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Document 32013D0767

    2013/767/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG

    ABl. L 338 vom 17.12.2013, p. 115–117 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Aufgehoben durch 32022D1368

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/767/oj

    17.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/115


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2013

    zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG

    (2013/767/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik fest und führt sie durch.

    (2)

    Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. Ein Dialograhmen für Themen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik existiert bereits seit 1962. Der Beschluss 2004/391/EG der Kommission (1) legt den Rahmen für den gegenwärtigen Dialog fest.

    (3)

    Im Hinblick auf eine stärkere Transparenz und eine bessere Ausgewogenheit der vertretenen Interessen ist es erforderlich, den Dialog im Rahmen der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überarbeiten und den Rahmen für einen zivilen Dialog im Bereich der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung, einschließlich ihrer internationalen Aspekte, zu schaffen und die Aufgaben und Strukturen dieser Gruppen zu definieren.

    (4)

    Die Gruppen für den zivilen Dialog sollten der Kommission zur Seite stehen und sie dabei unterstützen, einen regelmäßigen Dialog über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik, etwa die ländliche Entwicklung und ihre Umsetzung, und insbesondere über die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft zu führen, einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu ermöglichen, über politische Maßnahmen zu beraten, auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu konkreten Themen abzugeben und schließlich die politische Entwicklung zu verfolgen.

    (5)

    Die Gruppen für den zivilen Dialog sollten aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen mindestens auf europäischer Ebene bestehen, darunter repräsentative Verbände, Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, die im Europäischen Transparenzregister registriert sind.

    (6)

    Damit die Erarbeitung der Aufgaben, die den Gruppen übertragen werden, erleichtert wird, müssen Regeln für die Funktions- und Arbeitsweise der Gruppen festgelegt werden.

    (7)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen.

    (8)

    Der Beschluss 2004/391/EG sollte aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Beschluss wird der Rahmen für die Gruppen für den zivilen Dialog („Gruppen“) festgelegt, die sich mit Fragen der Gemeinsamen Agrarpolitik befassen, und die vom Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung („Generaldirektor“) gemäß der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission (3) eingerichtet werden.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Gruppen haben folgende Aufgaben:

    a)

    Pflege eines regelmäßigen Dialogs über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik, darunter die ländliche Entwicklung und ihre Umsetzung, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft;

    b)

    Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Verfahren in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

    c)

    Unterstützung und Beratung der Kommission in den unter Buchstabe a Buchstabe genannten Bereichen;

    d)

    Abgabe von Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung („Generaldirektion“) und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen, oder auf eigene Initiative;

    e)

    Überwachung der unter Buchstabe a genannten Politikentwicklungen.

    Artikel 3

    Konsultation

    (1)   Die Generaldirektion kann die Gruppen zu allen in Artikel 2 Buchstabe a aufgeführten Fragen konsultieren.

    (2)   Der/Die Vorsitzende einer Gruppe kann die Kommission in enger Abstimmung mit den stellvertretenden Vorsitzenden darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

    Artikel 4

    Ernennung der Mitglieder

    (1)   Der Generaldirektor entscheidet über die Zusammensetzung der Gruppen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

    (2)   Die Gruppen müssen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen mindestens auf europäischer Ebene bestehen, darunter repräsentative Verbände, Vertreter wirtschaftlich-sozialer Interessengruppen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, die im Europäischen Transparenzregister registriert sind. Die Mitgliedschaft in den Gruppen ist für alle Einrichtungen offen, die bestimmte relevante Interessen vertreten.

    (3)   Unter Berücksichtigung der Interessen der Zivilgesellschaft im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik entscheidet der Generaldirektor über die Anzahl der Gruppen und ihrer Mitglieder. Die Listen der Gruppen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register“) sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht. Der Generaldirektor sorgt für eine ausgewogene Vertretung aller in Absatz 2 genannten Interessen. Insbesondere gilt es, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten.

    (4)   Die Mitgliedseinrichtungen werden vom Generaldirektor aus dem Kreis der Einrichtungen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben. Der Generaldirektor kann ebenfalls eine Mitgliedseinrichtung ernennen, wenn eine Stelle unbesetzt ist bzw. frei wird.

    (5)   Die Mitgliedseinrichtungen werden für den Zeitraum von sieben Jahren ernannt. Eine Mitgliedseinrichtung kann innerhalb der Gruppe vor dem Ablauf des siebenjährigen Mandats ersetzt werden,

    a)

    wenn sie nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

    b)

    wenn sie aus der Gruppe austritt;

    c)

    wenn sie nicht regelmäßig Sachverständige für die Gruppensitzungen benennt;

    d)

    wenn sie die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt oder

    e)

    wenn sie die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 des Vertrags festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen.

