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Document 32013R0793

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2013 der Kommission vom 20. August 2013 mit Maßnahmen gegenüber den Färöern zur Erhaltung des atlanto-skandischen Heringsbestands Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 223 vom 21.8.2013, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2014; Aufgehoben durch 32014R0896

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/793/oj

    21.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 223/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 793/2013 DER KOMMISSION

    vom 20. August 2013

    mit Maßnahmen gegenüber den Färöern zur Erhaltung des atlanto-skandischen Heringsbestands

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der atlanto-skandische Heringsbestand (auch „frühjahrslaichender Norwegischer Hering“ genannt) ist der weltweit größte Heringsbestand. Er ermöglichte Fänge in der Größenordnung von einer bis zwei Millionen Tonnen. Der Raubbau durch Überfischung führte jedoch zum Zusammenbruch des Bestands und zur Einstellung sämtlicher Fischereien über mehr als zwei Jahrzehnte von Beginn der 1970er Jahre bis zur Mitte der 1990er Jahre, was mit gravierenden Folgen für die Flotten verbunden war, die diesen Bestand befischten.

    (2)

    Seit sich der Bestand erholt hat und im Jahr 1996 die Fischerei wieder aufgenommen wurde, ist der Bestand nach Konsultationen zwischen den fünf Parteien, deren ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bestand im Laufe seines Wanderzyklus berührt — Russische Föderation, Norwegen, Färöer, Island und Europäische Union („die Küstenstaaten“) —, Gegenstand von Bewirtschaftungsmaßnahmen.

    (3)

    Seit 2007 umfassen die bei den Konsultationen der Küstenstaaten getroffenen Vereinbarungen endgültige Vorschriften für die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge und die Verpflichtung, die Anteile in den Folgejahren relativ stabil zu halten. Die vereinbarten Anteile an dem atlanto-skandischen Heringsbestand beliefen sich auf 5,16 % für die Färöer, 14,51 % für Island, 6,51 % für die EU, 61 % für Norwegen und 12,82 % für die Russische Föderation. Darüber hinaus hatten sich die Küstenstaaten vor Jahren auch darauf geeinigt, die gemeinsam vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich gemeinsam zu überprüfen und zu überarbeiten.

    (4)

    Um die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge zu erleichtern, haben die Küstenstaaten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip einen langfristigen Bewirtschaftungsplan vereinbart und durchgeführt, der für eine Befischung innerhalb sicherer biologischer Grenzen und eine nachhaltige Fischerei sorgen soll.

    (5)

    Mit diesem langfristigen Bewirtschaftungsplan sollte verhindert werden, dass die Biomasse des Bestands unter 2 500 000 Tonnen sinkt, und alles Notwendige getan werden, damit sie oberhalb von 5 000 000 Tonnen bleibt, der Menge, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erwartet wird. Erreicht werden sollte dies durch die Beschränkung der Befischung auf ein Maß, das einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,125 entspricht. Es wurde vereinbart, dass in dem Fall, dass die Biomasse unter die Schwelle von 5 000 000 Tonnen fällt, die fischereiliche Sterblichkeit verringert wird, um eine rasche Bestandserholung zu gewährleisten.

    (6)

    Im September 2012 empfahl der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip des Bewirtschaftungsplans, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) der fünf Küstenstaaten 2013 höchstens 619 000 Tonnen betragen sollte, was einer Verringerung um 26 % gegenüber der TAC für 2012 entspricht.

