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Document 32012R0223

    Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 75 vom 15.3.2012, p. 12–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/223/oj

    15.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/12


    VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2012 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

    (2)

    Die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelisteten Düngemitteltypen umfassen Typen, die nur als Feinpulver, und andere Typen, die auch als Suspension vertrieben werden können. Düngemittel in Suspension stellen ein geringeres gesundheitliches Risiko für Landwirte dar unter Bedingungen, in denen die Verwendung von Feinpulvern zur Staubeinatmung führen würde. Zur Verminderung des Staubrisikos sollte die Option einer Verwendung von Suspensionen auf die Mangan-Spurennährstoffdüngemitteltypen ausgedehnt und die Bandbreite der in vorhandenen Bor- und Kupferdüngemittelsuspensionen zugelassenen Wirkstoffe erweitert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht die Verwendung von Komplexbildnern in Spurennährstoffdüngemitteln vor. Bisher sind jedoch keine solchen Düngemittel als EG-Düngemittel eingestuft worden, da in Anhang I zu dieser Verordnung noch keine Liste zugelassener Komplexbildner aufgestellt wurde und da für Düngemittel mit Komplexbildern als Inhaltsstoffen keine Typbezeichnungen vorliegen. Da heute geeignete Komplexbildner (Lignosulfonsäuresalze — „LS“) verfügbar sind, sollten diese zur Liste zugelassener Komplexbildner hinzugefügt und entsprechende Typenbezeichnungen geschaffen werden. Vorhandene Typenbezeichnungen für Düngemittellösungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Verwendung von Komplexbildnern angepasst werden; dabei sollten betreffende Lösungen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen nicht mehr als einen Komplexbildner enthalten.

    (4)

    Die neuen Regelungen für Lösungen und Suspensionen von Spurennährstoffen machen eine Neuetikettierung dieser Düngemitteltypen erforderlich. Düngemittel, die nach der alten Methode etikettiert wurden, werden jedoch zunächst für einige Zeit auf dem Markt bleiben. Den Herstellern sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, neue Etiketten vorzubereiten und die vorhandenen Bestände abzusetzen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt Vorschriften für die Etikettierung gemischter Spurennährstoffdüngemittel fest, enthält jedoch in ihrem Anhang I keine entsprechenden Typenbezeichnungen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 wurde in Abschnitt E.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine Tabelle mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und klarer formulierten Regeln für die Mischungen von Spurennährstoffdüngemitteln eingeführt. Gemäß Tabelle E.2.4 sind jedoch einige Etikettierungsangaben erforderlich, die in manchen Fällen nicht mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übereinstimmen. Die Tabelle E.2.4 sollte daher entsprechend geändert werden. Ein Übergangszeitraum sollte definiert werden, um den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen und ihre Bestände von gemischten Spurennährstoffdüngemitteln abzusetzen.

    (6)

    N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N'-diessigsäure („HBED“) ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Insbesondere wird mit HBED cheliertes Eisen zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel für Eisenmangelchlorose bei vielen Obstbaumsorten verwendet. Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und gute Fruchtentwicklung. Die mit Eisen chelatisierte Form von HBED wurde in Polen ohne jegliche schädlichen Folgen für die Umwelt zugelassen. HBED ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen. Es ist jedoch zweckmäßig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, so dass HBED nach der Veröffentlichung der entsprechenden EN-Norm zugelassen werden kann.

    (7)

    Dicyandiamid/1,2,4-Triazol („DCD/TZ“) und 1,2,4 Triazol/3-Methylpyrazol („TZ/MP“) sind Nitrifikationshemmstoffe, die in Verbindung mit Düngemitteln verwendet werden, die Nährstickstoff in Form von Harnstoff und/oder Ammoniumsalzen enthalten. Diese Hemmstoffe verlängern die Verfügbarkeitszeit des Stickstoffs für die Nutzpflanzen und verringern die Nitratauswaschung und die Entweichung von Distickstoffoxid in die Umwelt.

