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Document 32015R1518

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

ABl. L 239 vom 15.9.2015, p. 69–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 14/08/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1518/oj

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1518 DER KOMMISSION

vom 14. September 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 0 bis 198,0 EUR/t ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

1.2.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(3)

Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieseleinfuhren aus Argentinien und Indonesien (4).

1.3.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBB“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(7)

Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Ausgleichsmaßnahmen ein. Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(13)

Ein Unternehmen mit Sitz in Italien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen.

(14)

Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die dieses Mal nicht berücksichtigt wurden. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

(15)

Nach der Unterrichtung brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde.

(16)

Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 93). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(18)

Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(20)

27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin.

(22)

Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor.

(23)

Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchzuführen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt.

(24)

Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten.

(25)

Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Das Unternehmen Cargill Inc. brachte vor, dass in der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 für das Unternehmen eine geringfügige Dumpingspanne ermittelt und daher ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 0 % für den von ihm hergestellten und ausgeführten Biodiesel mit Ursprung in den USA festgesetzt wurde. Ferner wiesen sie darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Fall Mexiko-Reis (7) bei einem ausführenden Hersteller, der der Ausgangsuntersuchung zufolge seine Ware nicht gedumpt hatte, keiner Auslaufüberprüfung wegen der Antidumpingmaßnahme unterzogen werden darf.

(27)

Das Unternehmen Cargill Inc. beantragte daher, unabhängig vom Ergebnis der Auslaufüberprüfung weiterhin von den Antidumpingzöllen befreit zu werden. Diesem Vorbringen wurde entsprochen.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller der Stichprobe und die unabhängigen Einführer, Händler und Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Bio-Oils Huelva S.L., Huelva, Spanien,

Biopetrol Rotterdam BV, Rotterdam, Niederlande,

Diester Industrie SAS, Rouen, Frankreich,

Novaol S.R.L., Mailand, Italien,

Preol a.s., Lovosice, Tschechische Republik,

Rafineria Trzebinia S.A., Trzebinia, Polen,

Verbio Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig, Deutschland.

1.9.   Unterrichtung

(30)

Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(33)

Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel.

(34)

Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht.

(35)

Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(37)

Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (8) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (9), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher weist die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(38)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(39)

Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 25), war keine Analyse anhand überprüfter Daten US-amerikanischer Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller, die Webseiten der US Energy Information Administration, des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission (International Trade Commission — ITC) der Vereinigten Staaten.

3.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(40)

Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA fast zum Erliegen; auch 2013 und im UZÜ wurden nur geringe Mengen ausgeführt. Daher wurde die Bewertung der Dumpingspanne im UZÜ nicht für relevant befunden. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping im UZÜ nicht anhielt.

3.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(41)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahme ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die ungenutzten Produktionskapazitäten sowie die Praktiken der Umgehung und Aufnahme des Zolls.

3.3.1.   Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA

(42)

Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen.

(43)

Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (10).

(44)

Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 905 EUR/t (1 227,18 USD) (siehe Tabelle 8).

(45)

Um wieder auf dem Unionsmarkt tätig werden zu können, müssten US-amerikanische Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen. Ihr Endpreis müsste auch die Kosten für Seefracht und Versicherung sowie den für Biodiesel geltenden Zoll (6,5 %) decken. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Die Kommission basierte den Betrag auf die vom NBB berechneten Zölle sowie Transport- und Frachtkosten (etwa 94 EUR) und rundete den Betrag auf 100 EUR, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen.

(46)

Damit müssten die US-amerikanischen Hersteller, sollten sie wieder in die EU ausführen, dies zu einem Ab-Werk-Preis (unter 805 EUR/t) tun, der unter ihrem Inlandsverkaufspreis läge und somit gedumpt wäre. Angesichts der in den Erwägungsgründen 63 und 71 beschriebenen Umstände bezüglich der Preise der Ausfuhren in Drittländer sowie der Kapazitätsreserven dürften die US-amerikanischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Union wieder aufnehmen, da sie dadurch die Produktionsstückkosten senken könnten (vgl. Erwägungsgrund 72).