    (7)

    Bei den Konsultationen der Küstenstaaten von Oktober 2012 bis Januar 2013, bei denen die Vereinbarungen für 2013 ausgehandelt werden sollten, haben sich die Vertreter der Färöer immer wieder entschieden geweigert, die derzeitige Aufteilungsvereinbarung zu verlängern. Die Vereinbarungen für 2013 wurden schließlich am 18. Januar 2013 von lediglich vier Küstenstaaten getroffen, um eine koordinierte Bewirtschaftung des Bestands durch die Küstenstaaten soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Im genehmigten Protokoll dieser Konsultationen vom 23. Januar 2013 ist festgehalten, dass die Delegationen ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gaben, dass die Färöer ohne vorherige Unterrichtung das Küstenstaatenübereinkommen gekündigt haben. Da eine Vereinbarung mit fünf Parteien wegen des Rückzugs der Färöer aus den Konsultationen nicht geschlossen werden kann, haben sich die verbleibenden vier Parteien darauf geeinigt, den Fischereiinteressen der Färöer Rechnung zu tragen und deren traditionellen Anteil zu reservieren, d. h. den Anteil, der den Färöern seit der Vereinbarung von 2007 zusteht und der 31 000 Tonnen (5,16 % der TAC) entspricht.

    (8)

    Im Laufe der Küstenstaatenkonsultationen vor dem 23. Januar 2013 forderten die Vertreter der Färöer weder einen genau bezifferten Anteil, noch schlugen sie schriftlich oder mündlich eine neue Aufteilungsvereinbarung vor, und sie versuchten weder mit den vier anderen Parteien ins Gespräch zu kommen, noch unternahmen sie irgendwelche Anstrengungen, um bei den Erörterungen der Vereinbarungen für 2013 zu kooperieren.

    (9)

    Der Fischereiminister der Färöer kündigte in einer Erklärung vom 26. März 2013 an, für die färöische Flotte sei einseitig eine Fangbeschränkung von 105 230 Tonnen festgesetzt worden, das sind 17 % der empfohlenen TAC bzw. das Dreifache des Anteils, der sich aus der Anwendung der zuvor geschlossenen Vereinbarungen ergeben hätte, und eine Anhebung ihres Anteils von 2012 um 145 %. Die einseitige Ankündigung ist im Lichte des vorstehend erwähnten wissenschaftlichen Gutachtens zu betrachten, nach dem für 2013 die Fänge um 26 % verringert werden sollten. Mit dieser Ankündigung kündigten die Färöer außerdem de facto den gemeinsam vereinbarten Bewirtschaftungsplan auf.

    (10)

    Mit diesen Schritten haben die Färöer bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse, des atlanto-skandischen Heringsbestands, nicht mit der EU und den übrigen Küstenstaaten zusammengearbeitet und sind ihren Verpflichtungen aus Artikel 61 Absatz 2, Artikel 63 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 118, 119 und 300 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) und den Artikeln 5 und 6 sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (UNFSA) nicht nachgekommen.

    (11)

    Bei Ausschöpfung der von den vier Küstenstaaten und den Färöern festgelegten Höchstfangmenge beliefe sich die Gesamtfangmenge auf 692 290 Tonnen, was gegenüber der empfohlenen TAC eine Überfischung darstellen würde. Nach den vom ICES bei der Erstellung des Gutachtens für die Bewirtschaftung in der Fangsaison 2013 (2) vorgenommenen Bewertungen und Fangprognosen läge bei einer solchen Fangmenge die Biomasse des Laicherbestands Anfang 2014 bei 4 200 000 Tonnen und damit deutlich unter der Grenze von 5 000 000 Tonnen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erwartet wird.

    (12)

    Neue, öffentlich einsehbare wissenschaftliche Erkenntnisse, die der ICES im Mai 2013 (3) bereitgestellt hat, bestätigen, dass der langfristige Bewirtschaftungsplan in seiner derzeitigen Form (mit einer angestrebten fischereilichen Sterblichkeit von 0,125) dem Vorsorgeprinzip entspricht, während er bei einer Anhebung der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit auf 0,15, wie sie sich aus der Anhebung des Anteils der Färöer ergeben würde, dem Vorsorgeprinzip nicht mehr entspricht, womit ein höheres Risiko des Zusammenbruchs des Bestands verbunden wäre.

    (13)

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 kann ein Land als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn a) es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 4. August 1995 (UNFSA) oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet und b) entweder i) nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder ii) Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.