    (8)

    N-(2-nitrophenyl)Phosphortriamid („2-NPT“) ist ein Ureasehemmstoff für Stickstoffdünger mit Harnstoffbestandteilen, mit dem die Verfügbarkeit von Stickstoff für die Pflanzen erhöht und die die Emission von Ammoniak in die Atmosphäre verringert werden.

    (9)

    Seit vielen Jahren werden DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in Deutschland sowie DCD/TZ und TZ/MP in der Tschechischen Republik eingesetzt; in beiden Ländern haben sie sich als wirksame Stoffe ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt erwiesen. Daher sollten DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in die Liste zugelassener Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden, damit sie den Landwirten in der gesamten EU in stärkerem Umfang zur Verfügung stehen.

    (10)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Manche dieser Methoden sind jedoch nicht international anerkannt und sollten durch die kürzlich vom Europäischen Komitee für Normung entwickelten EN-Normen ersetzt werden.

    (11)

    Die Validierung von EN-Normen erfolgt im Normalfall im Rahmen eines laborübergreifenden Vergleichtests, mit dem die Reproduzierbarkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden quantifiziert werden. Daher sollte zur Festlegung von EN-Normen, die eine statistische Verlässlichkeit aufweisen, eine Unterscheidung zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden eingeführt werden.

    (12)

    Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Analysemethoden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlichten EN-Normen zu ersetzen.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    (1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

    (2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i und Abschnitt 2 gelten ab 4. April 2013.

    Anhang I Abschnitt 3, Eintrag 11 gilt ab 4. Juli 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt E.1. wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt E.1.1 erhält Eintrag 1 folgende Fassung:

    „1f

    Bordüngersuspension

    Durch Suspension der Typen 1a und/oder 1b und/oder 1c und/oder 1d in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    2 % Gesamtbor

    Aus der Bezeichnung müssen die Namen der Bestandteile hervorgehen

    Gesamtbor (B)

    Wasserlösliches Bor (B) (falls vorhanden)“

    b)

    Abschnitt E.1.2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Eintrag 2c erhält folgende Fassung:

    „2c

    Kobaltdüngerlösung

    Wässrige Lösung von Typ 2a und/oder Typ 2b oder 2d

    2 % Co, wasserlöslich

    Werden Typen 2a und 2d gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Co betragen.

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Kobalt (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

    oder

    Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist, falls vorhanden.

    Wasserlösliches Kobalt (Co)

    Kobalt (Co) chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Kobalt (Co), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

    Fakultativ: Gesamt-Kobalt (Co) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert“

    ii)

    Folgender Eintrag 2d wird hinzugefügt:

    „2d

    Kobaltkomplex

    Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kobalt enthält

    5 % wasserlösliches Kobalt, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Kobalt betragen muss.

    Aus der Bezeichnung muss der Name eines zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Kobalt (Co)

    Gesamt-Kobalt (Co) in Komplexform“

    c)

    Abschnitt E.1.3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Eintrag 3f erhält folgende Fassung:

    „3f

    Kupferdüngerlösung

    Wässrige Lösung von Typ 3a und/oder Typ 3d oder 3i

    2 % Cu, wasserlöslich

    Werden Typen 3a und 3i gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Cu betragen.

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

    oder

    Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Kupfer (Cu)

    Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nch einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Kupfer (Cu), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

    Fakultativ: Gesamt-Kupfer (Cu), durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert“

    ii)

    Eintrag 3h erhält folgende Fassung:

    „3h

    Kupferdüngersuspension

    Durch Suspension von Typ 3a und/oder 3b und/oder 3c und/oder 3d und/oder 3g in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    17 % Gesamtkupfer

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    Name des Anions/der Anione, falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist.

    Gesamt-Kupfer (Cu)

    Wasserlösliches Kupfer (Cu), falls vorhanden

    Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist“

    iii)

    Folgender Eintrag 3i wird hinzugefügt:

    „3i

    Kupferkomplex

    Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kupfer enthält

    5 % wasserlösliches Kupfer, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers betragen muss.