(47)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung stellte das NBB die Korrektheit des von der Kommission ermittelten durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises infrage und erinnerte daran, dass in einem seiner früheren Beiträge ein niedrigerer Wert (789,36 EUR/t) angegeben gewesen sei, der auf den vom US Department of Energy zur Verfügung gestellten Preisen beruht habe.

(48)

Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück:

(49)

Was den vom NBB angegebenen Durchschnittspreis betrifft, so kann er nicht als zutreffende Grundlage betrachtet werden, da es sich um einen Einzelhandelspreis und nicht um einen Ab-Werk-Preis handelte. Konkret übermittelte das NBB einen in Benzingallonen-Äquivalenten (Gasoline Gallon Equivalent — GGE) ausgedrückten durchschnittlichen monatlichen (Tankstellen-)Einzelhandelspreis für Biodiesel in den USA im Juli 2014, bei dem der Wechselkurs von nur einem einzigen Zeitpunkt, nämlich dem 19. September 2014, verwendet worden war.

(50)

Was den von der Kommission berechneten Durchschnittspreis angeht, so handelt es sich dabei angesichts der Tatsache, dass er mangels Mitarbeit vonseiten der US-Hersteller unter Verwendung der besten zur Verfügung stehenden Informationen berechnet wurde, um einen angemessenen Wert. Es ist ein Durchschnitt aus den von einigen US-amerikanischen Herstellern in der Einleitungsphase angegebenen Preisen, den vom Marktbeobachter „Jacobsen“ erfassten Preisen, die vom NBB selbst vorgelegt wurden, und den vom Informationsdienstleister Oil Price Information Service (OPIS) erfassten Preisen, die vom EBB übermittelt wurden. Da keine Informationen über die Mengen vorlagen, die die Berechnung eines gewogenen Durchschnitts ermöglicht hätten, handelt es sich um einen einfachen Durchschnitt. Die drei Werte waren indessen sehr ähnlich. Die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufen waren nicht bekannt und konnten somit nicht berücksichtigt werden. Die OPIS-Preise wurden jedoch berichtigt, um angemessenen Transportkosten in den USA Rechnung zu tragen. In Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrpreis hätten etwaige Berichtigungen in Bezug auf die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufe nichts an der Schlussfolgerung geändert, dass die US-amerikanischen Hersteller, wenn sie ihre Verkäufe in die Union wiederaufnehmen wollten, zu gedumpten Preisen verkaufen müssten.

(51)

Das NBB beanstandete ferner den Betrag von 100 EUR/t, der zur Berechnung eines zuverlässigen durchschnittlichen Ausfuhrpreises auf der Grundlage des durchschnittlichen Unionspreises von Biodiesel herangezogen worden war, und schlug stattdessen einen Betrag von 110,49 EUR vor. Wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt, verwendete die Kommission die Beträge für Zölle, Transport- und Frachtkosten, die vom NBB vorgeschlagen worden waren. Lediglich bei den zusätzlichen, nach der Einfuhr anfallenden Kosten verwandte sie einen niedrigeren Betrag als die vom NBB bezifferten 16,69 EUR, weil das NBB nicht nachwies, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten 2 % des CIF-Werts frei Grenze betragen sollten. In jedem Fall besteht zwischen der Schätzung der Kommission und der des NBB nur ein marginaler Unterschied, der nichts an der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit des Dumpings ändert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich keine genauen Dumpingberechnungen erforderlich waren.

(52)

Das NBB brachte vor, es hätte, wie in der Ausgangsuntersuchung, eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gewährt werden müssen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in den USA zur Herstellung von Biodiesel als Ausgangsstoff hauptsächlich Sojabohnen verwendet würden, während der Hauptausgangsstoff in der Union Raps sei, der eine höhere Qualität aufweise, die einen Preisaufschlag rechtfertige.