    (14)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen erfüllen die Färöer alle Kriterien für ein Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, so dass die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

    (15)

    Die Kommission hat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 der Landesregierung der Färöer und der Regierung von Dänemark mit einem Beschluss vom 17. Mai 2013 (4) und einem Schreiben mit demselben Datum ihre Absicht mitgeteilt, die Färöer als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt; dabei hat sie die Gründe für diese Ausweisung genannt und die möglichen Maßnahmen beschrieben, die gemäß der genannten Verordnung ergriffen werden können. Die Landesregierung der Färöer bestätigte den Empfang des Schreibens am selben Tag.

    (16)

    In ihrer Antwort vom 17. Juni 2013 wies die Landesregierung der Färöer die Argumente der Kommission zurück und trug ihre eigenen Argumente vor, nämlich, dass sich die Färöer nicht aus den Verhandlungen zurückgezogen hätten, dass sie sich weiterhin bemühten, eine Verhandlungslösung für die Aufteilung des Bestands zu finden, und dass die EU nicht das Recht habe, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die Färöer erklärten aber weder ihre Absicht, ihre Entscheidung über die nicht nachhaltigen Fangbeschränkungen für 2013 zu ändern, noch gaben sie eine klare Begründung für die hohen Fangbeschränkungen für 2013 ab, abgesehen von der nicht belegten Behauptung, „dieser Bestand käme in den letzten Jahren in den Meeresgebieten unter färöischer Gerichtsbarkeit in größeren Mengen vor.“

    (17)

    Die Kommission prüfte die bestehende wissenschaftliche Literatur zu diesem Thema und fand lediglich Aussagen, aus denen hervorgeht, dass sich Hering gelegentlich während der Saison länger in den färöischen Gewässern aufhält, aber keinen Hinweis, aufgrund dessen sich dieses Phänomen als stabiler oder dauerhafter Bestandszuwachs auslegen ließe. Was das Argument der Färöer anbelangt, nach dem der Bestand 2014 auf jeden Fall und nicht nur als Folge ihres einseitig erhöhten Anteils unter den höchstmöglichen Dauerertrag fallen wird, so sei darauf hingewiesen, dass sich nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten (siehe Erwägungsgrund 12) der Bestand möglicherweise wieder bis zum höchstmöglichen Dauerertrag erholt, dass er aber länger unter diesem Niveau bleiben wird und ein höheres Risiko des Bestandszusammenbruchs besteht, wenn die derzeit angestrebte fischereiliche Sterblichkeit auf einen Wert ansteigt, wie er sich aus dem erhöhten Anteil der Färöer ergibt.

    (18)

    Die Kommission hat die Argumente der Landesregierung der Färöer eingehend geprüft und kam danach zu dem Schluss, dass diese die Gründe für die Mitteilung der Kommission nicht widerlegen und keine objektive Begründung für die mangelnde Zusammenarbeit des Landes bieten. Zusammen mit der Weigerung, die einseitigen Fangbeschränkungen für 2013 zu korrigieren, führt diese Schlussfolgerung die Kommission zu dem Urteil, dass die Färöer weiterhin die Kriterien erfüllen, um als Land ausgewiesen zu werden, das nicht nachhaltige Fischerei zulässt.

    (19)

    Die Kommission hält es deswegen für notwendig, Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 zu treffen.

    (20)

    Diese Maßnahmen müssen wirksam und verhältnismäßig sein, um das Erhaltungsziel zu erreichen, und sollten verhindern, dass sich die Färöer der Märkte, Häfen und Einrichtungen der EU bedienen, um ihren nicht nachhaltigen Heringsfang aufrechtzuerhalten.

    (21)

    Darüber hinaus hat die Kommission bewertet, wie sich die möglicherweise gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 zu treffenden Maßnahmen kurz- und langfristig auf Umwelt, Handel, Wirtschaft und Gesellschaft auswirken, und welcher Verwaltungsaufwand mit ihrer Durchführung verbunden ist.

