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Document 32011D0395

2011/395/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/241/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4642) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 176 vom 5.7.2011, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/395/oj

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2011

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/241/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4642)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/395/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/241/EG der Kommission vom 24. März 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (2) müssen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, Schnecken und Guano, mit Ursprung in Madagaskar verbieten.

(2)

Die Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind in mehreren EU-Rechtsakten geregelt, darunter die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4).

(3)

Die geltenden EU-Vorschriften über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewährleisten, dass nur solche Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Madagaskar in die Union eingeführt werden dürfen, die diesen Vorschriften entsprechen.

(4)

Demzufolge ist die Entscheidung 2006/241/EG nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/241/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 63.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


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