    Aus der Bezeichnung muss der Name des zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Kupfer (Cu)

    Gesamtkupfer (Cu) in Komplexform“

    d)

    Abschnitt E.1.4 wird wie folgt geändert:

    i)

    Eintrag 4c erhält folgende Fassung:

    „4c

    Eisendüngerlösung

    Wässrige Lösung von Typ 4a und/oder Typ 4b oder 4d

    2 % Fe, wasserlöslich

    Werden Typen 4a und 4d gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Fe betragen.

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Eisen (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

    oder

    Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Eisen (Fe)

    Eisen (Fe) chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Eisen (Fe), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

    Fakultativ: Gesamt-Eisen (Fe) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert“

    ii)

    Folgender Eintrag 4d wird hinzugefügt:

    „4d

    Eisenkomplex

    Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Eisen enthält

    5 % wasserlösliches Eisen, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Eisens betragen muss.

    Aus der Bezeichnung muss der Name des zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Eisen (Fe)

    Gesamt-Eisen (Fe) in Komplexform“

    e)

    Abschnitt E.1.5 wird wie folgt geändert:

    i)

    Eintrag 5e erhält folgende Fassung:

    „5e

    Mangandüngerlösung

    Wässrige Lösung von Typ 5a und/oder Typ 5b oder 5g

    2 % Mn, wasserlöslich

    Werden Typen 5a und 5g gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Mn betragen.

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

    oder

    Name eines zugelassenen Komplexbildners, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Mangan (Mn)

    Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Mangan (Mn), durch einen zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

    Fakultativ: Gesamt-Mangan (Mn) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert“

    ii)

    Folgende Einträge 5f und 5g werden hinzugefügt:

    „5f

    Mangandüngersuspension

    Durch Suspension von Typ 5a und/oder 5b und/oder 5c in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    17 % Gesamt-Mangan

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    Name des Anions/der Anione, falls vorhanden,

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist.

    Gesamt-Mangan (Mn)

    Wasserlösliches Mangan (Mn), falls vorhanden

    Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    5g

    Mangankomplex

    Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Mangan enthält

    5 % wasserlösliches Mangan, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Mangans betragen muss.

    Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Mangan (Mn)

    Gesamtmangan (Mn), in Komplexform“

    f)

    Abschnitt E.1.7 wird wie folgt geändert:

    i)

    Eintrag 7e erhält folgende Fassung:

    „7e

    Zinkdüngerlösung

    Wässrige Lösung von Typ7a und/oder 7b oder 7g

    2 % Zn, wasserlöslich

    Werden Typen 7a und 7g gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Zinks betragen.

    Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

    1)

    das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

    2)

    Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

    oder

    Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Zink (Zn)

    Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1% wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

    Zink (Zn), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

    Fakultativ: Gesamtzink (Zn) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert“

    ii)

    Folgender Eintrag 7g wird hinzugefügt:

    „7g

    Zinkkomplex

    Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Zink enthält

    5 % wasserlösliches Zink, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Zinks betragen muss

    Name eines zugelassenen Komplexbildners, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

    Wasserlösliches Zink (Zn)

    Gesamtzink (Zn) in Komplexform“

    2.

    In Abschnitt E.2 erhält die Tabelle E.2.4 folgende Fassung:

    „Nr.

    Typenbezeichnung

    Hinweise auf die Art der Herstellung und Bestandteile

    Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

    Angaben zur Nährstoffbewertung

    Weitere Erfordernisse

    Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

    Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

    Nährstoffformen und -löslichkeiten

    Weitere Kriterien

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    1

    Spurennährstoffmischung

    Aus der Mischung zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 oder durch Lösung und/oder Suspension zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 in Wasser gewonnenes Erzeugnis

    1)

    5% Gesamtanteil für ein festes Gemisch

    oder

    2)

    2 % Gesamtanteil für ein flüssiges Gemisch.

    Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

    Name des einzelnen Spurennährstoffs und das chemische Symbol, aufgelistet in alphabetischer Ordnung der chemischen Symbole, gefolgt von dem/den Namen des Gegenions/der Gegenionen, unmittelbar nach der Typbezeichnung.

    Gesamtgehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs, ausgedrückt in Massenprozenten des Düngemittels mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Spurennährstoff vollkommen wasserlöslich ist.

    Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs, ausgedrückt in Prozent der Masse des Düngemittels, sofern dieser lösliche Gehalt mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts ausmacht. Ist ein Spurennährstoff vollkommen in Wasser löslich, so ist nur der wasserlösliche Gehalt anzugeben.

    Liegt ein Spurennährstoff in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt an dem Düngemittel direkt hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehalts in Prozent der Masse des Düngemittels anzugeben, wobei die Worte ‚als Chelat von ...‘ bzw. ‚als Komplex von ...‘ anzufügen sind, jeweils gefolgt von der Bezeichnung des/der zugelassenen Chelat- oder Komplexbildner, wie sie in Abschnitt E.3 aufgeführt ist. Anstelle der chemischen Bezeichnung der organischen Verbindung kann deren Kurzbezeichnung angegeben werden.

    Nach den vorgeschriebenen und fakultativen Angaben ist der folgende Hinweis anzubringen: ‚Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Angemessene Dosisrate nicht überschreiten.‘ “

    3.

    Abschnitt E.3.1 erhält folgende Fassung:

    „E.3.1.   Chelatbildner (1)

    Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

    Nr.

    Bezeichnung

    Alternativbezeichnung

    Chemische Formel

    CAS-Nummer der Säure (2)

    1

    Ethylenediamintetraessigsäure

    EDTA

    C10H16O8N2

    60-00-4

    2

    2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure

    HEEDTA

    C10H18O7N2

    150-39-0

    3

    Diethylenetriaminpentaessigsäure

    DTPA

    C14H23O10N3

    67-43-6

    4

    Ethylenediamin- N,N’-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]

    [o,o] EDDHA

    C18H20O6N2

    1170-02-1

    5

    Ethylenediamin- N-[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]- N’-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure]

    [o,p] EDDHA

    C18H20O6N2

    475475-49-1

    6

    Ethylenediamin- N,N’-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

    [o,o] EDDHMA

    C20H24O6N2

    641632-90-8

    7

    Ethylenediamin- N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]- N’-[(para-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

    [o,p] EDDHMA

    C20H24O6N2

    641633-41-2

    8

    Ethylenediamin- N,N’-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure]

    EDDCHA

    C20H20O10N2

    85120-53-2

    9

    Ethylenediamin- N,N’-di[(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure] und ihre Kondensationsprodukte

    EDDHSA

    C18H20O12N2S2 + n*(C12H14O8N2S)

    57368-07-7 und 642045-40-7

    10

    Iminodibernsteinsäure

    IDHA

    C8H11O8N

    131669-35-7

    11

    N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylendiamin-N,N'-diessigsäure

    HBED

    C20H24N2O6

    35998-29-9

    4.

    Abschnitt E.3.2 erhält folgende Fassung:

    „E.3.2.   Komplexbildner (3)

    Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können.

    Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

    Nr.

    Bezeichnung

    Alternativbezeichnung

    Chemische Formel

    CAS-Nummer der Säure (4)

    1

    Lignosulfonsäure

    LS

    Keine chemische Formel vorhanden

    8062-15-5

    5.

    In Abschnitt F.1 werden folgende Einträge angefügt:

    „2

    Erzeugnis mit dem Wirkstoff Dicyandiamid (DCD) und 1,2,4-Triazol (TZ)

    EC# EINECS Nr. 207-312-8

    EC# EINECS Nr. 206-022-9

    mindestens 2,0;

    höchstens 4,0

     

    Mischungsverhältnis 10:1

    (DCD:TZ)

    3

    Erzeugnis mit dem Wirkstoff 1,2,4-Triazol (TZ) und 3-Methylpyrazol (MP)

    EC# EINECS Nr. 206-022-9

    EC# EINECS Nr. 215-925-7

    mindestens 0,2;

    höchstens 1,0

     

    Mischungsverhältnis 2:1

    (TZ:MP)“

    6.

