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Document 32010R0564
Council Regulation (EU, Euratom) No 564/2010 of 29 June 2010 adjusting the correction coefficients applicable to the remuneration and pensions of officials and other servants of the European Union
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 564/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 564/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
ABl. L 163 vom 30.6.2010, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/1 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 564/2010 DES RATES
vom 29. Juni 2010
zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung(EWG, Euratom) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2, die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
(1) |
Von Juni bis Dezember 2009 haben sich die Lebenshaltungskosten in Lettland und Litauen wesentlich verringert; daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden. — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1 Januar 2010 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Dienstorte angewandt werden, wie folgt festgesetzt:
— |
Lettland 79,6, |
— |
Litauen 73,4. |
Artikel 2
Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gilt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgender Berichtigungskoeffizient für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:
— |
Lettland 73,3. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ESPINOSA
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.