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Document 32014D0389

    2014/389/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 183 vom 24.6.2014, p. 135–137 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/389/oj

    24.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/135


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Juni 2014

    über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/389/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens (1), insbesondere auf Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Akte über den Beitritt Kroatiens betreffend die Einbeziehung aller Flüge zwischen zwei Flughäfen im Hoheitsgebiet Kroatiens und aller Flüge zwischen einem Flughafen im Hoheitsgebiet Kroatiens und einem Flughafen in einem Land außerhalb des EWR (im Folgenden: „zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten“) beginnt, abweichend von Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie genannte Zeitraum für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten nicht am 1. Januar 2013, sondern am 1. Januar 2014.

    (2)

    Gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii der Akte über den Beitritt Kroatiens entscheidet die Kommission, abweichend von Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, nach dem in demselben Absatz festgelegten Verfahren über die historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Beitritt.

    (3)

    Die Gesamtmenge der Luftverkehrsbetreibern zuzuteilenden Zertifikate wird als Prozentsatz der historischen Luftverkehrsemissionen definiert. Gemäß Artikel 3 Buchstabe s der Richtlinie 2003/87/EG bezeichnen „historische Luftverkehrsemissionen“ den durchschnittlichen Mittelwert der jährlichen Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie durchführen, in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006. Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie regelt, dass die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate auf Basis dieser historischen Luftverkehrsemissionen berechnet werden sollte.

    (4)

    Gemäß Artikel 18b der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Kommission bei der Berechnung der historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten von Eurocontrol unterstützt. Die umfangreichen Luftverkehrsdaten aus den Eurocontrol-Datenbanken der Zentralen Streckengebührenabrechnungsstelle (Central Route Charges Office) und der Zentralen Verkehrsflussregelungsstelle (Central Flow Management Unit) wurden als beste verfügbare Daten für die Berechnung der historischen Emissionen angesehen. Diese Daten geben Auskunft über die tatsächliche Streckenlänge jedes Flugs. Anschließend wurden die Emissionen für jeden Flug nach der Methode zur Minderung von Umweltbeeinträchtigungen durch den Luftverkehr (Abatement of Nuisances Caused by Air Transport, ANCAT 3) und nach der Methode zur Emissionsberechnung durch selektive Äquivalenz (Calculation of Emissions by Selective Equivalence, CASE) berechnet. Dieser Ansatz für die Berechnung der historischen Emissionen wurde durch die Verwendung von Angaben zum tatsächlichen Treibstoffverbrauch weiter ergänzt, die eine repräsentative Zahl von Luftfahrzeugbetreibern auf freiwilliger Basis zur Validierung der Ergebnisse übermittelt hatte.

    (5)

    Die jährlichen Emissionen aus zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG durchführen, im Kalenderjahr 2004 wurden auf 114 024 Tonnen CO2 geschätzt. Die jährlichen Emissionen solcher Luftfahrzeuge im Kalenderjahr 2005 wurden auf 126 827 Tonnen CO2 geschätzt, und diejenigen im Kalenderjahr 2006 auf 127 120 Tonnen CO2. Die historischen Luftverkehrsemissionen entsprechen 122 657 Tonnen CO2.

    (6)

    Gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viii der Akte über den Beitritt Kroatiens wird die Zahl der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten, die kostenfrei zuzuteilen sind, abweichend von Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG, berechnet durch Multiplikation des in Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie genannten Richtwerts mit der Summe der Tonnenkilometer, die in den der Kommission gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi der Akte über den Beitritt Kroatiens übermittelten Anträgen angegeben sind.

    (7)

    Die Kommission hat die von Kroatien gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer vi der Akte über den Beitritt Kroatiens übermittelten Anträge für zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten sowie die von Eurocontrol übermittelten Berechnungen der historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass auf den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG kein einheitlicher Berichtigungsfaktor im Sinne von Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viii der Akte über den Beitritt Kroatiens angewendet werden sollte.

    (8)

    Gemäß Anhang V Abschnitt 10 Teil I Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Akte über den Beitritt Kroatiens entspricht ab dem 1. Januar 2014, abweichend von Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, der Prozentsatz der Zertifikate, die für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten zu versteigern sind, dem Anteil der Zertifikate, die nach Abzug der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie kostenfrei zugeteilt werden müssen, und nach Anzug der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3f der Richtlinie in eine Sonderreserve einzustellen sind, übrig bleiben.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Ausschuss für Klimaänderung geprüft —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zusätzlichen historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten betragen 122 657 Tonnen CO2.

    Artikel 2

    Die Gesamtmenge der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten für jedes Jahr des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 beträgt unionsweit 116 524 Zertifikate.

    Artikel 3

    Bei der Berechnung der Menge an Zertifikaten, die für zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten unter Berücksichtigung des Richtwerts gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zuzuteilen sind, wird auf das nächste Zertifikat abgerundet.

    Artikel 4

    Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate, die für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten für jedes Jahr des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 kostenlos zuzuteilen sind, beträgt unionsweit 41 584 Zertifikate.

    Artikel 5

    Die Gesamtmenge der zusätzlichen Zertifikate, die der Sonderreserve zuzuteilen sind, beträgt unionsweit 3 495 Zertifikate.

    Artikel 6

    Die Menge der zusätzlichen Luftverkehrszertifikate, die für jedes Jahr des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 zu versteigern sind, beträgt unionsweit 71 445 Zertifikate.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 23. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 6.

    (2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


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