    In Abschnitt F.2 wird folgender Eintrag angefügt:

    „2

    N-(2-nitrophenyl)Phosphortriamid (2-NPT)

    EC# EINECS Nr. 477-690-9

    mindestens 0,04;

    höchstens 0,15“

     

     


    (1)  Die Chelatbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren und zu quantifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Chelatbildner abdecken.“

    (2)  Nur zur Information.

    (3)  Die Komplexbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Komplexbildner abdecken.“

    (4)  Nur zur Information.


    ANHANG II

    Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Methoden 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung:

    „Methode 3.1.1

    Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors

    EN 15956: Düngemittel — Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

    Methode 3.1.2

    Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors

    EN 15919: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 3.1.3

    Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors

    EN 15920: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 3.1.4

    Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

    EN 15957: Düngemittel — Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    2.

    Methoden 3.1.5.1 bis 3.1.5.3 erhalten folgende Fassung:

    „Methode 3.1.5.1

    Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C

    EN 15921: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 3.1.5.2

    Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur

    EN 15922: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 3.1.5.3

    Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors

    EN 15923: Düngemittel — Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

    3.

    Methode 3.1.6 erhält folgende Fassung:

    „Methode 3.1.6

    Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors

    EN 15958: Düngemittel — Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    4.

    Methode 3.2 erhält folgende Fassung:

    „Methode 3.2

    Bestimmung von Phosphor in den Extrakten

    EN 15959: Düngemittel — Bestimmung von Phosphor in den Extrakten

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    5.

    Methoden 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung:

    „Methode 7.1

    Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren)

    EN 15928: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren)

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 7.2

    Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat

    EN 15924: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

    6.

    Methoden 8.1 bis 8.5 erhalten folgende Fassung:

    „Methode 8.1

    Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium und Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat

    EN 15960: Düngemittel — Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium, Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 8.2

    Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

    EN 15925: Düngemittel — Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 8.3

    Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat)

    EN 15961: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat)

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 8.4

    Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

    EN 15926: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

    Methode 8.5

    Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel

    EN 16032: Düngemittel — Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel

    Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

    7.

    Folgende Methode 8.11 wird hinzugefügt:

    „Methode 8.11

    Bestimmung von Calcium und Formiat in Calciumformiat

    EN 15909: Düngemittel — Bestimmung von Calcium und Formiat in Calcium-Blattdüngemitteln

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    8.

    Methode 11.3 erhält folgende Fassung:

    „Methode 11.3

    Bestimmung von durch o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED chelatisiertem Eisen

    EN 13368-2: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie — Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED mit Ionen-Paarchromatographie

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    9.

    Folgende Methoden 11.6, 11.7 und 11.8 werden hinzugefügt:

    „Methode 11.6

    Bestimmung von IDHA

    EN 15950: Düngemittel — Bestimmung von N-(1,2-Dicarboxyethyl)-D,L-Asparaginsäure (Iminodibernsteinsäure, IDHA) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

    Methode 11.7

    Bestimmung von Ligninsulfonaten

    EN 16109: Düngemittel — Bestimmung der in Düngemitteln komplexgebundenen Spurennährstoffionen — Identifizierung von Ligninsulfonaten

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

    Methode 11.8

    Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen

    EN 15962: Düngemittel — Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

    10.

    Folgende Methoden 12.3, 12.4 und 12.5 werden hinzugefügt:

    „Methode 12.3

    Bestimmung von 3-Methylpyrazol

    EN 15905: Düngemittel — Bestimmung von 3-Methylpyrazol (MP) durch Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC)

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

    Methode 12.4

    Bestimmung von TZ

    EN 16024: Düngemittel — Bestimmung von 1H-1,2,4-Triazol in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

    Methode 12.5

    Bestimmung von 2-NPT

    EN 16075: Düngemittel — Bestimmung von N-(2-Nitrophenyl)Phosphorsäure-Triamid (2-NPT) in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

    Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


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