Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0456

2011/456/EU: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen im Namen der Union

ABl. L 194 vom 26.7.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/456/oj

26.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2011

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen im Namen der Union

(2011/456/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (1) (nachstehend „das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“) ist am 1. Januar 1999 (2) in Kraft getreten.

(2)

Am 8. Juli 2002 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit Australien Verhandlungen über eine Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 23. Juni 2009 mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen in Brüssel erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 74.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.


Top