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Document 32016D0419

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/419 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1588) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/1588

    ABl. L 75 vom 22.3.2016, p. 60–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/05/2018; Aufgehoben durch 32018D0704

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/419/oj

    22.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/60


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/419 DER KOMMISSION

    vom 18. März 2016

    bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1588)

    (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

    (2)

    Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

    (3)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

    (4)

    Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol vorgenommen und dabei die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen sowie die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden zur Bewertung der von der Kostenteilungsregelung ausgenommenen Kosten verwendet, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 vorgelegt wurden. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der am 25. und 26. Juni 2015 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehaltenen Konsultationssitzung bezüglich der Gebührensätze für 2016 für Streckendienste sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten.

    (5)

    Auf der Grundlage dieser Prüfung, gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission (6) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/420 der Kommission (7) hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die Gebührensätze für 2016 für die einzelnen Gebührenzonen in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

    (6)

    Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Leistungspläne mit Zielen aufstellen, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze auf der Grundlage der festgestellten streckenbezogenen Kosten und den im Leistungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats prognostizierten Leistungseinheiten, d. h. der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, berechnet. Solange die Leistungsziele Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, können die auf ihrer Grundlage berechneten Gebührensätze nicht als konform mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 angesehen werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten den betroffenen Mitgliedstaaten die Feststellungen der Kommission mitgeteilt werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 haben die Mitgliedstaaten der Kommission binnen eines Monats überarbeitete Gebührensätze vorzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 entsprechen nicht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 18. März 2016

    Für die Kommission

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

    (2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

    (5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission vom 27. April 2015 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 25).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/420 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Nichtkonformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    Eingereichte und für nicht konform befundene Streckengebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016

     

    Gebührenzone

    Eingereichter Streckengebührensatz für 2016 in Landeswährung (*) (ISO-Code)

    1

    Belgien-Luxemburg

    65,41

    2

    Frankreich

    67,54

    3

    Deutschland

    82,59

    4

    Niederlande

    67,00


    (*)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


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