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Document 32015D0989

    Beschluss (EU) 2015/989 des Rates vom 15. Juni 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Liste der Personen, die als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung dienen sollen, zu vertreten ist

    ABl. L 159 vom 25.6.2015, p. 55–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/989/oj

    25.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 159/55


    BESCHLUSS (EU) 2015/989 DES RATES

    vom 15. Juni 2015

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Liste der Personen, die als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung dienen sollen, zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

    (2)

    In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU (2) sind die Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen; dazu zählen die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung.

    (3)

    Nach Artikel 376 Absatz 3 des Abkommens soll sich der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Geschäftsordnung geben.

    (4)

    Nach Artikel 379 Absatz 3 des Abkommens soll sich der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in seiner ersten Sitzung auf die Liste der Personen verständigen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen.

    (5)

    Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und der Liste der Personen festzulegen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen.

    (6)

    Daher sollte der von der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 376 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung und der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf den Beschlussentwürfen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

    (2)   Geringfügige technische Korrekturen an den Beschlussentwürfen können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Dz. RASNAČS


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2015

    zur Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung

    DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU — REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 376,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 376 Absatz 3 des Abkommens tritt der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung zusammen, um die Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens zu überprüfen.

    (3)

    Nach Artikel 376 Absatz 3 des Abkommens soll sich der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Geschäftsordnung geben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu … am ….

    Für den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU — REPUBLIK MOLDAU

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Der nach Artikel 376 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben.

    (2)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erfüllt die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

    (3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

    (4)   Den Vorsitz im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung führt ein für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau im Einklang mit Artikel 2.

    (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

    Artikel 2

    Sonderbestimmungen

    (1)   Sofern in der vorliegenden Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU — Republik Moldau.

    (2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.

    Artikel 3

    Sitzungen

    Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

    Artikel 4

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung EU — Republik Moldau im Einklang mit Artikel 376 des Abkommens geändert werden.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 2/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2015

    zur Annahme der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 379 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

    DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU — REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 379,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Gemäß Artikel 379 Absatz 3 des Abkommens hat der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit wenigstens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, für die Zwecke des Artikels 379 des Abkommens als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …. am …

    Für den Unterausschuss Handel und nachhaltige Entwicklung

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    ANHANG

    LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN IN FRAGEN DES HANDELS UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

    Von der Republik Moldau vorgeschlagene Sachverständige

    1.

    Iurie BEJAN

    2.

    Maria Ion NEDEALCOV

    3.

    Alexandru STRATAN

    4.

    Dorin JOSANU

    5.

    Nicolae SADOVEI

    Von der EU vorgeschlagene Sachverständige

    1.

    Eddy LAURIJSSEN

    2.

    Jorge CARDONA

    3.

    Karin LUKAS

    4.

    Hélène RUIZ FABRI

    5.

    Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

    6.

    Geert VAN CALSTER

    7.

    Joost PAUWELYN

    Vorsitzende

    1.

    Jill MURRAY (Australien)

    2.

    Janice BELLACE (Vereinigte Staaten)

    3.

    Ross WILSON (Neuseeland)

    4.

    Arthur APPLETON (Vereinigte Staaten)

    5.

    Nathalie BERNASCONI (Schweiz)


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