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Document 32016Q0812(01)

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

ABl. L 217 vom 12.8.2016, p. 69–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2016/812(1)/oj

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/69


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

DER GERICHTSHOF —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 6,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,

in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts zum 1. Juli 2015 eine Vorschrift in die Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingefügt werden sollte, die es diesem ermöglicht, im Rahmen von Rechtsmitteln, mit denen er befasst ist, die Auskünfte oder Unterlagen, die von einer Hauptpartei vor dem Gericht nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt und aufgrund ihres vertraulichen Charakters der anderen Hauptpartei nicht bekannt gegeben wurden, angemessen zu behandeln,

mit Genehmigung des Rates, die am 6. Juli 2016 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Im Achten Kapitel des Fünften Titels der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012  (1) wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 190a

Behandlung der vor dem Gericht nach Artikel 105 seiner Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen

(1)   Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden ist, in dem von einer Hauptpartei nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt und der anderen Hauptpartei nicht bekannt gegeben wurden, ein Rechtsmittel eingelegt, so stellt die Kanzlei des Gerichts diese Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof nach Maßgabe des in Absatz 11 dieser Vorschrift genannten Beschlusses zur Verfügung.

(2)   Die Auskünfte oder Unterlagen nach Absatz 1 werden den Parteien des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht bekannt gegeben.

(3)   Der Gerichtshof stellt sicher, dass die in den Auskünften oder Unterlagen nach Absatz 1 enthaltenen vertraulichen Informationen weder in der das Verfahren beendenden Entscheidung noch, gegebenenfalls, in den Schlussanträgen des Generalanwalts offengelegt werden.

(4)   Die Auskünfte oder Unterlagen nach Absatz 1 werden der Partei, die sie dem Gericht vorgelegt hat, sogleich nach der Zustellung der das Verfahren vor dem Gerichtshof beendenden Entscheidung zurückgegeben, es sei denn, die Sache wird an das Gericht zurückverwiesen. Im letztgenannten Fall werden die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen nach Maßgabe des in Absatz 5 genannten Beschlusses wieder dem Gericht zur Verfügung gestellt.

(5)   Der Gerichtshof erlässt durch Beschluss die Sicherheitsvorschriften zum Schutz der Auskünfte oder Unterlagen nach Absatz 1. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

(1)   Die vorliegende Änderung der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2)   Die Bestimmungen des Artikels 190a gelten erst ab Inkrafttreten des in Artikel 190a Absatz 5 der Verfahrensordnung genannten Beschlusses.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juli 2016.

 


(1)   ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1, in der Fassung vom 18. Juni 2013 (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65).


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