    (22)

    Auf der Grundlage dieser Bewertung scheint es angezeigt, als ersten Schritt bestimmte in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 aufgeführte Maßnahmen zu treffen. Sollten sich diese Maßnahmen als unwirksam erweisen und sollten die Färöer weiterhin nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, können weitere Maßnahmen getroffen werden.

    (23)

    Die färöische Heringsfischerei mit pelagischen Schleppnetzen kann in den kälteren Monaten des Jahres gezielt durchgeführt werden, ist im späten Frühjahr und im Sommer jedoch eine gemischte Fischerei, bei der Hering und Makrele in vergleichbaren Mengen gefangen werden. Beide Arten können während der Saison von ein und demselben Schiff beim selben Hol, auf derselben Fangreise oder in denselben Fanggründen gefangen werden. Makrele und Hering sind somit vergesellschaftete Arten. Würden die Färöer weiterhin Makrele fangen und ausführen, so würden sie infolgedessen zwangsläufig als Beifang auch weiterhin große Mengen Hering fangen, auch wenn sie den Hering nicht in die EU ausführen könnten. Wenn also die Makreleneinfuhren nicht in die Maßnahmen einbezogen würden, wäre dies der Wirksamkeit des Einfuhrverbots für Hering als Mittel, eine weitere Schädigung der Nachhaltigkeit des Heringsbestands zu verhindern, abträglich. Makrele ist so eng mit Hering vergesellschaftet, dass beim Makrelenfang in Fischereien unter der Aufsicht der Färöer stets die Gefahr besteht, dass auch Hering gefangen wird. Deswegen wird angenommen, dass alle unter der Aufsicht der Färöer gefangenen Makrelen zusammen mit Hering gefangen wurden. Damit Handelsmaßnahmen wirksam sind, sollten sie daher Hering und Makrele betreffen.

    (24)

    Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und um insbesondere festzustellen, ob die Beschränkungen des Handels mit der bei der Heringsfischerei gefangenen Hauptart auf eine bestimmte Menge begrenzt oder ob alle Einfuhren verboten werden sollten, untersuchte die Kommission, ob andere Maßnahmen als ein totales Einfuhrverbot für alle Erzeugnisse aus oder mit Hering oder Makrele als verhältnismäßigere Maßnahmen in Betracht kommen könnten. Drei mögliche Alternativen wurden geprüft: i) eine Mengenbeschränkung aller Erzeugnisse, bei der die Einfuhren auf das herkömmliche Handelsvolumen beschränkt würden, ii) ein völliges Einfuhrverbot lediglich für frischen, gefrorenen und in Dosen konservierten Fisch, ohne stärker verarbeitete Erzeugnisse wie Fischmehl und -öl, iii) ein Einfuhrverbot nur für Hering und Heringserzeugnisse. Während die erste der drei Alternativen angesichts der großen Bedeutung der Fischmehlausfuhren der Färöer in die EU hoch wirksam sein könnte, gilt sie in diesem Stadium als zu aufwändig, insbesondere da sie einerseits Teile der färöischen Fischereiindustrie treffen könnte, die nicht direkt mit dem pelagischen Fangsektor verbunden sind, und andererseits einen hohen Verwaltungsaufwand hervorrufen würde, weil Fischmehl- und -ölproben in Speziallaboratorien analysiert werden müssten, um ihre genaue Artenzusammensetzung zu bestimmen. Die vorgenannte dritte Alternative gilt als unwirksam, solange ihre potenziellen wirtschaftlichen Folgen leicht durch Makrelenausfuhren ausgeglichen werden können. Somit bietet die zweite Alternative das beste Gleichgewicht zwischen den Mitteln und den erwünschten Wirkungen, und es gibt keine kostengünstigeren Maßnahmen für die Erzielung des notwendigen Ergebnisses.