    (6)   Die Mitgliedseinrichtungen ernennen die Sachverständigen für die Sitzungen der Gruppen auf der Grundlage der Themen auf der Tagesordnung und übermitteln die Namen der Sachverständigen mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung an die Generaldirektion.

    (7)   Die Generaldirektion lädt die von den Mitgliedseinrichtungen benannten Sachverständigen zur Teilnahme an den Gruppensitzungen ein. Haben die Mitgliedseinrichtungen die Namen der Sachverständigen nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist an die Generaldirektion übermittelt, kann die Generaldirektion es ablehnen, diese Sachverständigen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

    (8)   Die Namen der Mitgliedseinrichtungen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht.

    (9)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Jede Gruppe ernennt auf der konstituierenden Sitzung aus allen Mitgliedern eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der ersten Stimmabgabe ist eine Zweidrittelmehrheit, bei den nachfolgenden Stimmabgaben jeweils eine einfache Mehrheit der anwesenden Sachverständigen erforderlich. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kommen Vertreter der Einrichtungen in Fragen, aus denen der/die Vorsitzende nicht gewählt wurde. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus zwei verschiedenen Einrichtungen stammen. Die Wahl erfolgt unter der Leitung eines Vertreters der Kommission in geheimer Abstimmung, wenn nicht von allen anwesenden Sachverständigen anderweitig entschieden wird.

    (2)   Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten des/der Vorsitzenden sind nicht zulässig. Bei der Wahl des neuen Vorsitzes haben die Gruppen sicherzustellen, dass sie nicht aus derselben Einrichtung stammen wie ihre Vorgänger.

    (3)   Der/Die Vorsitzende legt in Abstimmung mit der Generaldirektion, in enger Konsultation mit den stellvertretenden Vorsitzenden und in Abstimmung mit den in der Gruppe vertretenen Einrichtungen mindestens 25 Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung die Themen fest, die auf die Tagesordnung der Gruppensitzung zu setzen sind. Die Generaldirektion versendet daraufhin in der Regel 20 Arbeitstage vor der Sitzung und möglichst auf elektronischem Wege die Tagesordnung mit der Einladung an die Einrichtungen.

    (4)   Mit Ausnahme der in Absatz 1 behandelten Wahl sind am Ende der Erörterungen der Gruppe keine Abstimmungen vorzunehmen. Gelangt die Gruppe zu einem Konsens hinsichtlich der von der Generaldirektion angeforderten oder auf eigene Initiative abgegebenen Stellungnahme, so hat sie eine gemeinsame Schlussfolgerung abzufassen und sie dem zusammenfassenden Bericht beizufügen. Auf entsprechende Empfehlung der Gruppe übermittelt die Kommission die Ergebnisse der im Rahmen der Gruppe geführten Diskussionen an andere europäische Organe.

    (5)   Der/Die Vorsitzende ist verantwortlich für die Abfassung eines Berichts mit einer genauen Zusammenfassung der Ergebnisse jeder einzelnen Sitzung sowie für die Übermittlung dieses Berichts an die Generaldirektion innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung. Die Generaldirektion kann den von dem/der Vorsitzenden vorgelegten Entwurf des Sitzungsberichts vor dessen Verteilung und anschließender Genehmigung durch die Gruppe ändern.

    (6)   Im Einvernehmen mit der Generaldirektion können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Arbeitsgruppen zur Prüfung spezifischer Fragen eingesetzt werden. Den Vorsitz bei den Sitzungen der Arbeitsgruppen übernehmen Vertreter der Kommission. Diese Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (7)   Die Generaldirektion kann ad hoc externe Sachverständige mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen. Zudem kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Beobachter zulassen, solange dadurch die Ausgewogenheit der Gruppen oder Arbeitsgruppen nicht beeinträchtigt wird. Die Beobachter können auf Einladung des/der Vorsitzenden und mit Zustimmung des ranghöchsten anwesenden Vertreters der Kommission Stellungnahmen abgeben. Einzelpersonen oder Einrichtungen mit Beobachterstatus nehmen nicht an den in Absatz 1 genannten Wahlvorgängen teil.

    (8)   Gruppenmitglieder und ihre Stellvertreter sowie hinzugezogene Sachverständige und Einzelpersonen oder Einrichtungen mit Beobachterstatus gemäß Absatz 7 sind zur in den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegten Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

    (9)   Die Sitzungen der Gruppen und Arbeitsgruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Die Sitzungen der Gruppen und Arbeitsgruppen werden durch die Generaldirektion anberaumt. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.

    (10)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Gruppe (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen) auf einer besonderen Webseite, auf die vom Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen aus verwiesen wird. Ein Dokument kann von der systematischen Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verletzen würde.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Arbeitsgruppen wird nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppen und der Arbeitsgruppen entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Der Beschluss 2004/391/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Juli 2014.

    Brüssel, den 16. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  Beschluss 2004/391/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (3)  K(2010) 7649.

    (4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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