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Document 32016D1359

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 der Kommission vom 8. August 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5038)

C/2016/5038

ABl. L 215 vom 10.8.2016, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1359/oj

10.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1359 DER KOMMISSION

vom 8. August 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5038)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission (2) wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris, Epitrix similaris, Epitrix subcrinita und Epitrix tuberis erlassen; diese Schadorganismen sind nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(2)

Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/679/EU der Kommission (3) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU wurde in einem amtlichen Laborbericht des nationalen Referenzlabors Spaniens, der sich auf eine wissenschaftliche Veröffentlichung von M. J. Orlova-Bienkowskaja (4) stützt, nachgewiesen, dass der als Epitrix similaris (Gentner) identifizierte Schadorganismus fälschlicherweise als solcher identifiziert wurde. Stattdessen hätte der Schadorganismus als Epitrix papa sp. n. identifiziert werden müssen. Zudem wird neuesten Informationen Spaniens und Portugals zufolge der Schadorganismus, der in einigen Gebieten Kartoffeln befällt und zuvor als Epitrix similaris (Gentner) identifiziert wurde, nunmehr als Epitrix papa sp. n. identifiziert. Ferner wurde bestätigt, dass ein Vorkommen von Epitrix similaris (Gentner) im Gebiet der Union niemals verzeichnet worden ist. Daher sollte der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU nicht mehr Epitrix similaris (Gentner), sondern den Schadorganismus Epitrix papa sp. n. erfassen.

(3)

Die Erfahrungen Spaniens und Portugals seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/679/EU zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU zeigen, dass über die Grenze einer Befallszone hinaus eine mindestens 500 m breite Pufferzone eingerichtet werden sollte, damit ein wirksamer Schutz des Gebiets der Union gewährleistet ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel werden die Worte „Epitrix similaris (Gentner)“ durch die Worte „Epitrix papa sp. n.“ ersetzt.

2.

In Artikel 1 werden die Worte „Epitrix similaris (Gentner)“ durch die Worte „Epitrix papa sp. n.“ ersetzt.

3.

Anhang II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze der Befallszone hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/679/EU der Kommission vom 25. September 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU hinsichtlich dessen Geltungsdauer und hinsichtlich der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten zu Verpackungsanlagen zwecks Verhütung der Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) innerhalb der Union (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 61).

(4)  http://www.eje.cz/artkey/eje-201504-0028_epitrix_papa_sp_n_coleoptera_chrysomelidae_galerucinae_alticini_previously_misidentified_as_epitrix_sim.php.


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