(53)

Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. In der Ausgangsuntersuchung war die Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen überprüften Daten von US-amerikanischen Herstellern und Unionsherstellern gewährt worden. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Zudem forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne aber deren Höhe zu begründen.

(54)

Das NBB und die US-Regierung brachten vor, da die US-amerikanischen Inlandspreise höher seien als der wahrscheinliche Preis für Ausfuhren in die Union, würden die US-amerikanischen Hersteller eher ihre Inlandsverkäufe steigern als in die Union auszuführen, insbesondere angesichts des gestiegenen Verbrauchs in den USA.

(55)

Dieses Vorbringen ist unbegründet und sollte zurückgewiesen werden. In den letzten Jahren stieg der Verbrauch in den USA hauptsächlich aufgrund von staatlichen Maßnahmen wie Anreizen und verbindlichen Zielen im Programm für erneuerbare Kraftstoffe und Subventionsregelungen zur Förderung der Produktion und Beimischung von Biodiesel. Legt man jedoch die vom NBB selbst übermittelten Daten zugrunde, so sank der Biodieselverbrauch in den USA im Jahr 2014 gegenüber 2013. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er 2015 und 2016 wieder steigen würde. Öffentlich zugänglichen Informationen (11) zufolge dürften die Ziele für die obligatorische Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe in den USA in den nächsten Jahren vielmehr auf demselben Niveau bleiben. Das derzeitige Verbrauchsniveau in den USA dürfte daher eher gleich bleiben als ansteigen. Da in den USA ein Kapazitätsüberschuss besteht (siehe Erwägungsgrund 69 ff.) hätten die US-amerikanischen Hersteller, solange sie ihre variablen Kosten decken können, nach wie vor einen Anreiz, in die Union zu exportieren, selbst wenn sie zu einem niedrigeren Preis verkaufen müssten als dem Inlandspreis.

(56)

Das NBB wandte ein, die Kommission hätte erklären sollen, inwiefern eine gestiegene Produktionsmenge die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller senken würde. Was das anbelangt, so sollte vorweggeschickt werden, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit keine genaue Berechnung der Auswirkungen vornehmen konnte, die höhere Produktionsmengen auf die Kosten der US-amerikanischen Hersteller hätten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber klar, dass, wenn Fixkosten auf eine größere Produktionsmenge umgelegt werden, die Produktionsstückkosten sinken. Dies gilt auch dann, wenn, wie vom NBB vorgebracht, bei der Biodieselherstellung der größte Teil der Kosten auf variable Kosten entfällt und von den verwendeten Rohstoffen abhängt. Die Fixkosten müssen dennoch der gesamten Produktionsmenge zugewiesen werden. Zwar zeigten beim Wirtschaftszweig der Union eingeholte Informationen, dass die Kosten der Ausgangsstoffe tatsächlich einen Großteil der Produktionskosten darstellen, der genaue Prozentsatz hängt jedoch davon ab, welcher Ausgangsstoff verwendet wurde, inwieweit ein Unternehmen vertikal integriert ist und wie hoch die VVG-Kosten des Unternehmens sind. Unter diesen Umständen konnte die Kommission nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass ein Produktionsanstieg die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller verringern würde. Dies würde nur dann nicht zutreffen, wenn der Ausfuhrpreis so niedrig wäre, dass er noch nicht einmal die Kosten des verwendeten Ausgangsstoffes decken würde; allerdings gab das NBB keine Stellungnahmen ab, die ein solches Szenario stützen würden.

