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Document 32016D0979

    Beschluss (EU) 2016/979 des Rates vom 20. Mai 2016 betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

    ABl. L 161 vom 18.6.2016, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/979/oj

    18.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/35


    BESCHLUSS (EU) 2016/979 DES RATES

    vom 20. Mai 2016

    betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 18. Dezember 1997 unterzeichnet. Es tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Verfahren, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind, notifiziert hat.

    (2)

    Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

    (3)

    Nach Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Kroatiens (im Folgenden „Beitrittsakte“) tritt Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Zu den Übereinkünften und Protokollen gehört unter anderem das Übereinkommen. Die Übereinkunft tritt in Bezug auf Kroatien an dem vom Rat festgelegten Datum in Kraft.

    (4)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Beitrittsakte nimmt der Rat im Wege eines Beschlusses alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts Kroatiens zu den in in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen tritt für Kroatien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

    Artikel 2

    Der Wortlaut des Übereinkommens (3) in kroatischer Sprache ist in gleicher Weise verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in anderen Sprachen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.H.D.M. DIJKHOFF


    (1)  Stellungnahme vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

    (3)  Der Wortlaut des Übereinkommens in kroatischer Sprache wurde in einer Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht (Kapitel 19, Band 14, S. 156).


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