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Document 32014R1191

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

ABl. L 318 vom 5.11.2014, p. 5–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/09/2024; Aufgehoben durch 32024R2195

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1191/oj

5.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2014

zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission (2) wurde die Form des Berichts festgelegt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält neue Vorschriften für die Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 ersetzen.

(2)

Der Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Datenerhebung halber und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten Unternehmen die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangten Angaben über ein elektronisches Datenübermittlungstool vorlegen, das die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten einschlägigen Formulare für ihre jeweiligen Tätigkeiten enthält und auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar ist.

(3)

Freiwillig bereitgestellte Daten über die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in für diesen Zweck in der EU hergestellten Geräten ausgeführt wurden, sind für den Referenzwert und die Quotenberechnung nicht relevant, können aber bei der Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe hilfreich sein.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).


ANHANG

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.

In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem erstmals Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.

Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten. Die Nummerierung der nachstehenden Abschnitte steht nicht mit der Nummerierung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder dem elektronischen Datenübermittlungstool im Zusammenhang. Sie wird jedoch in den Formeln für die automatische Berechnung bestimmter Werte verwendet.

Berichterstattungsabschnitte

Abschnitt 1:   Von Gasherstellern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Die in Verkehr gebrachten Mengen von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, sind unter Angabe auch der Mengen zu melden, die als Bestandteile dieser Gemische verwendet wurden und aus anderen Quellen als eigener Herstellung stammen.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

1A

In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge

 

 

1B

in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden

Die Meldungen von Herstellern, die einen Teil der insgesamt zerstörten Mengen zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

 

1C

in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

1D

Gesamtmenge der eigenen zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde

1D = 1B + 1C

1E

Für den Verkauf verfügbare Herstellungsmenge

1E = 1A – 1D

Abschnitt 2:   Von Gaseinführern auszufüllen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

Hier sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Berichterstattungsabschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Einfuhren zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union oder Einfuhren im Rahmen anderer Verfahren, die die vorübergehende Beförderung der Waren im Zollgebiet ermöglichen, sofern im zuletzt genannten Fall die Waren nicht mehr als 45 Tage im Zollgebiet verbleiben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

2A

In die Union eingeführte Mengen

 

Abschnitt 3:   Von Gasausführern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.

Die Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

3A

Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge

 

 

3B

Ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

3C

Ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden

3C = 3A – 3B

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

3D

Zum Recycling ausgeführte Menge

 

 

3E

Zur Aufarbeitung ausgeführte Menge

 

 

3F

Zur Zerstörung ausgeführte Menge

 

Abschnitt 4:   Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

4A

Gesamtlagerbestände am 1. Januar

 

 

4B

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar

 

 

 

4C

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

4D

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren

4D = 4B – 4C

 

4E

Sonstige Lagerbestände am 1. Januar

Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union

4E = 4A – 4B

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

4F

Gesamtlagerbestände am 31. Dezember

 

 

4G

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember

 

 

 

4H

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

 

4I

davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren

Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren

4I = 4G – 4H

 

4J

davon sonstige Lagerbestände am 31. Dezember

Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union

4J = 4F – 4G

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

4K

Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen

 

4L

Vom Unternehmen selbst recycelte Mengen

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

4M

Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge

4M = 1E + 2A – 3B + 4C – 4H

Abschnitt 5:   Mengen für gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommene Verwendungen, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für jedes in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder Polyol-Vorgemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

5A

Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge

Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben.

Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

5 B

Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden

Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben.

Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen.

5C

Menge, die direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden

Auf freiwilliger Basis Mengen, die direkt an Unternehmen zur Herstellung von Einrichtungen in der Union geliefert wurden, wenn diese Einrichtungen anschließend direkt aus der Union ausgeführt wurden

Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben. Es sollten Belege vorgelegt werden.

Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen.

Daten zur Belieferung zwecks Herstellung von Einrichtungen, die direkt ausgeführt wurden, können zur Information übermittelt werden und sollten den Hersteller der auszuführenden Einrichtungen und die ausgeführten Mengen umfassen.

5D

Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde

Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben.

5E

Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet

Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben.

5F

Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt

Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben.

Abschnitt 6:   Kategorien der Verwendung von Gasen für den EU-Markt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

6A

Ausfuhr

Die hier [6A] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden [5C].

6B

Zerstörung

Die hier [6B] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde [5A].

6C

Militärausrüstungen

Die hier [6C] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde [5D].

