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Document 32010R1225

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1225/oj

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie angesichts der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere derer des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen genutzt werden, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde insbesondere im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(6)

Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) (3) und des STECF (4) werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweisen. Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, keine gezielte Fischerei auf Granatbarsch zu gestatten.

(7)

Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Bis die Mengen unvermeidbarer Beifänge im Rahmen von Selektivitätsprojekten und mittels anderer technischer Maßnahmen ermittelt sind, sollten keine Beifänge angelandet werden dürfen.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (5) aufgeführt sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher in einer gesonderten jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt.

(9)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (6) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(10)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, diese Fischereien am 1. Januar 2011 zu eröffnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2011 und 2012 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;

b)   „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

c)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)   „Quote“: ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

e)   „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), definierten Gebiete;

b)

CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (8), definierten Gebiete.

Artikel 3

TACs und deren Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

die Abzüge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) und die Neuaufteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (10);

c)

zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 5

Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als analytische Quoten.

Artikel 6

Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge

Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(3)  Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES über gebietsübergreifende und weit wandernde Bestände, Band 9, Juni 2010.

(4)  Wissenschaftliche und Technische Berichte der GFS, Bericht über das wissenschaftliche Gutachten für 2011, Teil 2, Juli 2010.

(5)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(7)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


ANHANG

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Nachstehend wird für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchlicher Name

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

Phycis spp.

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

Apristurus spp.

Kragenhai

Chlamydoselachus anguineus

Rauer Schlingerhai

Centrophorus granulosus

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

Deania calcea

Schokoladenhai

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Fleckhai

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

Grauhai

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

Scymnodon ringens

Eishai

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

V, VI, VII, VIII und IX (DWS/56789-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (1)

2012

 

Deutschland

0

0

 

Estland

0

0

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Litauen

0

0

 

Polen

0

0

 

Portugal

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

X (DWS/10-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (2)

2012

 

Portugal

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania hystricosa und Deania profundorum

Gebiet

:

XII (DWS/12-) (Internationale Gewässer)

Jahr

2011 (3)

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

I, II, III und IV (BSF/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

4

3

 

Frankreich

4

3

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EU

12

9

 

TAC

12

9

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

V, VI, VII und XII (BSF/56712-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

27

25

 

Estland

13

12

 

Irland

67

62

 

Spanien

134

124

 

Frankreich

1 884

1 743

 

Lettland

88

81

 

Litauen

1

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

134

124

 

Sonstige (4)

7

6

 

EU

2 356

2 179

 

TAC

2 165

2 000

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

VIII, IX und X (BSF/8910-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Spanien

11

11

 

Frankreich

26

26

 

Portugal

3 311

3 311

 

EU

3 348

3 348

 

TAC

3 348

3 348

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

CECAF 34.1.2. (BSF/C3412-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Portugal

071

867

 

EU

4 071

3 867

 

TAC

4 071

3 867

 


Art

:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

10

10

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EU

328

328

 

TAC

328

328

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

I, II und IV (RNG/124-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

2

1

 

Deutschland

2

1

 

Frankreich

9

10

 

Vereinigtes Königreich

2

1

 

EU

15

13

 

TAC

15

13

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

III (RNG/03-) (EU- und internationale Gewässer) (5)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

804

804

 

Deutschland

5

5

 

Schweden

41

41

 

EU

850

850

 

TAC

850

850

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Vb, VI, VII (RNG/5B67) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (6)

2012 (6)

 

Deutschland

5

5

 

Estland

43

38

 

Irland

190

165

 

Spanien

48

41

 

Frankreich

2 409

2 096

 

Litauen

55

48

 

Polen

28

25

 

Vereinigtes Königreich

141

123

 

Sonstige (7)

5

5

 

EU

2 924

2 546

 

TAC

2 924

2 546

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

VIII, IX, X, XII, und XIV (RNG/8X14-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (8)

2012 (8)

 

Deutschland

30

26

 

Irland

6

6

 

Spanien

3 286

2 857

 

Frankreich

151

132

 

Lettland

53

46

 

Litauen

6

6

 

Polen

1 028

894

 

Vereinigtes Königreich

13

12

 

EU

4 573

3 979

 

TAC

4 573

3 979

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (ORY/06-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (ORY/07-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

Sonstige

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14C) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Irland

0

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Portugal

0

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

EU

0

0

 

TAC

0

0

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

II und IV (BLI/24-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

4

4

 

Deutschland

4

4

 

Irland

4

4

 

Frankreich

25

25

 

Vereinigtes Königreich

15

15

 

Sonstige (9)

4

4

 

EU

56

56

 

TAC

56

56

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

III (BLI/03-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Dänemark

4

3

 

Deutschland

2

2

 

Schweden

4

3

 

EU

10

8

 

TAC

10

8

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

VI, VII und VIII (SBR/678-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (10)

2012 (10)

 

Irland

6

6

 

Spanien

172

172

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

22

22

 

Sonstige (11)

6

6

 

EU

215

215

 

TAC

215

215

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

IX (SBR/09-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (12)  (13)

2012 (12)  (13)

 

Spanien

614

614

 

Portugal

166

166

 

EU

780

780

 

TAC

780

780

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (SBR/10-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Spanien

10

10

 

Portugal

1 116

1 116

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EU

1 136

1 136

 

TAC

1 136

1 136

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

I, II, III und IV (GFB/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Deutschland

9

9

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

13

13

 

EU

31

31

 

TAC

31

31

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

V, VI und VII (GFB/567-) (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

Jahr

2011) (14)

2012 (14)

 

Deutschland

10

10

 

Irland

260

260

 

Spanien

588

588

 

Frankreich

356

356

 

Vereinigtes Königreich

814

814

 

EU

2 028

2 028

 

TAC

2 028

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

VIII und IX (GFB/89-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011 (15)

2012 (15)

 

Spanien

242

242

 

Frankreich

15

15

 

Portugal

10

10

 

EU

267

267

 

TAC

267

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis spp.

Gebiet

:

X und XII (GFB/1012-) (EU- und internationale Gewässer)

Jahr

2011

2012

 

Frankreich

9

9

 

Portugal

36

36

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

EU

54

54

 

TAC

54

54

 


(1)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Deutschland

20

Estland

1

Irland

55

Spanien

93

Frankreich

339

Litauen

1

Polen

1

Portugal

127

Vereinigtes Königreich

187

(2)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Portugal

10

(3)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

Irland

1

Spanien

17

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

1

(4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.

(6)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. 15 % der angelandeten Fische können jedoch eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(13)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(14)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(15)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.


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