3.3.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA

(57)

Die Analyse der im UZÜ in Drittländer getätigten US-amerikanischen Biodieselausfuhren lässt ebenfalls den Schluss zu, dass ein erneutes Dumping wahrscheinlich ist. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR frei Längsseite Schiff. Daraus ermittelte die Kommission einen Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne und verglich ihn mit dem Durchschnittspreis der US-amerikanischen Inlandsverkäufe (zur Ermittlung siehe Erwägungsgrund 42). Die Feststellungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Tabelle 1

US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ

Bestimmungsländer

Ausfuhrmengen (in t)

Anteil der Ausfuhren in alle Länder (in %)

Durchschnittswert in USD je Tonne

Durchschnittswert in EUR je Tonne

Dumping als Anteil des Ausfuhrpreises (in %)

Gibraltar insgesamt (12)

76 266

13

753,19

555,45

59

Kanada insgesamt

247 959

44

1 167,33

860,86

3

Australien insgesamt

4 267

1

1 019,77

752,04

17

Malaysia insgesamt

103 773

18

891,44

657,41

34

(58)

Die Tabelle zeigt, dass die US-amerikanischen Hersteller scheinbar derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, wobei die Ausfuhrpreise um 3 bis 59 % unter den Inlandspreisen liegen. Da die US-amerikanischen Hersteller derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie auch in die EU zu gedumpten Preisen Ausfuhren tätigen dürften, indem sie einige ihrer derzeitigen Ausfuhren auf andere Märkte umleiten würden.

(59)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte das NBB die Richtigkeit der Ausfuhrdaten infrage, da der zur Bewertung der Ausfuhrmenge verwendete HTS-Code (38 26 00) auch andere Waren umfasse und der Ausfuhrpreis daher nicht mit dem Inlandspreis für Biodiesel verglichen werden könne.

(60)

Die Kommission hat diesen Code verwendet, weil die US-Regierung selbst in ihrer zweiten, ergänzenden Fragebogenantwort vom 19. Dezember 2014 angab, dass der Code ab 2012 benutzt worden sei, um genaue statistische Informationen über die Ausfuhren von Biodiesel aus den USA bereitzustellen. Auch wenn mit diesem Code der Wert der ausgeführten betroffenen Ware überbewertet wird, so ist dies doch in einem weitaus geringeren Maße der Fall als bei den in der Vergangenheit verwendeten Codes. Die US-amerikanischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass der Ausfuhrwert mit diesem Code relativ genau abgebildet wird.

(61)

Das NBB führte an, die von der Kommission berechneten Inlandspreise könnten nicht mit den in der ITC-Datenbank angegebenen Ausfuhrpreisen verglichen werden, und dementsprechend könnten die von der Kommission berechneten Dumpingspannen nicht verwendet werden.

(62)

In einer Auslaufüberprüfung brauchen keine neuen Dumpingspannen berechnet zu werden. Im vorliegenden Fall kamen die gedumpten Ausfuhren nach der Einführung der Maßnahmen zum Erliegen, sodass sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der gedumpten Ausfuhren konzentrierte. Mangels Mitarbeit vonseiten US-amerikanischer Hersteller griff die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurück. In diesem Szenario sind die Preise für Ausfuhren in Drittländer maßgebend und können als Indikator dafür herangezogen werden, was bei Außerkrafttreten der Maßnahmen passieren würde. Konkret bedeutet dies, dass der Vergleich zwischen den Inlandspreisen und den Preisen für Ausfuhren in Drittländer nicht zur Berechnung exakter Dumpingspannen dient, sondern einen Hinweis darauf liefern soll, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen wäre.

3.3.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(63)

Der Unionsmarkt ist für US-amerikanische Biodieselausfuhren attraktiv. Auf der Grundlage der Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten (vgl. Erwägungsgrund 57) ergab sich im UZÜ ein Durchschnittspreis für Ausfuhren in alle Länder von 1 021,52 USD/t (753,34 EUR/t). Der höchste Durchschnittsausfuhrpreis galt für Kanada (1 167,33 USD/t oder 860,86 EUR/t), der niedrigste für Gibraltar (753,19 USD/t oder 555,45 EUR/t).

