz 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

ZUSATZINFORMATIONEN

440

2.   Einhergehende Zuflüsse

Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen die einhergehenden Zuflüsse, die bei der Berechnung der Zuflüsse nicht berücksichtigt wurden, da sie gegen Abflüsse aufgerechnet wurden. Alle einhergehenden Zuflüsse, die nicht gegen Abflüsse aufgerechnet wurden (Überschuss), werden in der betreffenden Zeile des Abschnitts 1 ausgewiesen.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen für Abflüsse nicht doppelt erfasst werden.

450

3.   Fremdwährungszuflüsse

Diese Zusatzinformation wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die einer getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

Die Kreditinstitute melden nur bei der Meldung in einer signifikanten Währung den Anteil der Zuflüsse aus Derivaten (gemeldet in Abschnitt 1.1.10.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

460

4.   Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen alle in Abschnitt 1 (ausgenommen Abschnitt 1.1.11.) gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 460 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Transaktionsart und Gegenpartei; und

für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen nach Transaktionsart und Gegenpartei.

470

4.1.   Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.1. gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

480

4.2.   Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.2. gemeldeten fälligen Zahlungen von Finanzkunden, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

490

4,3.   Besicherte Transaktionen

Die Kreditinstitute melden hier alle fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sowie den Gesamtmarktwert der in Abschnitt 1.2. gemeldeten empfangenen Sicherheiten und den Wert der Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (Spalten 110 bis 130), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

500

4,4.   Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.5. gemeldeten Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, bei denen der Emittent das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

510

4,5.   Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier alle anderen in Abschnitt 1.1.3. bis 1.1.12. gemeldeten Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (mit Ausnahme von Abschnitt 1.1.5. und 1.1.11.), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

520

4,6.   Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate nicht genehmigt hat

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt hat.

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 4: SICHERHEITENSWAPS)

3.   Sicherheitenswaps

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

1.

In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2.

Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

3.

Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

4.

Bei liquiden Aktiva entspricht der Liquiditätswert Artikel 9, bei nicht liquiden Aktiva ist der Liquiditätswert gleich null.

5.

Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z. B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet.

6.

Im Falle einer Rendite in einer signifikanten Währung umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung mit den entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert ausgewiesen wird.

7.

Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

8.

Flüsse aus besicherten Derivaten innerhalb von 30 Kalendertagen werden in diesem Meldebogen in den Spalten 090-120 und nicht in den Spalten 010-080 gemeldet.

1.2.   Besondere Bemerkungen

9.

Die Kreditinstitute melden lediglich Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt werden. Bei verliehenen Sicherheiten bezieht sich dies auf Aktiva, die bei Fälligkeit als liquide Aktiva gemäß Titel II, einschließlich der allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, anerkannt werden würden.

10.

Wenn die Sicherheiten die Kriterien für die Stufen 1, 2A und 2B in den Artikeln 10 bis 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, aber nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II, einschließlich der allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, anerkannt werden, werden diese als nicht liquide ausgewiesen. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für die Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

11.

Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2A gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

Einzelvorlage Sicherheitenswaps

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

020

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

030

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

040

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

050

Abflüsse

Ist Spalte 040 größer als Spalte 020 (je Transaktion), wird die Differenz in Spalte 050 (Abflüsse) gemeldet, außer wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist, sodass ein Abfluss von null ausgewiesen wird.

060

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 060 wird verwendet, wenn die Transaktion der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegt.

070

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 070 wird verwendet, wenn die Transaktion der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegt.

080

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 080 wird verwendet, wenn die Transaktion von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist.

090

Nur besicherte Derivate: Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 090 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

100

Nur besicherte Derivate: Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 100 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

110

Nur besicherte Derivate: Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 110 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

120

Nur besicherte Derivate: Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 120 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate.

020

1.1.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

030

1.1.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

040

1.1.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

050

1.1.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

060

1.1.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

070

1.1.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

080

1.1.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

090

1.1.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

100

1.1.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

110

1.2.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

120

1.2.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

130

1.2.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

140

1.2.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

150

1.2.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

160

1.2.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

170

1.2.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

180

1.2.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

190

1.2.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

200

1.3.   Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

210

1.3.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

220

1.3.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

230

1.3.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

240

1.3.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

250

1.3.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

260

1.3.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

270

1.3.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

280

1.3.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

290

1.4.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

300

1.4.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

310

1.4.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

320

1.4.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

330

1.4.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

340

1.4.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

350

1.4.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

360

1.4.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

370

1.4.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

380

1.5.   Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

390

1.5.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

400

1.5.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

410

1.5.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

420

1.5.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

430

1.5.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

440

1.5.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

450

1.5.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

460

1.5.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

470

1.6.   Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

480

1.6.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

490

1.6.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

500

1.6.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

510

1.6.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

520

1.6.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

530

1.6.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

540

1.6.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

550

1.6.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

560

1.7.   Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

570

1.7.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

580

1.7.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

590

1.7.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

600

1.7.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

610

1.7.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

620

1.7.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

630

1.7.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

640

1.7.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

650

1.8.   Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

660

1.8.1.   Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

670

1.8.2.   Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

680

1.8.3.   Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

690

1.8.4.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

700

1.8.5.   Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

710

1.8.6.   Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

720

1.8.7.   Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

730

1.8.8.   Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

ZUSATZINFORMATIONEN

740

2.   Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

750

3.   Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.

