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Document 32012R0223
Commission Regulation (EU) No 223/2012 of 14 March 2012 amending Regulation (EC) No 2003/2003 of the European Parliament and of the Council relating to fertilisers for the purposes of adapting Annexes I and IV thereto to technical progress Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 75 vom 15.3.2012, p. 12–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003R2003 | Änderung | Anhang IV | 04/04/2012 | |
Modifies | 32003R2003 | Änderung | Anhang I | 04/04/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32019R1009 | 16/07/2022 |
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2012 DER KOMMISSION
vom 14. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann. |
(2) |
Die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelisteten Düngemitteltypen umfassen Typen, die nur als Feinpulver, und andere Typen, die auch als Suspension vertrieben werden können. Düngemittel in Suspension stellen ein geringeres gesundheitliches Risiko für Landwirte dar unter Bedingungen, in denen die Verwendung von Feinpulvern zur Staubeinatmung führen würde. Zur Verminderung des Staubrisikos sollte die Option einer Verwendung von Suspensionen auf die Mangan-Spurennährstoffdüngemitteltypen ausgedehnt und die Bandbreite der in vorhandenen Bor- und Kupferdüngemittelsuspensionen zugelassenen Wirkstoffe erweitert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht die Verwendung von Komplexbildnern in Spurennährstoffdüngemitteln vor. Bisher sind jedoch keine solchen Düngemittel als EG-Düngemittel eingestuft worden, da in Anhang I zu dieser Verordnung noch keine Liste zugelassener Komplexbildner aufgestellt wurde und da für Düngemittel mit Komplexbildern als Inhaltsstoffen keine Typbezeichnungen vorliegen. Da heute geeignete Komplexbildner (Lignosulfonsäuresalze — „LS“) verfügbar sind, sollten diese zur Liste zugelassener Komplexbildner hinzugefügt und entsprechende Typenbezeichnungen geschaffen werden. Vorhandene Typenbezeichnungen für Düngemittellösungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Verwendung von Komplexbildnern angepasst werden; dabei sollten betreffende Lösungen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen nicht mehr als einen Komplexbildner enthalten. |
(4) |
Die neuen Regelungen für Lösungen und Suspensionen von Spurennährstoffen machen eine Neuetikettierung dieser Düngemitteltypen erforderlich. Düngemittel, die nach der alten Methode etikettiert wurden, werden jedoch zunächst für einige Zeit auf dem Markt bleiben. Den Herstellern sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, neue Etiketten vorzubereiten und die vorhandenen Bestände abzusetzen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt Vorschriften für die Etikettierung gemischter Spurennährstoffdüngemittel fest, enthält jedoch in ihrem Anhang I keine entsprechenden Typenbezeichnungen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 wurde in Abschnitt E.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine Tabelle mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und klarer formulierten Regeln für die Mischungen von Spurennährstoffdüngemitteln eingeführt. Gemäß Tabelle E.2.4 sind jedoch einige Etikettierungsangaben erforderlich, die in manchen Fällen nicht mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übereinstimmen. Die Tabelle E.2.4 sollte daher entsprechend geändert werden. Ein Übergangszeitraum sollte definiert werden, um den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen und ihre Bestände von gemischten Spurennährstoffdüngemitteln abzusetzen. |
(6) |
N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N'-diessigsäure („HBED“) ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Insbesondere wird mit HBED cheliertes Eisen zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel für Eisenmangelchlorose bei vielen Obstbaumsorten verwendet. Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und gute Fruchtentwicklung. Die mit Eisen chelatisierte Form von HBED wurde in Polen ohne jegliche schädlichen Folgen für die Umwelt zugelassen. HBED ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen. Es ist jedoch zweckmäßig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, so dass HBED nach der Veröffentlichung der entsprechenden EN-Norm zugelassen werden kann. |
(7) |
Dicyandiamid/1,2,4-Triazol („DCD/TZ“) und 1,2,4 Triazol/3-Methylpyrazol („TZ/MP“) sind Nitrifikationshemmstoffe, die in Verbindung mit Düngemitteln verwendet werden, die Nährstickstoff in Form von Harnstoff und/oder Ammoniumsalzen enthalten. Diese Hemmstoffe verlängern die Verfügbarkeitszeit des Stickstoffs für die Nutzpflanzen und verringern die Nitratauswaschung und die Entweichung von Distickstoffoxid in die Umwelt. |
(8) |
N-(2-nitrophenyl)Phosphortriamid („2-NPT“) ist ein Ureasehemmstoff für Stickstoffdünger mit Harnstoffbestandteilen, mit dem die Verfügbarkeit von Stickstoff für die Pflanzen erhöht und die die Emission von Ammoniak in die Atmosphäre verringert werden. |
(9) |
Seit vielen Jahren werden DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in Deutschland sowie DCD/TZ und TZ/MP in der Tschechischen Republik eingesetzt; in beiden Ländern haben sie sich als wirksame Stoffe ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt erwiesen. Daher sollten DCD/TZ, TZ/MP und 2-NPT in die Liste zugelassener Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden, damit sie den Landwirten in der gesamten EU in stärkerem Umfang zur Verfügung stehen. |
(10) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Manche dieser Methoden sind jedoch nicht international anerkannt und sollten durch die kürzlich vom Europäischen Komitee für Normung entwickelten EN-Normen ersetzt werden. |
(11) |
Die Validierung von EN-Normen erfolgt im Normalfall im Rahmen eines laborübergreifenden Vergleichtests, mit dem die Reproduzierbarkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden quantifiziert werden. Daher sollte zur Festlegung von EN-Normen, die eine statistische Verlässlichkeit aufweisen, eine Unterscheidung zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden eingeführt werden. |
(12) |
Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Analysemethoden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlichten EN-Normen zu ersetzen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i und Abschnitt 2 gelten ab 4. April 2013.