(64)

Dieser Durchschnittsausfuhrpreis liegt unter dem Durchschnittspreis, zu dem Biodiesel im UZÜ von den Unionsherstellern in der Union verkauft wurde (905 EUR/t). Selbst wenn die US-amerikanischen Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen müssten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, hätten sie noch immer einen Anreiz einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte.

(65)

Das NBB und die US-Regierung brachten vor, dass die derzeitigen US-amerikanischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer nicht in die Union umgeleitet würden, da der wichtigste Ausfuhrmarkt Kanada sei, dessen Preise über den Ab-Werk-Preisen in die Union lägen.

(66)

Die Kommission bezog sich jedoch auf „einige der derzeitigen Ausfuhren“ und nicht auf alle. Die Kommission behauptete nicht, die US-amerikanischen Hersteller würden ihre Ausfuhren nach Kanada einstellen und diese Verkäufe in die Union umleiten. Zwar könnte Kanada durchaus auch als attraktiver Markt für US-amerikanische Hersteller gelten, allerdings ist dieser Markt im Vergleich zum Unionsmarkt, dem weiterhin weltweit größten Markt für Biodiesel, begrenzt (13).

(67)

Das NBB behauptete ferner, dass die derzeitigen Ausfuhren nach Malaysia nicht in die Union umgeleitet würden, da der dortige Verbrauch steige und auf die Einfuhren von Biodiesel keine Zölle anfielen.

(68)

Ausgehend von den durchschnittlichen US-amerikanischen Preisen bei der Ausfuhr nach Malaysia anhand der ITC-Datenbank scheint es jedoch, dass Verkäufe in die Union für die US-amerikanischen Hersteller gewinnbringender wären als die Verkäufe nach Malaysia, selbst wenn man gewöhnliche Zölle hinzurechnet. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, lagen die Preise der Ausfuhren nach Malaysia im UZÜ deutlich unter den Preisen in der Union. Der Verbrauch in Malaysia könnte zwar steigen, doch dies gilt auch für die dortige Produktion, deren Primärrohstoff Palmöl ist. Zudem kann relaistischerweise davon ausgegangen werden, dass das Nachbarland Indonesien mit seiner bedeutenden Biodieselproduktion bei steigendem Verbrauch seine Ausfuhren nach Malaysia erhöhen wird. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden.

3.3.4.   Kapazitätsreserven

(69)

Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Da die US-amerikanischen Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die US-amerikanische Produktionskapazität anhand der Daten, die auf den Webseiten der US Environmental Protection Agency (im Folgenden „EPA“) und der US Energy Information Administration (im Folgenden „EIA“) verfügbar waren.

(70)

Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen diesen beiden Behörden ihre tatsächliche und ihre geplante Produktionskapazität sowie ihre Produktion, Vorleistungen, Lagerbestände und Verkäufe von Biodiesel (jährlich beziehungsweise monatlich) melden.

(71)

Basierend auf den EIA-Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ bei 7 128 000 t. Diese Menge ist nahezu identisch mit der vom NBB mitgeteilten Menge, die auf den der EPA von ihren Mitgliedern vorgelegten Daten basiert, nämlich 6 963 000 t.

(72)

Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % bzw. 2 678 000 t entspricht. Diese Kapazitätsreserve dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion leicht steigern und Biodiesel in die EU ausführen und dabei von einer höheren Kapazitätsauslastung und geringeren Produktionsstückkosten wirtschaftlich profitieren. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht.

(73)

Zu diesem Punkt brachte das NBB mehrere Anmerkungen vor. Das NBB verwies darauf, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als die von der Kommission genannte. Laut NBB seien eine Reihe von Anlagen zwar in den USA registriert, aber nicht in Betrieb; daher betrüge die tatsächliche Produktionskapazität 5 409 000 t. Das NBB legte auch höhere Produktionszahlen für Biodiesel im UZÜ vor, nämlich 5 084 000 t. Folglich läge die Kapazitätsauslastung laut NBB bei etwa 94 % und es gäbe nur geringe Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Exporte genutzt werden könnten.