760

4.   Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit Zentralbanken, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN (TEIL 5: BERECHNUNGEN)

4.   Berechnungen

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

4.2.   Besondere Bemerkungen

Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich {C 72.00; r130; c040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 130; Spalte 040.

Einzelbogen Berechnungen

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

BERECHNUNGEN

Zähler, Nenner, Verhältnis

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote.

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

010

1.   Liquiditätspuffer

Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r290; c010}.

020

2.   Netto-Liquiditätsabfluss

Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r370; c010}.

030

3.   Liquiditätsdeckungsquote (%)

Melden Sie die Liquiditätsdeckungsquote, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wurde.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben.

Wenn {C 76.00; r020; c010} gleich null (was ein Verhältnis von unendlich ergibt), dann ist der Wert 999999 zu melden.

Berechnungen des Zählers

Artikel 17 und ANHANG I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

040

4.   Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r030; c040}.

050

5.   Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

060

6.   Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

070

7.   Besicherte Liquiditätsabflüsse

Melden Sie Liquiditätsabflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

080

8.   Besicherte Liquiditätszuflüsse

Melden Sie Liquiditätszuflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

090

9.   Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe a

Melden Sie den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt.

100

10.   Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r180; c040}.

110

11.   Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

120

12.   Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

130

13.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe b

Melden Sie den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt.

140

14.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe b′

Melden Sie b′ (bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(b, a70/30)

wobei b = bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze

150

15.   Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

Melden Sie die Differenz zwischen b und b′. b und b′ entsprechen Anhang I Ziffer 5

160

16.   Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r230; c040}.

170

17.   Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

180

18.   Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

190

19.   Aktiva der Stufe 2A: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe c

Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden, berücksichtigt.

200

20.   Aktiva der Stufe 2A ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe c′

Melden Sie c′ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(c, (a+b′)40/60, MAX(a70/30-b′, 0))

wobei c = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze

210

21.   Aktiva der Stufe 2A: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

Melden Sie die Differenz zwischen c und c′. c und c′ entsprechen Anhang I Ziffer 5

220

22.   Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus {C 72.00; r310; c040}.

230

23.   Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

240

24.   Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

250

25.   Aktiva der Stufe 2B: ‚bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe d

Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden, berücksichtigt.

260

26.   Aktiva der Stufe 2B ‚bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze‘

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe d′

Melden Sie d′ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN (d, (a+b′+c′)15/85, MAX((a+b′)40/60-c′, 0), MAX(70/30a-b′-c′, 0))

wobei d = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze

270

27.   Aktiva der Stufe 2B: ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘

Melden Sie die Differenz zwischen d und d′. d und d′ entsprechen Anhang I Ziffer 5.

280

28.   Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

Anhang I Ziffer 4

Melden Sie den ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag ist gleich:

a)

dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich

b)

des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

c)

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

d)

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

e)

der Summe aus a, b, c und d;

f)

100/30 multipliziert mit a;

g)

100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

h)

100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.

290

29.   Liquditätspuffer

Anhang I Ziffer 2

Melden Sie den Liquiditätspuffer. Dieser ist gleich:

a)

dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

b)

des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

c)

des Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

d)

der Summe aus a, b und c oder

e)

dem ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘.

Berechnungen des Nenners

ANHANG II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

Dabei gilt:

NLO= Netto-Liquiditätsabfluss

TO= Gesamtabflüsse

TI= Gesamtzuflüsse

FEI= Vollständig ausgenommene Zuflüsse

IHC= Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

IC= Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

300

30.   Gesamtabflüsse

TO= aus Meldebogen Abflüsse

Melden Sie die Zahl aus {C 73.00; r010; c060}.

310

31.   Vollständig ausgenommene Zuflüsse

FEI= aus Meldebogen Zuflüsse

Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c160}.

320

32.   Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

IHC= aus Meldebogen Zuflüsse

Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c150}.

330

33.   Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

IC= aus Meldebögen Zuflüsse und Sicherheitenswaps

Melden Sie die Zahl aus {C 74.00; r010; c140}.

340

34.   Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (FEI, TO).

350

35.   Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IHC, 0,9*MAX(TO-FEI, 0)).

360

36.   Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IC, 0,75*MAX(TO-FEI-IHC/0,9, 0)).

370

37.   Netto-liquiditätsabfluss

Melden Sie den Netto-Liquiditätsabfluss, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO-FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(T0-FEI-IHC/0,9, 0))

Säule 2

380

38.   Anforderung nach säule 2

Gemäß Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie

Melden Sie die Anforderung nach Säule 2.“


(1)  Sicherheitenswaps müssen zusätzlich im Meldebogen C 75.00 in ANHANG XXIV gemeldet werden.


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