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Document 32016D1750
Council Decision (EU) 2016/1750 of 17 June 2016 on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Protocol to Eliminate Illicit Trade in Tobacco Products to the World Health Organisation's Framework Convention on Tobacco Control, as regards its provisions on obligations related to judicial cooperation in criminal matters and the definition of criminal offences
Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten
Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten
ABl. L 268 vom 1.10.2016, p. 6–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/6 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1750 DES RATES
vom 17. Juni 2016
über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control — FCTC) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. |
(2) |
Nach Maßgabe der Beschlüsse 2013/744/EU (2) und 2013/745/EU (3) des Rates wurde das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-FCTC (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2013 unterzeichnet. |
(3) |
Das Protokoll leistet einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — und damit zur Bekämpfung der Umgehung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen — und um die Verringerung des Angebots an Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 15 des WHO- FCTC. Das Protokoll trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse bei und stellt gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sicher. |
(4) |
Das Protokoll umfasst Bereiche bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeilichen Zusammenarbeit. Soweit die Artikel 14, 16, 19, 23, 26, 27, 29 und 30 des Protokolls durch Maßnahmen umgesetzt werden können, die in den Anwendungsbereich dieser Bereiche fallen, fallen diese Bestimmungen in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
(5) |
Die Union hat mithilfe von Rechtsakten gemeinsame Regeln in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten (4) geschaffen. Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls könnten die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union nur insoweit gebilligt werden, als das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann. |
(6) |
Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht beeinträchtigt werden oder deren Tragweite nicht verändert wird. |
(7) |
Irland ist durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 und den Rahmenbeschluss 2001/500/JI gebunden und nimmt daher an der Annahme dieses Beschlusses teil. |
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates (5), der parallel zu dem vorliegenden gesonderten Beschluss angenommen wurde, betrifft den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten angenommen werden. |
(11) |
Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs wird bezüglich der Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten hiermit im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die im Namen der Union befugt ist (sind):
a) |
die Urkunde gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Protokolls zu hinterlegen; |
b) |
die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).
(2) Beschluss 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 73).
(3) Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 75).
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1);
(4) Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).
(5) Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
ANHANG
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ANGELEGENHEITEN, DIE UNTER DAS PROTOKOLL ZUR UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN FALLEN
(GEMÄSS ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS)
Gemäß Artikel 44 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC-Protokoll) legt die Europäische Union (EU) hinsichtlich der Arten der Zuständigkeiten und der Politikbereiche, für die die EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereichen des FCTC-Protokolls der EU Zuständigkeiten übertragen haben, die folgende Erklärung über die Zuständigkeiten vor:
1. Allgemeine Grundsätze
Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind in den Artikeln 2 bis 6 AEUV festgelegt. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die EU gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der EU durchzuführen. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
Für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Politikbereichen hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit. In den in Artikel 4 Absatz 2 AEUV genannten Politikbereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten; sie hat jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit, wenn eine bestimmte Handlung notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit die Bestimmungen der Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten; ist dies nicht der Fall (d. h., sind die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV nicht erfüllt), können die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in diesen Politikbereichen wahrnehmen.
Zuständigkeiten, die der EU nicht aufgrund der Verträge übertragen wurden, fallen in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 44 des Protokolls teilt die EU jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das FCTC-Protokoll fallende Angelegenheiten darstellt.
2. Ausschließliche Zuständigkeiten der EU
2.1. |
Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU fallen (Artikel 207 AEUV). |
2.2. |
Darüber hinaus hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 113 und 114 AEUV), der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 AEUV) und der Festlegung von Straftaten (Artikel 83 AEUV) fallen, jedoch nur soweit die Bestimmungen eines Rechtsakts der Union gemeinsame Regeln festlegen, die durch Bestimmungen des FCTC-Protokolls beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann. Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre interne Zuständigkeit auf diesen Gebieten ausübt. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Regeln festgelegt werden, die möglicherweise durch die Bestimmungen des FCTC-Protokolls oder einen zu dessen Umsetzung angenommenen Rechtsakt beeinträchtigt werden oder deren Tragweite durch sie verändert wird.
|
3. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten bleiben handlungsbefugt in den Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die nicht unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführt werden und in denen die EU nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.