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Document 32012R0114
Council Regulation (EU) No 114/2012 of 10 February 2012 amending Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures in respect of Belarus
Verordnung (EU) Nr. 114/2012 des Rates vom 10. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Verordnung (EU) Nr. 114/2012 des Rates vom 10. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
ABl. L 38 vom 11.2.2012, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 8 BI.4 | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 3.1 Nummer A) | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 2 TR.1 | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Zusatz | Anhang I.B | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 2 TR.2 | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 4 BI | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Änderung | Artikel 8 BI.1 | 12/02/2012 | |
Modifies | 32006R0765 | Ersetzung | Artikel 2 | 12/02/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32012R0114R(01) | (ES) |
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2012 DES RATES
vom 10. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (1) zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP (2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. |
(2) |
Mit Beschluss 2012/36/GASP hat der Rat beschlossen, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowohl auf Personen, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere Personen in leitender Funktion, als auch auf Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen, ausgedehnt werden sollte. |
(3) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Maßnahmen auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in den Anhängen I, IA und IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden. (2) Den in den Anhängen I, IA oder IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (4) als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden. (5) Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden. (6) Anhang IB enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2010/639/GASP entweder i) als für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich oder ii) als Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, ermittelt wurden. |
2. |
In Artikel 2b Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4a und Artikel 8a Absätze 1 und 4 werden die Bezugnahmen auf „Anhänge I und IA“, „Anhang I bzw. Anhang IA“ bzw. „Anhang I oder Anhang IA“ durch Bezugnahmen auf „Anhänge I, IA und IB“, „Anhang I, IA bzw. IB“ bzw. „Anhang I, IA oder IB“ ersetzt. |
Artikel 2
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IB in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ANTORINI
(1) ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 31.
(2) Beschluss vom 25. Oktober 2010 (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18).
(3) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
(4) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.“
ANHANG
„ANHANG IB
Dieser Anhang enthält keine Einträge.“