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Document 32010R0569

Verordnung (EU) Nr. 569/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 hinsichtlich der Verkäufe von Butter und Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

ABl. L 163 vom 30.6.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/569/oj

30.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 569/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 hinsichtlich der Verkäufe von Butter und Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) finanziert der EGFL die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Anhang V der genannten Verordnung unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen, sofern die entsprechenden Ausgaben nicht in den geltenden sektorbezogenen Vorschriften festgelegt worden sind. Für das Rechnungsjahr 2010 wurden die Pauschalbeträge im September 2009 festgelegt und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie wurden unter Berücksichtigung der Kosten für die Verladung auf Lastkraftwagen oder Eisenbahnwagen aufgrund der damals geltenden Vorschriften ermittelt.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) enthält für den Verkauf von Interventionserzeugnissen die Vorschriften für die Einreichung der Angebote und die Lieferstufe der Erzeugnisse sowie die Kosten, die den Interventionsstellen und den Käufern anzulasten sind. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse ab dem 1. März 2010. Im Fall der Verkäufe von Butter und Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 (4) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 (5) gelten im Zusammenhang mit den Kosten die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 festgelegten Vorschriften. Die Pauschalbeträge, die vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen festgelegt und den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, wurden aufgrund der vor dem 1. März 2010 geltenden Vorschriften berechnet. Es erweist sich daher als notwendig, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für das gesamte Rechungsjahr 2010 vorzusehen.

(3)

Daher sollte bis zum Ende des Rechnungsjahres 2010 von der Verordnung Nr. 1272/2009 abgewichen werden.

(4)

Diese Abweichung gilt ab der nächsten Einzelausschreibung. Daher muss die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gilt der Angebotspreis, ausgedrückt in Euro, für das auf Paletten an die Verladerampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt.

(2)   Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird das Erzeugnis den Wirtschaftsbeteiligten auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes oder gegebenenfalls auf Paletten auf dem Transportmittel, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung gestellt.

(3)   Abweichend von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gehen die Kosten für das Verbringen der Erzeugnisse an die Verladerampe oder an Bord des Transportmittels zulasten der Interventionsstelle und etwaige Kosten für Befestigung und Entpalettieren zulasten des Käufers.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Einzelausschreibungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 447/2010, für die die Angebote ab dem 6. Juli 2010, 11.00 Uhr Brüsseler Zeit, bis zum 21. September 2010, 11.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingereicht werden können.

Sie gilt bis zum 30. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17.

(5)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.


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