(74)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Daten des NBB ließen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil.

(75)

Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität.

(76)

Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden.

(77)

Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, dauerhaft stillgelegte Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden.

(78)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück.

(79)

Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war.

(80)

Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern.

(81)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve war.

(82)

Das NBB brachte auch vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern.

(83)

Dieses Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen.

(84)

Kurz gesagt, die US-amerikanische Biodieselbranche verfügt über beträchtliche Kapazitätsreserven, weshalb der Anreiz hoch ist, bei einem Auslaufen der Maßnahmen wieder Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu tätigen.

3.3.5.   Umgehungs- und Aufnahmepraktiken

(85)

Wie in Erwägungsgrund 2 beschrieben, wurden die 2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren; dies ist als Hinweis auf ein wahrscheinliches künftiges Dumping zu erachten.

(86)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dies habe sich vier Jahre vor dem UZÜ zugetragen und könne nicht zu Schlussfolgerungen in diesem Fall herangezogen werden.

(87)

Die Kommission blieb bei ihrer Feststellung, dass frühere Praktiken derselben Marktteilnehmer zwar nicht ausschlaggebend seien, aber doch für ein großes Interesse der US-amerikanischen Hersteller an einem Vordringen auf den Unionsmarkt sprechen würden.

3.3.6.   Sonstige Elemente

(88)

Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (4 450 000 t) niedriger als der Verbrauch (4 896 000 t). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein, als sie ausführten. Die Gründe hierfür lagen in der Unsicherheit, die sich aus den 2014 mit 1,28 Mrd. Gallonen oder 4 238 000 t gegenüber 2013 unveränderten Zielen der obligatorischen Biodieselproduktion im Rahmen des Normierungsprogramms für erneuerbare Kraftstoffe (Renewable Fuel Standard Programme) sowie aus der Möglichkeit ergab, Biodiesel für die Teilnahme an diesem Normierungsprogramm einzuführen und während seiner Laufzeit US-amerikanische Biodieselsteuergutschriften zu beantragen. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 1 072 000 t und die Gesamtausfuhren auf 567 000 t. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die Untersuchung ergab, dass die US-amerikanische Produktionskapazität (7 128 000 t) im UZÜ erheblich höher war als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Exportmärkten auftun, haben die US-amerikanischen Hersteller einen Anreiz und werden ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich nutzen. Hätten sie die Kapazitätsreserven zur Deckung des Inlandsverbrauchs nutzen können, hätten sie dies bereits getan.

(89)

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Unionsmarkt als der weltgrößte Markt sehr attraktiv ist und dass es beachtliche Anreize für die Biodieselnutzung auf nationaler und auf Unionsebene gibt. Es käme den US-amerikanischen Hersteller gelegen, ihre Kapazitätsreserven voll auszuschöpfen und einen Teil ihrer Ausfuhrverkäufe von weniger profitablen Drittmärkten auf den Unionsmarkt umzulenken.

(90)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass der US-amerikanische Biodieselverbrauch im UZÜ höher gewesen sei als die Produktion, belege, dass die US-amerikanischen Hersteller über keine Kapazitätsreserven verfügten, die beim Auslaufen der Maßnahmen zum Vordringen auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

(91)

Nach Ansicht der Kommission würden die nachgewiesenen Kapazitätsreserven in den USA, die den gesamten US-amerikanischen Verbrauch decken könnten, derzeit aber nicht zu diesem Zweck verwendet werden, höchstwahrscheinlich zur Befriedigung anderer Märkte, auf denen Nachfrage besteht, genutzt; insbesondere gilt dies für den Unionsmarkt, auf dem US-amerikanische Hersteller zurzeit nicht präsent sind. Die Kommission betonte, dass die Produktionskapazitäten viel höher sind als der Verbrauch in den USA und somit bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ungenutzte Produktionskapazitäten für Ausfuhren in die Union zur Verfügung stehen.

