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Document 32010R0564

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 564/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

ABl. L 163 vom 30.6.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/564/oj

30.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 564/2010 DES RATES

vom 29. Juni 2010

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung(EWG, Euratom) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2, die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Von Juni bis Dezember 2009 haben sich die Lebenshaltungskosten in Lettland und Litauen wesentlich verringert; daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1 Januar 2010 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Dienstorte angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

Lettland 79,6,

Litauen 73,4.

Artikel 2

Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gilt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgender Berichtigungskoeffizient für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

Lettland 73,3.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


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