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Document 32014R0372

Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 109 vom 12.4.2014, p. 14–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/372/oj

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der ein Beitrag sowohl zur Umsetzung der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ (2) als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 (3) geändert, um die Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle zu erhöhen. Ziel dieser Änderung war insbesondere, die Bearbeitung von Beschwerden durch die Kommission effizienter zu gestalten und die Befugnis der Kommission einzuführen, Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einzuholen und Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente durchzuführen.

(2)

Angesichts dieser Änderungen müssen die Ereignisse festgelegt werden, die den Ausgangspunkt für die Berechnung der Fristen bei Auskunftsersuchen bestimmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Dritte gerichtet werden.

(3)

Die Kommission kann von Amts wegen Informationen jeder Herkunft über rechtswidrige Beihilfen prüfen, um über die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV befinden zu können. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das Beihilferecht. Es ist daher wichtig, klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung der bei der Kommission eingelegten Beschwerden festzulegen.

(4)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 können nur Beteiligte Beschwerden einreichen, um der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu machen. Deshalb sollten natürliche und juristische Personen, die Beschwerden einreichen, nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind.

(5)

Um die Bearbeitung von Beschwerden effizienter zu gestalten und gleichzeitig Transparenz und Rechtssicherheit zu verbessern, ist es zweckmäßig festzulegen, welche Informationen die Beschwerdeführer der Kommission übermitteln sollten. Damit sichergestellt ist, dass die Kommission alle relevanten Informationen über mutmaßlich rechtswidrige oder missbräuchlich angewandte Beihilfen erhält, müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beteiligten ein Formular ausfüllen und alle darin vorgeschriebenen Informationen übermitteln. Das hierfür zu verwendende Formular sollte daher festgelegt werden.

(6)

Die Anforderungen, denen die Beteiligten genügen müssen, wenn sie Beschwerden einlegen, sollten mit keinem übermäßigen Aufwand verbunden sein, gleichzeitig jedoch gewährleisten, dass die Kommission alle Informationen erhält, die sie für die Einleitung einer Untersuchung der mutmaßlich rechtswidrigen oder missbräuchlich angewandten Beihilfen benötigt.

(7)

Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV behandelt werden, sollte jeder, der Informationen übermittelt, die als vertraulich angesehenen Informationen deutlich kenntlich machen und die Gründe für deren Vertraulichkeit darlegen. Von der betreffenden Person sollte verlangt werden, der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung der Informationen vorzulegen, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme übermittelt werden könnte.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission nach Artikel 108 AEUV festgesetzten Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5b des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Kollisionsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(5a)   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist der Eingang des Auskunftsersuchens das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(5b)   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist die Bekanntgabe des Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.“

2.

Nach Artikel 11 werden die folgenden Kapitel Va und Vb eingefügt:

„KAPITEL Va

BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Artikel 11a

Zulässigkeit von Beschwerden

(1)   Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.

(2)   Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.

(3)   Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.

KAPITEL Vb

KENNTLICHMACHUNG UND SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

Artikel 11b

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen

Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.“

3.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010) 2020 endg.).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IV

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