3.3.7.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(92)

Angesichts der beachtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Branche, des wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer sehr hohen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpte Einfuhren aus den USA wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(93)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(94)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(95)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten.

(96)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

(in t)

11 130 119

11 856 626

11 382 324

12 324 479

Index

100

107

102

111

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat.

(97)

Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %.

4.3.   Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(98)

Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen (vgl. Erwägungsgrund 40).

(99)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil der USA

 

2011

2012

2013

UZÜ

USA (in t)

2 442

803

7

13

Index

100

33

0

1

Marktanteil

0

0

0

0

Quelle: Eurostat.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(100)

Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(101)

Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem auf statistischen Daten der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten beruhenden Durchschnittspreis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Der Durchschnittspreis der Ausfuhren in alle Länder lag bei rund 753 EUR/t FAS (frei Längsseite Schiff) (vgl. Erwägungsgrund 63). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten, ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis — schätzungsweise etwa 100 EUR/t (vgl. Erwägungsgrund 45) — aufgeschlagen werden. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis, der im UZÜ 905 EUR/t betrug, unterbieten würde.

(102)

Dem NBB zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft.

(103)

Die Untersuchung zeigte (vgl. Erwägungsgrund 57), dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Hersteller bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen. Das NBB brachte zu den Bestandteilen und Quellen der 100-EUR-Berichtigung, einschließlich der nach der Einfuhr anfallende Kosten und der durch die Ausgangsstoffe bedingten Preisunterschiede, im Wesentlichen dieselben Behauptungen vor wie zu den Dumpingberechnungen. Aus den in den Erwägungsgründen 51 und 53 genannten Gründen wurden diese Vorbringen auch bezüglich der Preisunterbietungsanalyse zurückgewiesen.

4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(104)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

2011

2012

2013

UZÜ

Malaysia (in t)

16 622

36 543

211 430

314 494

Indonesien (in t)

1 087 517

1 133 946

394 578

204 086

Argentinien (in t)

1 422 142

1 475 824

425 239

153 607

Sonstige (in t)

139 580

153 529

177 889

206 592

Iinsgesamt (in t)

2 665 861

2 799 842

1 209 136

878 779

Index

100

105

45

33

Marktanteil

24,0 %

23,6 %

10,6 %

7,1 %

Index

100

99

44

30

Durchschnittspreis

(in EUR/t)

927

932

779

786

Index

100

100

84

85

Quelle: Eurostat.

(105)

Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(106)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

(107)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(108)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(109)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(110)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktion (in t)

8 547 884

9 138 558

10 528 886

11 596 824

Index

100

107

123

136

Produktionskapazität (in t)

16 072 000

16 190 288

16 997 288

16 746 869

Index

100

101

106

104

Kapazitätsauslastung

53 %

56 %

62 %

69 %

Index

100

106

116

130

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(111)

Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

(112)

Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %.

(113)

Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung angeblich nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch vom früheren Dumping erhole.

(114)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(115)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

8 497 073

8 863 191

9 741 548

10 966 576

Index

100

104

115

129

Marktanteil

76,3 %

74,8 %

85,6 %

89,0 %

Index

100

98

112

117

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(116)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben.

4.4.2.3.   Wachstum

(117)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(118)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 123

2 125

2 351

2 326

Index

100

100

111

110

Produktivität (in t/Beschäftigten)

4 021

4 301

4 479

4 986

Index

100

107

111

124

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(119)

Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut.