6D

Kühlung, Klimatisierung und Raumheizung

 

6E

Sonstige Wärmeübertragungsflüssigkeiten

 

6F

Herstellung von Schäumen

 

6G

Herstellung von Polyol-Vorgemischen

 

6H

Brandschutz

 

6I

Dosier-Aerosole

Die hier [6I] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt [5F].

6J

Aerosole für andere Verwendungen

 

6K

Lösungsmittel

 

6L

Ausgangsstoffe

Die hier [6L] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde [5B].

6M

Halbleiterherstellung

Die hier [6M] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet [5E].

6N

Herstellung von Solaranlagen

 

6O

Herstellung sonstiger Elektronikgeräte

 

6P

Elektrische Schaltanlagen

 

6Q

Teilchenbeschleuniger

 

6R

Magnesiumdruckguss

 

6S

Betäubungsmittel

 

6T

Sonstige oder nicht bekannte Verwendung

Sonstige Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen.

6U

Leckage bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer

 

6V

Berichtigung von Aufzeichnungen

Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.

AUTOMATISCH GENERIERTE MENGENBERECHNUNGEN

6W

Gesamtmengen für die Verwendungskategorien

6W = 6A + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V

Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien [6 W] der berechneten Gesamtmenge, die an den EU-Markt geliefert wurde [6X].

6X

An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge

6X = 1E + 2A – 3B + 4B – 4G + 4K

Abschnitt 7:   Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen — Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

Hier sind nur die Mengen anzugeben, die als Ausgangsstoff verwendet wurden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Hat das Unternehmen solche Gase hergestellt oder eingeführt und sie anschließend als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen lediglich im Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet hat.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

7A

Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge

 

Abschnitt 8:   Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben — Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

Zu melden sind die Mengen, die das berichterstattende Unternehmen selbst insgesamt zerstört hat. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.

Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) melden im Berichterstattungsabschnitt 5 die Mengen ihrer Einfuhren, die zerstört wurden.

Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der EU versandt wurden, sind hier nicht anzugeben. Mengen, die zur Zerstörung aus der EU ausgeführt wurden, sind unter 3F anzugeben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

8A

Von dem berichterstattenden Unternehmen durch Hochtemperaturverbrennung zerstörte Mengen

 

8B

Von dem berichterstattenden Unternehmen durch thermische Desorption zerstörte Mengen

 

8C

Von dem berichterstattenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen

Die eingesetzten Zerstörungstechnologien sind anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

8D

Vom Unternehmen selbst zerstörte Gesamtmenge

8D = 8A + 8B + 8C

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

8E

Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar

 

8F

Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember

 

Abschnitt 9:   Von Herstellern oder Einführern auszufüllen, die Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für fluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.

Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.

Anzugeben sind nur die Genehmigungen, die im Laufe des Kalenderjahrs, auf das sich der Bericht bezieht, erteilt wurden.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

9A

Mengen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Genehmigungen zur Nutzung einer Herstellern oder Einführern von vorbefüllten Einrichtungen zugewiesenen Quote unterliegen.

Das Unternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, ist anzugeben.

Abschnitt 10:   Von Unternehmen auszufüllen, denen ihre Quote ausschließlich auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde und die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigt haben — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

In diesem Abschnitt sind alle Lieferungen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen der im Abschnitt 9 gemeldeten, im Laufe des Kalenderjahrs, für das der Bericht vorgelegt wird, erteilten Genehmigungen anzugeben. Diese Angaben sind zur Überprüfung der Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderlich.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

10A

Menge Gas, die an Unternehmen geliefert wurde, denen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erteilt wurden

Die Unternehmen, die die Mengen erhalten haben, sind anzugeben.

Die Unternehmen legen zusammen mit dem Bericht weitere Belege für alle hier gemeldeten physischen Lieferungen vor (z. B. Rechnungen).

Abschnitt 11:   Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben — Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Die Mengen der in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt.

Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, so dass diese Mengen im vorliegenden Abschnitt nicht anzugeben sind.

Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die ein in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt sondern in Abschnitt 2 anzugeben. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nachzuweisen.

Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.

Der Ausdruck „direkter Weg“ bezieht sich insbesondere auf Luft-Luft-Systeme, Wasser-Luft-Systeme und Sole-Luft-Systeme; der Ausdruck „indirekter Weg“ bezieht sich auf Luft-Wasser-Systeme, Wasser-Wasser-Systeme und Sole-Wasser-Systeme, einschließlich hydronischer Wärmepumpen

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

BEMERKUNGEN

11 A

 

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung

11A = 11A1 + 11A2 + 11A3 + 11A4 + 11A5 + 11A6 + 11A7 + 11A8 + 11A9 + 11A10 + 11A11 + 11A12 + 11A13 + 11A14

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11A1

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte, transportabel

 

 

11A2

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Aufdachmontage

 

 

11A3

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte anderer Art

Die Arten der Anlagen sind anzugeben.

 

11A4

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit 3 kg Kältemittel oder mehr

 

 

11A5

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit weniger als 3 kg Kältemittel

 

 

11A6

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Multisplit-Geräte

 

 

11A7

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte

 

 

11A8

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11A9

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11A10

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für Haushalte

 

 

11A11

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11A12

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11A13

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte

 

 

11A14

Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

11B

 

Ortsfeste Kälteanlagen

11B = 11B1 + 11B2 + 11B3 + 11B4 + 11B5 + 11B6 + 11B7 + 11B8 + 11B9 + 11B10 + 11B11 + 11B12 + 11B13 + 11B14

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11B1

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte

 

 

11B2

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11B3

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11B4

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11B5

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11B6

Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11B7

Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11B8

Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

 

 

11B9

Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen

Die Verwendungszwecke sind anzugeben.

 

11B10

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte

 

 

11B11

Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte

 

 

11B12

Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter Weg

 

 

11B13

Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, indirekter Weg

 

 

11B14

Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter und indirekter Weg

 

11C

 

Wärmepumpentrockner

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

11D

 

Ortsfeste Heizungs-/Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen sowie Kälteanlagen (HACR) für jeden anderen Zweck

11D = 11D1 + 11D2 + 11D3

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11D1

Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter Weg

Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.

 

11D2

Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, indirekter Weg

Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.

 

11D3

Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter und indirekter Weg

Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

11E

 

Mobile Kälteanlagen

11E = 11E1 + 11E2 + 11E3 + 11E4

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11E1

Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z. B. Vans)

 

 

11E2

Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger)

 

 

11E3

Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe

 

 

11E4

Andere mobile Kälteanlagen

Die Arten der Anlagen sind anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

11F

 

Mobile Klimaanlagen

11F = 11F1 + 11F2 + 11F3 + 11F4 + 11F5 + 11F6 + 11F7 + 11F8 + 11F9

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11F1

Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen

 

 

11F2

Mobile Klimaanlagen für Busse

 

 

11F3

Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge)

 

 

11F4

Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge)

 

 

11F5

Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen

 

 

11F6

Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge

 

 

11F7

Mobile Klimaanlagen für Schiffe

 

 

11F8

Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber

 

 

11F9

Andere mobile Klimaanlagen

Die Arten der Anlagen sind anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETER WERT

11G

 

Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen insgesamt

11G = 11A + 11B + 11C + 11D + 11E + 11F

11H

 

Schaumprodukte

11H = 11H1 + 11H2 + 11H3 + 11H4

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

11H1

Dämmplatten aus extrudiertem Polystyrol (XPS)

Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11H2

Dämmplatten aus Polyurethan (PU)

Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11H3

Einkomponentenschaum (1K-Schaum)

Die Messeinheit kann Stück 1K-Schaum-Dosen sein (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

 

11H4

Sonstige Schaumprodukte

Die Produktkategorien sind anzugeben.

Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z. B. in Schaumsystemen/-behältern) sind nicht an dieser Stelle, sondern im Abschnitt 2 anzugeben.

Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

11I

 

Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme)

 

11J

 

Medizinische oder pharmazeutische Aerosole

 

11K

 

Nichtmedizinische Aerosole

 

11L

 

Medizinische Ausrüstung (ohne Aerosole)

 

11M

 

Elektrische Schaltanlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom

 

11N

 

Andere elektrische Übertragungs- und Verteilungseinrichtungen

 

11O

 

Teilchenbeschleuniger

 

11P

 

Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten

Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben.

Die Messeinheit kann sich entweder auf das Volumen, die Masse oder die Anzahl der Erzeugnisse bzw. Einrichtungen beziehen

(neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

11Q

Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten

11 = 11G + 11H + 11I + 11J + 11K + 11L + 11M + 11N + 11O + 11P

Abschnitt 12:   Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen — Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018 vorzunehmende) Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

12A

Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen

Die ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Abschnitt 13:   Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe durch den Rückgriff auf Genehmigungen im Quotensystem erfasst sind — Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018) vorzunehmende Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.

Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.

Die Unternehmen melden alle ihnen erteilten Genehmigungen zur Nutzung von Quoten für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die das Inverkehrbringen der in Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in dem Kalenderjahr abdecken, für das der Bericht vorgelegt wurde.

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

ANMERKUNGEN

13A

Mengen, die unter gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erteilte Genehmigungen zur Nutzung von Quoten für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe fallen

Die genehmigenden Unternehmen und das Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde, sind anzugeben.


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