Anhang I Abschnitt 3, Eintrag 11 gilt ab 4. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt E.1. wird wie folgt geändert:
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2. |
In Abschnitt E.2 erhält die Tabelle E.2.4 folgende Fassung:
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3. |
Abschnitt E.3.1 erhält folgende Fassung: „E.3.1. Chelatbildner (1) Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:
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4. |
Abschnitt E.3.2 erhält folgende Fassung: „E.3.2. Komplexbildner (3) Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können. Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:
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5. |
In Abschnitt F.1 werden folgende Einträge angefügt:
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6. |
In Abschnitt F.2 wird folgender Eintrag angefügt:
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(1) Die Chelatbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren und zu quantifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Chelatbildner abdecken.“
(2) Nur zur Information.
(3) Die Komplexbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Komplexbildner abdecken.“
(4) Nur zur Information.
ANHANG II
Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Methoden 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung: „Methode 3.1.1 Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors EN 15956: Düngemittel — Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.2 Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors EN 15919: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.3 Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors EN 15920: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.4 Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors EN 15957: Düngemittel — Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
2. |
Methoden 3.1.5.1 bis 3.1.5.3 erhalten folgende Fassung: „Methode 3.1.5.1 Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C EN 15921: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.5.2 Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur EN 15922: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 3.1.5.3 Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors EN 15923: Düngemittel — Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
3. |
Methode 3.1.6 erhält folgende Fassung: „Methode 3.1.6 Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors EN 15958: Düngemittel — Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
4. |
Methode 3.2 erhält folgende Fassung: „Methode 3.2 Bestimmung von Phosphor in den Extrakten EN 15959: Düngemittel — Bestimmung von Phosphor in den Extrakten Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
5. |
Methoden 7.1 und 7.2 erhalten folgende Fassung: „Methode 7.1 Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren) EN 15928: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren) Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 7.2 Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat EN 15924: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
6. |
Methoden 8.1 bis 8.5 erhalten folgende Fassung: „Methode 8.1 Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium und Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat EN 15960: Düngemittel — Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium, Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.2 Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann EN 15925: Düngemittel — Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.3 Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat) EN 15961: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat) Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.4 Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann EN 15926: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt. Methode 8.5 Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel EN 16032: Düngemittel — Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“ |
7. |
Folgende Methode 8.11 wird hinzugefügt: „Methode 8.11 Bestimmung von Calcium und Formiat in Calciumformiat EN 15909: Düngemittel — Bestimmung von Calcium und Formiat in Calcium-Blattdüngemitteln Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
8. |
Methode 11.3 erhält folgende Fassung: „Methode 11.3 Bestimmung von durch o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED chelatisiertem Eisen EN 13368-2: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie — Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED mit Ionen-Paarchromatographie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
9. |
Folgende Methoden 11.6, 11.7 und 11.8 werden hinzugefügt: „Methode 11.6 Bestimmung von IDHA EN 15950: Düngemittel — Bestimmung von N-(1,2-Dicarboxyethyl)-D,L-Asparaginsäure (Iminodibernsteinsäure, IDHA) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 11.7 Bestimmung von Ligninsulfonaten EN 16109: Düngemittel — Bestimmung der in Düngemitteln komplexgebundenen Spurennährstoffionen — Identifizierung von Ligninsulfonaten Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 11.8 Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen EN 15962: Düngemittel — Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
10. |
Folgende Methoden 12.3, 12.4 und 12.5 werden hinzugefügt: „Methode 12.3 Bestimmung von 3-Methylpyrazol EN 15905: Düngemittel — Bestimmung von 3-Methylpyrazol (MP) durch Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 12.4 Bestimmung von TZ EN 16024: Düngemittel — Bestimmung von 1H-1,2,4-Triazol in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. Methode 12.5 Bestimmung von 2-NPT EN 16075: Düngemittel — Bestimmung von N-(2-Nitrophenyl)Phosphorsäure-Triamid (2-NPT) in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |