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Document 32011D0458

2011/458/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 194 vom 26.7.2011, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/458/oj

26.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

(2011/458/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (2) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hat die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (3), (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4) und (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (5) aufgehoben, die in dem EWR-Abkommen enthalten sind.

(4)

Anhang XIII des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (2) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (3), (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4) und (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (5) aufgehoben worden, die in dem Abkommen enhalten sind.

(4)

Anhang XIII des Abkommens sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 64a erhält folgende Fassung:

„64a

32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Buchstabe f werden die Wörter‚ , sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;‘ durch Folgendes ersetzt:

‚. Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.‘

b)

In Artikel 16 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird am Ende Folgendes angefügt:

‚ sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.‘ “

2.

Nummer 65 wird gestrichen.

3.

Nummer 66b wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L …

(2)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(6)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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