(120)

Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(121)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 40); daher gab es im UZÜ kein Dumping. Die Dumpingspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich wohl auf dem Wege der Erholung vom früheren Dumping befindet.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(122)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise (ab Werk), die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (EUR/t)

1 105

1 079

964

905

Index

100

98

87

82

Produktionsstückkosten (EUR/t)

1 107

1 153

969

868

Index

100

104

88

78

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(123)

Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(124)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

60 866

59 081

60 802

61 807

Index

100

97

100

102

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(125)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(126)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestand (in t)

84 734

118 256

92 825

91 202

Index

100

140

110

108

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

4

5

4

3

Index

100

125

100

75

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(127)

Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(128)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

(in % des Umsatzes)

2,0

– 1,4

1,1

3,8

Index

100

– 70

55

190

Cashflow (in EUR)

67 930 517

1 004 296

135 656 898

66 832 681

Index

100

1

200

98

Investitionen (in EUR)

12 122 366

9 859 293

9 133 725

8 314 180

Index

100

81

75

69

Kapitalrendite

(in % des Nettoumsatzes)

14,0

– 14,2

12,5

44,2

Index

100

– 101

89

315

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(129)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden.

(130)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf.

(131)

Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen.

(132)

Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %.

(133)

Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZÜ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZÜ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(134)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren.

(135)

Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielen sollte (14). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (15).

(136)

Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (16).

(137)

Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu gedumpten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(138)

Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens gedumpter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller.

(139)

Wie in Erwägungsgrund 92 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit auf den Märkten anderer Drittländer Einfuhren zu gedumpten Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise etwas höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden.

(140)

Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht.

(141)

Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 63 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen.

(142)

Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise dort dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv.

(143)

Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, werden die US-amerikanischen Hersteller Biodiesel wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union ausführen, um mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt konkurrieren zu können. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten (vgl. Erwägungsgründe 57 und 58) und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen.

(144)

Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Preisdruck, ja sogar ein Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen.

(145)

Angesichts der prekären Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen.

5.1.   Schlussfolgerung

(146)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

6.   UNIONSINTERESSE

(147)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(148)

Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine gedumpten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherem Dumping, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt.

(149)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen gedumpter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(150)

Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auch neutral gegenüber.

(151)

Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Verwender

(152)

Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss gedumpten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde.

(153)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen.

(154)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(155)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(156)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 geänderten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden.

(157)

Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(158)

Die aufrechtzuerhaltenden Antidumpingmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(159)

Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(160)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

68,6

A933

Cargill Inc., Wayzata

0

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

70,6

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

76,5

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

198,0

A937

World Energy Alternatives LLC, Boston

82,7

A939

in Anhang I aufgeführte Unternehmen

115,6

siehe Anhang I

alle übrigen Unternehmen

172,2

A999

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (17) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der Befreiung, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 1 geltende Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Rue de la loi 170, CHAR 04/034

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 12).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).

(7)  Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, WT/DS 295/AB/R, 29. November 2005.

(8)  Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20.

(10)  Aufgrund eines Druckfehlers wurde im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise ein Betrag von 884 EUR angegeben.

(11)  Siehe zum Beispiel: http://biodiesel.org/news/news-display/2014/05/14/biodiesel-producers-hit-hard-by-policy-uncertainty, abgerufen am 6. Juli 2015.

(12)  Gibraltar gehört nicht zur Zollunion, und das Einführen von Waren nach Gibraltar gilt nicht als Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union.

(13)  Der Biodieselverbrauch in Kanada dürfte 2015 etwas mehr als 300 000 t betragen. Siehe: http://gain.fas.usda.gov/Recent%20GAIN%20Publications/Biofuels%20Annual_Ottawa_Canada_11-24-2014.pdf, abgerufen am 6. Juli 2015.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009, Erwägungsgründe 181 bis 183.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).

(17)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

AG Processing Inc.

Omaha

A942

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy, LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels, Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel, LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels, LLC

Tulsa

A940

ED & F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels, Inc.

Madison

A940

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

Geo Green Fuels, LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries, Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents, Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries, Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels, Inc.

Newark

A940

Iowa Renewable Energy, LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels, LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC

Wilton

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Memphis Biofuels, LLC

Memphis

A942

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels, LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County, LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels, Ltd

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs, Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston, LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Safe Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Scott Petroleum

Itta Bena

A942

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel, LLC

Albert Lea

A940

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels, Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsbourgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vinmar Overseas, Ltd

Houston

A938

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel, LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy, LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG III

Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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