    (25)

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat die Kommission auch untersucht, ob andere Maßnahmen als Einfuhrbeschränkungen, vor allem Einschränkungen bei der Nutzung von Häfen, erforderlich sind. Da für das Bunkern von Treibstoff, für Anlandungen, Besatzungswechsel, Reparaturen und Ruhezeiten — routinemäßige, notwendige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Heringsfang — Häfen genutzt werden müssen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass entsprechende Maßnahmen ebenfalls erforderlich sind und dass keine anderen, weniger restriktiven Maßnahmen möglich sind, um zu verhindern, dass die Färöer von den EU-Einrichtungen profitieren, um weiterhin nicht nachhaltigen Heringsfang zu betreiben.

    (26)

    Die Bewertung der kurz- und langfristigen Auswirkungen der Maßnahmen auf Umwelt, Handel, Wirtschaft und Gesellschaft sowie des mit ihrer Durchführung verbundenen Verwaltungsaufwands führt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen angemessen sind, keine inakzeptablen Folgen haben und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand hervorrufen. Die Maßnahmen wirken sich positiv auf die Umwelt aus, da sie voraussichtlich dazu beitragen, die Nachhaltigkeit des Heringsbestands zu stärken. Sie wirken sich mäßig auf den Handel aus, weil zwar unmittelbare wirtschaftliche Folgen zu erwarten sind, mittelfristig aber andere Handelsmechanismen gefunden werden können und letztendlich in der EU nicht mit Versorgungsengpässen zu rechnen ist. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dürften kurzfristig gering sein, da sie an die Auswirkungen auf den Handel gekoppelt sind; wenn die Maßnahmen die gewünschte Wirkung erzielen, werden sie sich allerdings mittel- und langfristig sehr positiv auf eine Reihe von Flotten auswirken, die wirtschaftlich stark von der pelagischen Fischerei abhängen. Die Maßnahmen sind mit einem relativ geringen Verwaltungsaufwand verbunden, da die meisten Kontrollmittel, einschließlich des Personals, die für die Durchsetzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten benötigt werden, bereits vorhanden sind.

    (27)

    Schließlich prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Völkerrecht und kam zu dem Schluss, dass sie in Verbindung mit der Erhaltung eines erschöpfbaren Fischbestands stehen und darauf abzielen, die Überfischung wirksam zu vermeiden, da die Maßnahmen dazu dienen, den atlanto-skandischen Heringsbestand innerhalb sicherer biologischer Grenzen zu halten. Die Maßnahmen gelten in Verbindung mit den Erhaltungsmaßnahmen der Union (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012). Die Union hat namentlich in Einklang mit den Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ihre Fänge um 26 % gesenkt, und sie beachtet in vollem Umfang die Bedingungen und Beschränkungen des langfristigen Bewirtschaftungsplans, den die Küstenstaaten 1999 vereinbart haben und seitdem durchführen und für den der ICES erneut im Mai 2013 bestätigt hat, dass er dem Vorsorgeprinzip entspricht und das geeignete Bewirtschaftungskonzept ist, um für eine Befischung innerhalb sicherer biologischer Grenzen zu sorgen. Darüber hinaus gibt es keine schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, denen zufolge die Färöer Anspruch auf einen höheren Anteil an der atlanto-skandischen Heringsfischerei hätten; deswegen wäre eine Verringerung ihrer Fänge gemäß der ICES-Empfehlung für 2013 angemessen gewesen.

    (28)

    Infolgedessen sollten die als erster Schritt getroffenen Maßnahmen Folgendes umfassen: a) das Verbot der Einfuhr von Hering und Makrele aus dem atlanto-skandischen Bestand sowie von Fischereierzeugnissen aus oder mit diesen Fischen und b) Einschränkungen für die Nutzung von Häfen der Union durch Fischereifahrzeuge, die den atlanto-skandischen Herings- und Makrelenbestand unter der Aufsicht der Färöer befischen, und durch Fischereifahrzeuge, die Fische oder Fischereierzeugnisse aus dieser Fischerei befördern. Um die Durchsetzung der Maßnahmen für Fischereifahrzeuge zu erleichtern, die den betreffenden Herings- oder Makrelenbestand befischen bzw. Fisch oder Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand befördern, sollten den Mitgliedstaaten Listen der betreffenden Schiffe zur Verfügung gestellt werden. Für die Feststellung, ob Hering oder Makrele unter der Aufsicht der Färöer gefangen wurde, sollte die Fangbescheinigungsregelung in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (5) verwendet werden.

    (29)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Färöer als Land ausgewiesen, das nicht nachhaltigen Fischfang in Bezug auf den atlanto-skandischen Heringsbestand zulässt, und Maßnahmen gegenüber den Färöern erlassen, um die langfristige Erhaltung dieses Bestands zu gewährleisten.

    Artikel 2

    Gegenstand und Ziele

    Diese Verordnung gilt für die Fischerei auf atlanto-skandischen Hering unter der Aufsicht der Färöer. Sie soll die langfristige Nachhaltigkeit des atlanto-skandischen Heringsbestands sicherstellen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „atlanto-skandischer Heringsbestand“: Bestand von Heringen (Clupea harengus) in den Untergebieten I, II, V, XII und XIV des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) (6);

    b)

    „atlanto-skandischer Hering“: Fisch aus dem atlanto-skandischen Heringsbestand;

    c)

    „Makrele“: Fisch der Art Scomber scombrus, der im Verbreitungsgebiet des atlanto-skandischen Herings gefangen wurde;

    d)

    „unter der Aufsicht der Färöer gefangen“: gefangen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Färöer oder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines anderen Staates, denen der Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Färöer genehmigt wurde oder die von einem färöischen Unternehmen oder färöischen Behörden gechartert wurden.

    Artikel 4

    Ausweisung

    Die Färöer werden als Land ausgewiesen, das nicht nachhaltigen Fischfang in Bezug auf den atlanto-skandischen Heringsbestand zulässt.

    Artikel 5

    Maßnahmen

    (1)   Die Verbringung in das Gebiet der Union, einschließlich zum Umladen in Häfen, von im Anhang aufgeführten Fischen oder Fischereierzeugnissen, die aus unter der Aufsicht der Färöer gefangenem atlanto-skandischem Hering oder Makrele bestehen oder daraus hergestellt wurden, ist verboten.

    (2)   Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Färöer, die atlanto-skandischen Hering oder Makrele fangen, und Fischereifahrzeugen, die Fische oder Fischereierzeugnisse aus dem atlanto-skandischen Herings- oder Makrelenbestand befördern, die entweder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieses Landes oder von in diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangen wurden, ist die Nutzung von Häfen der Union untersagt. Dieses Verbot gilt nicht in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen.

    Artikel 6

    Umsetzung

    (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, um alle Erzeugnisse zu ermitteln, die unter das Verbot in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fallen.

    (2)   Für die einfachere Umsetzung des Verbots in Artikel 5 Absatz 2 erhalten die Mitgliedstaaten nicht erschöpfende Listen der Fischereifahrzeuge, die zuverlässigen Datenquellen zufolge unter der Aufsicht der Färöer atlanto-skandischen Hering oder Makrele fangen oder gefangen haben.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. August 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34.

    (2)  http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2012/2012/her-noss.pdf

    (3)  http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2013/Special%20requests/NEAFC%20NSS%20herring%20MP.pdf

    (4)  Beschluss C(2013) 2853 vom 17.5.2013.

    (5)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


    ANHANG

    Liste der Fische und Fischereierzeugnisse, die nicht in das Gebiet der Union verbracht werden dürfen

    Art

    Erzeugnisse (HS-Nomenklatur)

    Heringe (Clupea harengus)

    ex 0302 41

    ex 0302 90

    ex 0303 51

    ex 0303 90 90

    ex 0304 59 50

    ex 0304 86

    ex 0304 99 23

    ex 0305 42

    ex 0305 59 30

    ex 0305 61

    ex 0305 72

    ex 0305 79

    ex 1604 12

    ex 1604 20 90

    Makrelen (Scomber scombrus)

    ex 0302 44

    ex 0303 54

    ex 0304 49 90

    ex 0304 89 49

    ex 0304 99 99

    ex 0305 49 30

    ex 1604 15

    ex 1604 20 50


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